Jeder will eine hohe Sicherheit für sein Geld. Wie sicher das Bankgeheimnis ist, steht auf einem anderen Blatt.
Jeder will eine hohe Sicherheit für sein Geld. Wie sicher das Bankgeheimnis ist, steht auf einem anderen Blatt.

Foto: Gina Sanders/Fotolia.de

Ein Geheimnis mit einigen Ausnahmen

Bankgeheimnis verpflichtet die Bank, gegenüber Dritten keine Auskunft zu geben

Chemnitz. Eine Bank ist verpflichtet, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen. Dazu gehört auch das Bankgeheimnis. Im Gegensatz zu anderen Staaten ist das deutsche Bankgeheimnis jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es wird allerdings sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung als bestehend vorausgesetzt und wegen der langen Übung - seit Gründung der "Hamburger Bank" im Jahr 1619 - als Gewohnheitsrecht anerkannt.

Meist wird das Bankgeheimnis über vertragliche Regelungen garantiert. So sichern beispielsweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Kreditinstitute in Ziffer 2 zu, dass diese das Bankgeheimnis wahren: "Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis)." Mit der Unterschrift bei der Kontoeröffnung willigt der Kunde in diese AGB ein. Das Bankgeheimnis ist also das oberste Gebot einer jeden Bank und bildet die Basis des gesamten Vertrauensverhältnisses zwischen Kunden und Finanzinstitut.

Ganz geheim bleiben die Kundendaten bei der Bank allerdings nicht. Denn die Bank darf trotz Bankgeheimnis in bestimmten Fällen Daten über den Kunden weitergeben: Zum einen, wenn der Kunde ausdrücklich mit der Weitergabe der Daten einverstanden ist. Und dieses Einverständnis erteilt er bei der Eröffnung eines Kontos. Hier stimmt er neben dem Bankgeheimnis oftmals auch einer sogenannten Schufa-Klausel zu, die zur Datenweitergabe an die Schufa berechtigt. Zum anderen müssen Bankmitarbeiter im Rahmen von Vernehmungen Auskunft geben, wenn Behörden im Hinblick auf eine Strafverfolgung Daten benötigen. Also wenn ein Strafverfahren oder auch ein Steuerstrafverfahren gegen den Kunden eröffnet wurde. Im Rahmen des Berufsgeheimnisses besteht im Strafverfahren zwar generell ein Zeugnisverweigerungsrecht, für Bankangestellte und Kreditinstitute gilt dies allerdings nicht. Die Mitarbeiter sind deshalb verpflichtet, gezielte Fragen der Staatsanwaltschaft wahrheitsgemäß zu beantworten, sagt Anne Kronzucker, Juristin der DAS-Rechtsschutzversicherung. Auch im regulären Besteuerungsverfahren haben die Finanzämter die Möglichkeit, die Bank zur Auskunft über Kontostand und Zahlungsvorgänge zu ersuchen - aber nur, wenn sie keine andere Möglichkeit haben, die zur Berechnung der Steuern erforderlichen Informationen zu bekommen.

 
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Ein Geheimnis mit einigen Ausnahmen
Anzeigepflicht beim Finanzamt
 
erschienen am 03.02.2012
© Copyright Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG
 
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