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Limbach-Oberfrohna will keine Neonazis in öffentlichen Einrichtungen

Hohe rechtliche Hürden für Hausverbot

Im Rathaus von Limbach-Oberfrohna prüfen Mitarbeiter neue Möglichkeiten, den Rechtsextremismus zu bekämpfen. Dabei wird auch über ein Hausverbot für öffentliche Einrichtungen nachgedacht. Die "Freie Presse" beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was soll das Verbot bringen?

Mit dem Hausverbot soll klar gemacht werden, dass Ereignisse wie unangekündigte Aufmärsche, lautstarke Äußerungen von verfassungsfeindlichen Parolen und Schmierereien an städtischem Eigentum nicht einfach hingenommen werden, erklärt der Präventionsbeauftragte von Limbach-Oberfrohna, Dietrich Oberschelp.

Welche öffentlichen Einrichtungen soll das Verbot betreffen?

Ein Verbot soll laut Stadtverwaltung für sämtliche öffentliche Einrichtungen geprüft werden. Neben dem Rathaus sind das der Tierpark, die Stadthalle, Jugendeinrichtungen, Sporthallen und die Bibliothek.

Ab wann sollen die Hausverbote in Limbach-Oberfrohna gelten?

Ein genauer Zeitpunkt kann derzeit noch nicht genannt werden. Die Verhängung wird laut Oberschelp für jede Einrichtung und für jede in Betracht kommende Person im Einzelfall geprüft. Das werde viel Zeit in Anspruch nehmen.

Soll das Verbot auch für die NPD gelten?

Die Hausverbote sollen sich nur gegen konkrete Personen aus einem konkreten Anlass und vor einem konkreten Hintergrund wenden, erklärt der Präventionsbeauftragte, so dass nicht generalisierend sämtliche Mitglieder der NPD betroffen wären. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zu beachten, der es gebiete, solche Verbote nur für eine angemessene Zeit auszusprechen.

Kann ein generelles Hausverbot für sämtliche öffentliche Einrichtungen ausgesprochen werden?

Ein Hausverbot kann nur für eine bestimmte Einrichtung ausgesprochen werden, sagt Christoph Degenhart, Professor für Staats- Verwaltungsrecht an der Universität Leipzig. Demnach ist es ebenso nicht möglich, ein Hausverbot ausschließlich wegen einer Gesinnung auszusprechen. Öffentliche Einrichtungen der Gemeinden stehen demnach allen Bürgern offen.

Darf man mit einem Hausverbot Rechtsextremen den Zutritt zum Tierpark oder zur Stadthalle verwehren?

Ein Hausverbot für eine Personengruppe ist nicht möglich, wie Ralf Leimkühler, stellvertretender Geschäftsführer des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, erklärt. Ein Hausverbot gilt demnach nur für Einzelpersonen und wegen konkreter Vorfälle. Auch ist es nicht möglich, Jugendlichen, die irgendwo im Stadtgebiet unerlaubt demonstriert und beispielsweise verfassungsfeindliche Parolen gerufen haben, mit einem Hausverbot den Zutritt zu einem Tierpark oder einer Stadthalle zu verwehren. Die Vorkommnisse, die zu einem Hausverbot führen, müssen sich innerhalb der Einrichtung zugetragen haben.

Gibt es andere Möglichkeiten für die Stadt?

Der Ausschluss bestimmter Personengruppen von der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung ist laut Ralf Leimkühler eine schwierige juristische Entscheidung. Besteht im konkreten Fall die Gefahr, dass Personen dort Straftaten begehen, kann ihnen der Zutritt verweigert werden. Außerdem ist die Widmung der öffentlichen Einrichtung und die davon abgeleitete Benutzungsordnung zu beachten. Normalerweise ist eine Stadthalle oder ein Tierpark einem bestimmten Zweck gewidmet. Der Stadtrat kann das im Nachhinein aus sachbezogenen Gründen ändern und bestimmte Benutzungen ausschließen, zum Beispiel die Nutzung einer Stadthalle für politische Veranstaltungen.

Wann kann ein Hausverbot für das Rathaus oder eine Behörde ausgesprochen werden?

Ein Hausverbot für eine Behörde kommt laut Joachim Eckert, Pressesprecher der Landesdirektion Chemnitz, nur dann in Betracht, wenn es der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung dient. Ein Hausverbot kann demnach aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Betroffenen erfolgen und erfordert jeweils eine Einzelfallprüfung. Voraussetzung ist, dass durch die Person die Sicherheit der Verwaltung erheblich gestört wurde und Wiederholungsgefahr besteht. Laut Christoph Degenhart ist ein Hausverbot beispielsweise zulässig, wenn Besucher den Behördenbetrieb stören, weil sie Mitarbeiter beleidigen oder bedrohen. (mathe)

 
erschienen am 31.01.2012
 
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