Die gemeinsamen öffentlichen Leserforen der "Freien Presse" mit der Notarkammer Sachsen zu Fragen von privater Vorsorge und Erbrecht stoßen stets auf großes Interesse.
Foto: Wolfgang Schmidt
Paare ohne Trauschein sollten für den Erbfall vorsorgen
Leserforum steht unter Motto "Rechtzeitig vorsorgen - Streit ums Erbe vermeiden!"
Chemnitz. Wenn es ums Erben geht, dreht sich alles um die Familie. Zu den gesetzlichen Erben gehören nämlich nur die Ehepartner und Verwandte. Für Paare ohne Trauschein ist dagegen Eigeninitiative geboten - sonst bleibt ihnen im Todesfall nichts als die Trauer. Das musste auch eine junge Frau feststellen, als ihr Freund tödlich verunglückte. Zwar leben die Eltern des Mannes nicht mehr, dafür verlangte nun sein Bruder, dass die junge Frau die Wohnung räumt. Die gehörte nämlich ihrem Freund. Und sie musste mit ansehen, wie die Möbel ihres Partners, die sie jahrelang umgeben hatten, herausgetragen wurden. Auch von seinen Ersparnissen sieht sie keinen Cent.
Fast jedes zweite Paar, so schätzen Experten, lebt in den neuen Bundesländern ohne Trauschein zusammen. Diese Paare haben keinerlei Absicherung, wenn einer von ihnen stirbt. Denn selbst wenn der Verstorbene keine Verwandten hinterlässt, erbt eher der Staat als der Lebensgefährte. Nur wenn der Lebenspartner vom Verstorbenen Unterhalt bekam, hat er darauf für weitere 30 Tage einen Anspruch gegenüber den Erben. Ein mageres Trostpflaster.
Bei nichtverheirateten Paaren ist es daher besonders ratsam, einen Erbvertrag abzuschließen. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung. In dem Erbvertrag können sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen. Am besten nehmen sie ein Rücktrittsrecht mit auf, falls die Beziehung auseinandergehen sollte. Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn der andere Partner davon erfährt. Ein Testament hat in diesem Fall den Nachteil, dass nichteheliche Lebensgefährten - anders als Ehegatten - kein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen. Und Einzeltestamente bieten keine Sicherheit: Sie können jederzeit ohne Wissen des Anderen widerrufen oder geändert werden. Die Bundesnotarkammer führt dazu aus, dass die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden können, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Der Erbvertrag sei also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Nicht verhindern können die Partner allerdings, dass der Fiskus über die Erbschaftsteuer einen hohen Anteil einfordert - der Lebenspartner hat nur einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Das ist aber, so die Notarkammer Sachsen, immer noch besser, als nach einer jahrzehntelangen Partnerschaft vor dem Nichts zu stehen. (ibe/db)
Das Leserforum
Wer mehr dazu erfahren möchte, wie man rechtlich vorsorgen kann, sollte die Chance nutzen und am Mittwoch, dem 12. September 2012um 18.30 Uhr zum Leserforum der "Freien Presse" und der Notarkammer Sachsen in die Stadthalle Chemnitz kommen. Thema "Rechtzeitig vorsorgen - Streit ums Erbe vermeiden!" Diese kostenfreie Veranstaltung bietet die Gelegenheit, sich zu den weit reichenden Fragen rund um die Themen Erbrecht und Vorsorge zu informieren.