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In die Rente mit 67 - ins Solarium ab 18
Das ändert sich alles im neuen Jahr
Berlin. Zu Jahresbeginn sind zahlreiche neue Gesetze in Kraft getreten. Zum Teil machen sie das Leben einfacher, zumindest bei der Steuererklärung und dem Bezug staatlicher Leistungen. Eine Neuerung werden alle Arbeitnehmer früher oder später merken: Das gesetzliche Rentenalter steigt schrittweise um zwei auf 67 Jahre. Wichtige Änderungen im Überblick:
Rente mit 67: Sie beginnt schrittweise. Arbeitnehmer des Jahrgangs 1947 müssen einen Monat länger arbeiten, um die volle Rente zu bekommen.
Beitrag zur Rentenversicherung: Dieser sinkt um 0,3 auf 19,6 Prozent des Bruttogehalts.
Riester-Renten: Es besteht die Möglichkeit, nachträglich einzuzahlen. Damit können sich Riester-Anleger vor der Rückforderung staatlicher Zuschüsse schützen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen: Diese steigen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten 3825 (bisher 3712,50) Euro Monatsbrutto als die Grenze, ab der der Beitrag nicht mehr steigen kann. Für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung steigt die Grenze in den alten Bundesländern um 100 auf 5600 Euro. In den neuen Bundesländern bleibt sie unverändert bei 4800 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze: Ab dieser sind Arbeitnehmer in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr pflichtversichert. Sie erhöht sich auf 50.850 Euro Jahresbruttoeinkommen oder 4237,50 Euro Einkommen pro Monat.
Der Hartz-IV-Regelsatz: Dieser steigt um 10 auf 374 Euro im Monat.
Arbeitsmarktinstrumente: Diese werden neu geregelt und um ein Viertel reduziert. So wird der Gründungszuschuss in eine Ermessensleistung umgewandelt. Kosten für die Weiterbildung älterer Beschäftigten können von der Bundesagentur für Arbeit teilweise übernommen werden. Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen aus.
Pflege Angehöriger: Beschäftigte haben zur Pflege naher Angehöriger die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche für maximal zwei Jahre zu reduzieren. Nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht aber kein Rechtsanspruch; der Arbeitnehmer muss die Auszeit genehmigen. Eine Lohnausgleichsregelung sorgt dafür, dass die Beschäftigten trotz Teilzeit bis zu 75Prozent ihres letzten Bruttos bekommen können. Nach Rückkehr auf die volle Stelle bekommen sie so lange weiter das reduzierte Geld, bis das Konto wieder aufgefüllt ist.