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Karlsruhe kippt Verurteilung wegen Volksverhetzung

"Bloßer Austausch" verbotener Schriften nicht strafbar

Karlsruhe (dapd). Der bloße Austausch eines die Judenvernichtung leugnenden Aufsatzes zwischen zwei Personen ist grundsätzlich nicht als Volksverhetzung strafbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter hoben in dem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss die Verurteilung eines 1924 geborenen Rechtsradikalen auf.

Er hatte am 17. April 2005 einem Gastwirt mehrere Aufsätze übergeben, in denen der Holocaust unter anderem als "Zwecklüge" bezeichnet wurde. Zudem wird in einem Aufsatz im Zusammenhang mit dem Holocaust behauptet, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass es keine Gaskammern für Menschen gegeben habe.

Aus Sicht der Karlsruher Richter hatte der Neonazi die Schriften dadurch aber nicht "verbreitet". Deshalb könne er nicht wegen Volksverhetzung verurteilt werden. Die Entscheidungen des Landgerichts Mühlhausen und des Thüringer Oberlandesgerichts wurden aufgehoben, weil sie den Rechtsradikalen in seiner Meinungsfreiheit verletzten.

Entscheidendes Kriterium, ob "ein Verbreiten" verbotener Schriften vorliegt, sei, dass eine solche Schrift "einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird", heißt es im Beschluss des Verfassungsgerichts. Der Gesetzgeber habe folglich "das bloße Austauschen solcher Schriften zwischen zwei Personen - und damit das bloße Äußern der konkreten Meinung als solcher - grundsätzlich von der Strafbarkeit wegen Volksverhetzung ausgenommen".

Im vorliegenden Fall sei jeweils nur ein Exemplar der fraglichen Schriften überreicht worden. Sonstige Personen seien beim Austausch nicht anwesend gewesen. Der Neonazi habe den Gastwirt auch nicht aufgefordert, die Aufsätze in der Gaststätte auszulegen, oder in sonstiger Art und Weise auf die Weiterverbreitung eingewirkt. Der Gastwirt habe die Schriften auch nicht an Dritte weitergereicht, sondern den Vorfall bei der Polizei angezeigt.

Landgericht und Oberlandesgericht hatten gemeint, der Neonazi habe die Weiterverbreitung "billigend in Kauf genommen". Der Mann, der ein "glühender Verfechter der nationalsozialistischen Ideologie und Geschichtsfälschung" sei, habe mit der Übergabe der Schriftstücke an den Wirt erreichen wollen, dass dieser sie durch Auslegen im Gastraum weiteren Personen zugänglich mache und ihnen bei Interesse auch übergebe.

(AZ: 1 BvR 461/08)

dapd

 
erschienen am 22.02.2012
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