Sächsische Schüler dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig nicht zum Russischunterricht gezwungen werden. Sächsische Schüler dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig nicht zum Russischunterricht gezwungen werden.

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Schüler dürfen nicht zu Russisch verdonnert werden

Verwaltungsgericht Dresden gibt Eilanträgen auf Teilnahme am Französischunterricht statt

Dresden (dapd-lsc). Sächsische Schüler dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig nicht zum Russischunterricht gezwungen werden. Zwei Dresdner Schüler erstritten erfolgreich per Eilverfahren die Teilnahme am Französischunterricht als zweite Fremdsprache, weil noch Plätze geschaffen werden können, wie das Verwaltungsgericht Dresden am Freitag mitteilte. Die Schüler hätten Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Unterricht, solange die verfügbare Kapazität dies erlaube, hieß es zur Begründung.

Hintergrund ist die Zwangszuweisung von Schülern am Dresdner Berthold-Brecht-Gymnasium für Russisch als zweite Fremdsprache neben Englisch. Von den insgesamt 110 Schülern der 6. Klasse wollen die meisten im kommenden Schuljahr mit dem Französischunterricht beginnen. Weil es aber zu wenige Französischlehrer an der Schule gibt und die meisten Kinder nicht Russisch lernen wollten, wurde per Los über die Sprachausbildung von 56 Schülern entschieden. Ähnliche Situationen soll es an wenigstens 25 sächsischen Gymnasien gegeben.

Die sächsische Bildungsagentur als Vertreter des Freistaats muss die beiden Schüler aber nun doch vorläufig zum Französischunterricht zuzulassen, wie das Verwaltungsgericht entschied. Die Schüler hätten zwar keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte zweite Fremdsprache. Das betreffe aber nur Fälle, in denen eine Sprache nicht angeboten werden. Ansonsten bestehe der Anspruch auf Zulassung innerhalb der verfügbaren Kapazität.

Weil nach Überzeugung des Gerichts noch mindestens zwei Unterrichtsplätze in den zwei 6. Französisch-Klassen frei sind, dürfe die Obergrenze von jeweils 28 Schülern überschritten werden, begründete das Gericht das Urteil. Wegen der außergewöhnlichen Situation sei "in besonderem Maße auf die effektive Ausnutzung der vorhandenen räumlichen und personellen Kapazitäten zu achten". Gegen die Entscheidung könne binnen zwei Wochen Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen eingelegt werden.

Die Sprecherin des Kultusministeriums, Andrea Valendiek, zeigte sich erstaunt. Die geltende Gesetzeslage schreibe eine maximale Klassenstärke von 28 Kindern vor, sagte Valendiek auf dapd-Anfrage. Das Ministerium werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann über das weitere Vorgehen entscheiden.

(Az. 5 L 383/11, 5 L 385/11).

dapd

 
erschienen am 22.07.2011
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