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Für Oldtimerzulassung Alter und Zustand des Fahrzeugs entscheidend
Zertifikat eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs erforderlich
Stuttgart (ddp.djn). Unter den Stichworten "Oldtimer+Markt" listet die Suchmaschine Google beinahe eine halbe Million Einträge auf: Anzeigen, Angebote, Attraktives und - viel Schrott. Keine Frage, der Markt boomt, und wie immer in solchen Fällen heißt es für Interessenten: Aufgepasst!
So manches Fahrzeug lässt das Herz des Oldtimer-Fans höher schlagen. Doch verbirgt sich unter dem Lack tatsächlich ein historisches Schmuckstück oder nur eine Rostlaube? Klarheit schafft da ein Oldtimergutachten. "Ein Alter von 30 Jahren und dazu etwas Chrom machen längst noch keinen Oldtimer aus", amüsiert sich Frank Volk vom TÜV-Süd über so manche Offerte. Denn selbst die unter dem Blech verborgenen Teile müssen bestimmten Kriterien entsprechen, damit das Fahrzeug beispielsweise das begehrte, steuersparende H-Kennzeichen erhält.
"In einem Oldtimer-Gutachten muss bewertet werden, ob es sich um ein sogenanntes kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut handelt", erläutert Volk. Das bedeutet, der Veteran muss gut gepflegt und weitgehend im Originalzustand oder gekonnt restauriert sein. Pflicht ist fast immer, dass der Motor aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps stammt.
Grundsätzlich stehen dem Freund klassischer Fahrzeuge vier Möglichkeiten offen, um sein Wunschfahrzeug in den Verkehr zu bringen. Das Oldtimerkennzeichen (H-Zulassung), das rote Dauerkennzeichen (07er-Zulassung), das Saisonkennzeichen oder aber die reguläre Zulassung.
Für die Erstellung eines Oldtimergutachtens gilt die gesetzliche Regelung nach Paragraf 23 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Seit März 2007 hat der Gesetzgeber ein einheitliches Mindestalter für Veteranenfahrzeuge festgelegt. Als Oldtimer gelten demnach nur Kraftfahrzeuge, die vor mehr als 30 Jahren erstmals am Straßenverkehr teilgenommen haben. Dabei entscheidend ist das Datum der Erstzulassung. Darüber hinaus müssen die Oldtimer nach Paragraf 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) weitgehend dem Originalzustand entsprechen, sich eben in gutem Erhaltungszustand befinden und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Fahrzeuge, denen vor dem 28. Februar 2007 ein rotes Dauerkennzeichen zugeteilt wurde, genießen Bestandsschutz. Die Einstufung als historisches Fahrzeug gilt damit weiterhin. Für die Zulassung eines "Klassikers" mit H- oder rotem Dauerkennzeichen ist ein Zertifikat eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs erforderlich. Der Umfang der Prüfung hängt davon ab, ob der Eigner für das Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis vorlegen kann.
Der Sachverständige dokumentiert zunächst den verkehrssicheren Zustand durch eine Hauptuntersuchung (HU). Sind auch alle weiteren Anforderungen wie Alter und Erhaltungszustand erfüllt, steht dem Oldtimergutachten nichts im Wege. Liegt keine gültige Betriebserlaubnis vor, prüft der Sachverständige zunächst, ob das Fahrzeug generell den StVZO-Vorschriften ("Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge") entspricht. Hierbei gelten die Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültig waren.
Abschließend kontrolliert der Sachverständige, ob für das Fahrzeug alle notwendigen Nachrüstungen vorhanden sind. Dazu zählen zumeist die Warnblinkanlage, Diebstahlsicherung und der Geschwindigkeitsmesser. Sind alle Prüfpunkte erfüllt, steht dem begehrten Oldtimergutachten nichts mehr im Weg.
(ddp)