Rektor-Wahl: Das sind die gesetzlichen Grundlagen

Die Prozedur der Rektor-Wahl legt das Hochschulgesetz fest. Die Stelle ist zunächst öffentlich auszuschreiben. Anhand der Bewerbungen muss eine Auswahlkommission eine Vorschlagsliste festlegen. Anschließend erstellt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat einen Wahlvorschlag, der bis zu drei Kandidaten enthalten darf; ein Kandidat sollte nicht Mitglied der Hochschule sein. Der Wahlvorschlag wird dann dem Erweiterten Senat unterbreitet, der auf dieser Grundlage den Rektor bestimmt. Ernannt wird der Rektor vom Wissenschaftsministerium.

Die Mitglieder des Hochschulrates sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft. Das Gremium fungiert ähnlich wie ein Aufsichtsrat eines Unternehmens. Zum Hochschulrat der TU Chemnitz gehören neben Ex-Oberbürgermeister Peter Seifert die Präsidentin der Akademie der Wissenschaften in Mainz, Elke Lütjen-Drecoll, und der Komsa-Vorstandsvorsitzende Gunnar Grosse.

Der Senat hat bis zu 21 stimmberechtigte Mitglieder. Die Hochschullehrer haben in dem Gremium die Mehrheit von einem Sitz; weitere Mitglieder sind Juniorprofessoren und Studentenvertreter. Der Erweiterte Senat, der doppelt so viele Mitglieder hat wie der Senat, ist zuständig für Wahl und Abwahl des Rektors. (su)

 

 
erschienen am 14.07.2011
 
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