Alltag im Straßenverkehr als Fahrradfahrer - "eingeklemmt" zwischen Autos.
Foto: Jens Schütte/ADFC
Verkehrsordnung gilt auch für Radler
Im Zweifelsfall "überzeugt" der Strafenkatalog
Chemnitz. Richtig ist es zunächst in jedem Fall, Rücksicht zu nehmen. Das gilt für alle Verkehrsteilnehmer. Fachleute vom Tüv Süd geben Tipps für ein sicheres Miteinander auf Straße, Radweg und Trottoir. Denn Nachholbedarf gibt es auf allen Seiten - vor allem, seit vor drei Jahren die Nutzungsvorschriften für Radwege gelockert wurden.
Rücksichtnahme: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird." So ist es nachzulesen in der Straßenverkehrsordnung, Paragraf1. Wer gerade keine zur Hand hat, im Internet bei den Bundesministerien für Verkehr oder Justiz kann man die Wissenslücken schließen. Diese Straßenverkehrsordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer - gerade, wenn sie dieselbe Fahrbahn nutzen. Angepasste Geschwindigkeit, erhöhte Aufmerksamkeit und defensives Fahren ist Autofahrern genauso empfohlen wie Radfahrern. Für alle gilt: Der Stärkere nimmt Rücksicht auf den Schwächeren und lässt ihm die Vorfahrt. Radfahrer sollten das aber nicht als Freibrief zum Missachten aller Regeln nehmen.
Nicht bei Rot: Gibt es keine eigenen Radler-Ampeln, gelten die Ampeln für den Fahrverkehr, also die Autoampeln. Weil die Grün-Phasen für den Fahrverkehr in der Regel länger sind als für Fußgänger, bedeutet das mehr Vorfahrt für die Radler.
Radwege: Eine Benutzungspflicht für Radwege besteht nur dort, wo es die Verkehrssicherheit erfordert - etwa auf viel befahrenen Hauptstraßen in Innenstädten. Sie wird mit Verkehrskennzeichen (oben links) angezeigt. Gibt es kein Schild, können Pedalisten auch bei vorhandenem Radweg die Fahrbahn nutzen. Gibt es weder Schild noch Radweg, muss der Biker auf die Straße.
Unter Strom: Immer beliebter werden strombetriebene Fahrräder. Pedelec-Fahrer müssen sich oft an dieselben Vorgaben halten wie Radler ohne Strom. Die elektrisch unterstützten Fahrer sind aber oftmals schneller unterwegs und sollten bedenken, dass andere Verkehrsteilnehmer eventuell nicht damit rechnen. Deshalb: Geschwindigkeit wegnehmen, wenn's eng wird.
Entgegenkommend: Vielerorts dürfen Radler Einbahnstraßen auch in der Gegenrichtung benutzen. Das gilt jedoch nur, wenn die Einfahrt durch ein spezielles Zusatzzeichen (oben Mitte) erlaubt wird. Hier gilt besonderes Entgegenkommen, weil Autofahrer oftmals nicht mit Gegenverkehr rechnen.
Im rechten Licht: Blinkende Scheinwerfer und Rücklichter sind hierzulande nicht erlaubt - auch wenn Fachhändler solche Lampen verkaufen. Verstöße gegen Beleuchtungsvorschriften können 10 Euro Verwarnungsgeld kosten. Zudem schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung auch Reflektoren vorn und hinten sowie an Pedalen und seitlich an den Rädern vor. Wer Speichenreflektoren nicht mag, kann alternativ Reifen mit Reflexstreifen kaufen oder die modernen dünnen Speichenüberzüge aus rückstrahlendem Material anbringen. Alle "lichttechnischen Einrichtungen" am Fahrrad müssen ein Prüfzeichen tragen. Es ist meist die sogenannte K-Schlange, also eine Wellenlinie mit nachfolgendem Buchstaben K. Ein alternatives Genehmigungszeichen ist das E-Zeichen, also ein großes E in einem Kreis.
Gut geschützt: In puncto passive Sicherheit empfehlen sich Kleidung in Signalfarben, Radhandschuhe und ein Helm.
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