Thema des Tages

Bundesverfassungsgericht kippt Hartz-IV-Regelungen

Härteregelung sofort und Neuberechnung bis Jahresende


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Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Hartz-IV-Leistungen für verfassungswidrig erklärt. Dem in Karlsruhe verkündeten Urteil zufolge muss der Gesetzgeber bis zum Jahresende die Leistungen neu fassen und für Kinder grundsätzlich neu berechnen. Schon bis dahin können Hilfebedürftige ergänzende Leistungen beanspruchen, wenn dies für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist.

Die bisherigen Hartz-IV-Sätze sind dem Urteil zufolge allerdings nicht "evident unzureichend". Rückwirkend höhere Leistungen für die knapp sieben Millionen Betroffene lehnte das Bundesverfassungsgericht daher ab. In der mündlichen Urteilsbegründung sagte Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier, die Höhe der Leistungen sei aus dem Grundgesetz nicht direkt abzuleiten. Die gegenwärtigen Sätze seien aber "nicht in verfassungsmäßiger Weise ermittelt worden". Der Gesetzgeber müsse sie daher "in einem transparenten und sachgerechten Verfahren" neu berechnen.

Die gegenwärtigen Hartz-IV-Leistungen gehen von einer "Eckregelleistung" von 359 Euro aus. Dieser wurde aus dem Einkommen und Verbrauch der ärmsten 20 Prozent der Alleinstehenden berechnet. Partner und Jugendliche bekommen davon 80 Prozent (287 Euro), Kinder zwischen sieben und 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), jüngere Kinder 60 Prozent (215 Euro). Hinzu kommen die Ausgaben für eine "angemessene" Unterkunft und Heizung und gegebenenfalls "Mehrbedarfszuschläge" für bestimmte Gruppen, etwa Alleinerziehende. Inzwischen bekommen Schulkinder noch 100 Euro je Schuljahr extra.

Die gewählte Berechnungsmethode sei durchaus zulässig, bestätigte das Bundesverfassungsgericht. Von dem so ermittelten Bedarf seien bei den Erwachsenen aber unzulässige Abschläge gemacht worden. So gebe es etwa Abzüge für Pelze und Segelflugzeuge, ohne dass geprüft worden sei, ob das unterste Einkommens-Fünftel dafür überhaupt Geld ausgibt.

Zudem bilde die Berechnung nur einen durchschnittlichen Bedarf ab. Menschen, die in besonderen Situationen mehr brauchen, etwa für Kleidung in Übergrößen, könnten diesen Bedarf nicht decken. Eine Härtefallregelung müsse daher zwingender Teil der Neuregelung sein, forderte das Bundesverfassungsgericht. Betroffene könnten entsprechende Zuschläge aber schon ab sofort geltend machen; bezahlen muss dies nach dem Karlsruher Urteil der Bund.

Besonders scharf rügte das Bundesverfassungsgericht die Leistungen für die rund 1,7 Millionen betroffenen Kinder. Der Gesetzgeber habe hier jegliche eigenständigen Ermittlungen unterlassen. "Schätzungen ins Blaue hinein" seien aber mit den Anforderungen des Grundgesetzes an ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht vereinbar, sagte Papier. Ausgaben für Schulsachen gehörten "zum existenziellen Bedarf eines Kindes", blieben bislang aber unberücksichtigt. Wie die pauschalen Prozentsätze so sei auch der neue Zusatzbetrag von 100 Euro je Schuljahr "offensichtlich freihändig geschätzt".


Erschienen am 09.02.2010


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