Parkhaus Auch am entstehenden Parkhaus zwischen an der Fischerstraße könnte die Einfahrt aus Richtung Schillerstraße für große Pkw knapp werden.

Foto: Eckardt Mildner

Neues Parkhaus auch zu niedrig gebaut?

Neubau in der Fischerstraße beschert ähnliche Probleme wie "Tivoli"-Parkdeck

Freiberg. Auch im künftigen Parkhaus in der Fischerstraße wird es womöglich zu eng für Vans und Kleinbusse. Recherchen der "Freien Presse" ergaben: Bereits im Rohbau verlaufen die Stahlträger stellenweise nur 2,07 Meter über dem Boden - so niedrig liegen sie auch im "Tivoli"-Parkhaus. Dort hatte die Stadt die Zufahrt kürzlich auf Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 1,70 Meter begrenzt, nachdem ein 1,99 Meter hoher VW-Bus T5 an der mit 2,00 Meter ausgewiesenen Einfahrt hängen geblieben war.

Im Fall der Fischerstraße verweist Oberbürgermeister Bernd- Erwin Schramm (parteilos) auf die sächsische Garagenverordnung. Diese sieht eine lichte Höhe von zwei Metern vor. Daran halte man sich, sagte Schramm. Wegen des Gefälles an der Einfahrt würden einige Zentimeter hinzugegeben. Höher solle hingegen die Zufahrt durch die Stadtmauer sein, damit sie für Rettungsfahrzeuge nutzbar ist, ergänzte der Oberbürgermeister.

Garagenverordnung veraltet?

Fachleute geben indes zu bedenken, dass die Garagenverordnung aus dem Jahr 1995 stammt. Es stelle sich die Frage, ob ein 17 Jahre altes Regelwerk womöglich an der Entwicklung zu größeren Autos vorbeigeht. Dieter Füsslein von der Sachsenbau GmbH, der das Parkhaus in der Fischerstraße zunächst bauen sollte, hatte nach eigenen Angaben Pläne vorgelegt, die eine lichte Höhe der Etagen von 2,70Meter und eine Einfahrtshöhe von 2,50 Meter vorsahen. "Eine Zufahrtshöhe unter 2,30 Meter ist heutzutage nicht zu empfehlen", sagt Füsslein, den die Stadt wegen Differenzen bei dem Bauprojekt aus dem Rennen genommen hatte. Dazu läuft nun ein Gerichtsverfahren zwischen ihm und der Verwaltung. "Die Stadt hat das Vergabeverfahren aufgehoben, was unseres Erachtens nicht rechtens ist", sagte Füsslein. Zudem sei sein Vorschlag, die Zu- und Ausfahrt über die Bundesstraße und nicht über die Fischerstraße zu führen, für das neue Projekt aufgegriffen worden.

Bedingung für Füssleins Projekt war seinerzeit auch der Erhalt des historischen Hauses an der Fischerstraße, wo einst der Preußenkönig während des Siebenjährigen Krieges (1756 bis 1763) residierte. Füsslein hatte die denkmalrechtliche Auflage in seine Planung integriert. Inzwischen ist das Haus samt zweier Nachbargebäude abgerissen worden, und der Stadtrat hat für das entstehende Parkhaus Ausnahmen von der Gestaltungssatzung genehmigt.

Interimslösung am "Tivoli"

Zur Absenkung der Zufahrtshöhe am "Tivoli"-Parkhaus hat die Stadtspitze inzwischen eine weitere Erklärung abgegeben. Zur Nachfrage der Linke-Stadträtin Jana Pinka im Stadtratsausschuss für Technik und Umwelt bestätigte der Rathauschef, momentan laufe ein Gerichtsverfahren, weil ein Fahrzeug in der Einfahrt hängen geblieben sei. Zur Absenkung der Zufahrtshöhe von 2,00 Meter auf 1,70 Meter sagte Schramm, es habe einen Hinweis auf straßenverkehrsrechtliche Regelungen gegeben. "In bestimmten Abschnitten ist da von 20 Zentimetern Spielraum die Rede. Um ganz sicher zu gehen, haben wir uns für 30 Zentimeter entschieden. Aber das ist nur vorrübergehend", betonte das Stadtoberhaupt.

Laut Schramm soll die Interimslösung so lange gelten, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Künftig werde ein Schild mit der Aufschrift "Durchfahrtshöhe 2 Meter" angebracht. Diese Beschriftung genüge für ein privates Parkhaus, so der Oberbürgermeister. Zudem werde ein Plastikbalken als Puffer dienen.

Ob dieses Vorkehrungen ausreichen, um Schadensersatzansprüche bei Lackkratzern und Dellen abzuwehren, bleibt jedoch abzuwarten. Das Landgericht Osnabrück jedenfalls hatte im Jahr 2004 entschieden, dass bei einer mit Verkehrszeichen ausgeschilderten Durchfahrtshöhe ein Sicherheitszuschlag von 20 Zentimetern "angemessen und erforderlich" sei. Dabei ging es um einen Lkw und ein 4,03 Meter hohes Tor.

StVO regelt Sicherheitsabstand

Ähnlich lag ein Fall, der 2008 vor dem Landgericht Dortmund verhandelt wurde: Ein 4,15 Meter hohes Tor war für einen vier Meter hohen Sattelauflieger zu niedrig, weil das Gelände nach der Ausfahrt eine Kuppe bildete. In beiden Fällen traf die Fahrer aber eine Mitschuld: Sie hätten die besondere Lkw-Länge einkalkulieren müssen.

Auch in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung ist im Paragrafen 41 festgelegt, dass bei den Verkehrszeichen 264 (maximale Fahrzeugbreite) und 265 (maximale Fahrzeughöhe) ein "ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen" ist. Das war beim Parkhaus am "Tivoli" offenbar ignoriert worden.

 
erschienen am 06.02.2012 ( Von Steffen Jankowski und Gabriele Fleischer )
 
Kommentare
2
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  • 09.02.2012
    08:03 Uhr

    Struppi54: Der Hinweis auf die Sächsische Garagenverordnung in Bezug auf die lichte Höhe von 2,00 m im Zusammenhang mit Fahrzeugen ist falsch. Die Forderung der SächsGarVO bezieht sich auf Bereiche, die zum "Begehen" bestimmt sind, damit man sich den Kopf nicht anstoßen kann. Die Durchfahrtshöhe richtet sich nach dem Lichtraumprofil, welches nach den Nutzungsbedingungen des Betreibers festzulegen ist. Also bei ausschließlicher Nutzung durch PKW: H + Sicherheitsraum = 1,70 + 0,30 = 2,00 m,
    bei Lieferfahrzeugen: 2,40 + 0,30 = 2,70 m

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  • 07.02.2012
    09:54 Uhr

    Zwickauer1982: Kennen die Verantwortlichen Freibergs und vor allem die Architekten die Geschichte mit den Schildbürgern? Die Ähnlichkeit ist traurig aber war. Es geht aber nicht nur Freiberg so, viele andere öffentliche Baumaßnahmen, vor allem im Bereich Verkehr, werden ähnlich schildbürgerhaft geplant und dann sogar noch ausgeführt.

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