Hund Tito darf in Chemnitzer Wäldern unangeleint laufen. Solange keine Gefahr für andere Spaziergänger, Jogger, Radfahrer, Pilzsucher oder spielende Kinder besteht, gilt kein Leinenzwang.
Foto: Ronny Rozum
Wo dürfen Hunde künftig frei laufen?
Verwaltung legt überarbeitete Polizeiverordnung vor und reagiert auf Proteste gegen Leinenzwang - In Wäldern können Tiere von der Leine
Chemnitz.
Chemnitz. Die Stadtverwaltung will die Polizeiverordnung entschärfen: In dem überarbeiteten Papier, über das der Stadtrat am 22. September abstimmt, ist auch der umstrittene Leinenzwang neu geregelt. "Freie Presse" beantwortet die wichtigsten Fragen.
Wo müssen Hunde angeleint werden, und wo dürfen sie frei laufen?
Anleinen ist nur noch innerhalb bebauter Ortslagen nötig, auf ausgewiesenen Rad- und Wanderwegen, in Grün- und Erholungsanlagen. Außerhalb der Wohnbebauung können Halter die Leine lösen.
Was gilt als "bebaute Ortslage"?
In Paragraf 2, Absatz 3 wird der Begriff erläutert: "Bebaute Ortslage im Sinne dieser Verordnung ist ein zusammenhängender Komplex von Gebäuden im Gebiet der Stadt Chemnitz, der städtebaulich als Einheit in Erscheinung tritt, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert und sich innerhalb einer vorgegebenen Siedlungsstruktur fortentwickelt... Vereinzelte Gebäude im Außenbereich (so genannte Splittersiedlungen) gehören ebenso wie Erholungsgebiete (Bungalowsiedlungen) oder Bauten wie Landwirtschaftsgebäude oder Forstbauten nicht zur bebauten Ortslage." Das gilt auch für Feldscheunen, Unterstände oder Schutzhütten, die ebenfalls nicht als bebaute Wohnlagen gelten: Dort können Hunde frei laufen.
Was ist außerhalb bebauter Gebiete zu beachten?
Der Halter muss sein Tier jederzeit im Griff haben. In Paragraf 4, Absatz 1 heißt es: "Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden." Fazit: Auch in abgelegenen Gegenden am Stadtrand müssen Tiere so beaufsichtigt werden, dass sie etwa Spaziergänger nicht gefährden. Außerdem gelten Schutzgesetze, so zum Naturschutz: Der Halter muss Sorge tragen, dass sein Hund unter Naturschutz stehenden Tieren und Pflanzen keinen Schaden zufügt.
Gilt die Polizeiverordnung auch für Wälder?
Nein, für die Chemnitzer Waldgebiete wie Rabensteiner Wald, Crimmitschauer Wald und Zeisigwald gilt das Sächsische Waldgesetz: Der Hund darf im Wald frei laufen, muss aber jederzeit beaufsichtigt werden (Paragraf 4, Absatz 1 der Polizeiverordnung). Das Waldgesetz erlaubt eine separate Polizeiverordnung für die Wälder. Die Stadtverwaltung prüft nun, eine solche Verordnung zu erarbeiten.
Gilt die Polizeiverordnung für die öffentlichen Parks?
Öffentliche Parks wie der Stadthallenpark, der Küchwald und der Stadtpark gelten als ausgewiesene Grün- und Erholungsanlagen - dort müssen Hunde also angeleint werden. Als Grün- und Erholungsanlagen gelten "allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen." Gemeint seien auch "Verkehrsgrünanlagen, allgemein zugängliche Spiel- und Bolzplätze für Kinder und Jugendliche" (Paragraf 2).
Warum wird die Polizeiverordnung überarbeitet?
Das Verfallsdatum der alten Verordnung vom 16. November 2000 ist nach zehn Jahren, also Mitte November. Für das Rathaus ist die Überarbeitung Anlass, das Papier zu überprüfen und zu überarbeiten. Dabei geht es vor allem um den generellen Leinenzwang. Gegen diese Festlegung gab es großen Widerstand.


