Steuerliche Neuregelungen 2012

Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerklasse: Weil das neue elektronische Verfahren noch immer nicht einsatzbereit ist, gilt für 2012 die alte Steuerkarte 2010 unverändert weiter. Wer den Arbeitgeber seitdem nicht gewechselt hat und dessen Besteuerungsdaten unverändert bestehen, hat keinen Handlungsbedarf. Wer jedoch Änderungen der Daten vornehmen möchte, muss dafür einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Entfernungspauschale: Dafür müssen bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel nur noch dann Belege eingereicht werden, wenn die Kosten die Jahrespauschale übersteigen.

Werbungskostenpauschale: Der jährliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 920 Euro auf 1000 Euro angehoben. Die Anhebung wurde bereits im Dezember 2011 beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Kapitalerträge: Erträge, die der Abgeltungsteuer unterlagen, müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Kindergeld, Kinderbetreuungskosten: siehe Stichwort Familie im Haupttext auf dieser Seite.

Vermietung und Verpachtung: Mit der Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf 66 Prozent wird die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfacht. Beträgt die ortsübliche Miete bei auf Dauer angelegter Vermietung nicht weniger als 66 Prozent, wird die Vermietung einer Wohnung als vollentgeltlich angesehen.

Sonderausgaben: Die steuerliche Berücksichtigung von erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchensteuern wird vereinfacht. Erfolgen derartige Erstattungen, ist der Betrag mit den im Veranlagungszeitraum getätigten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Der Differenzbetrag ist dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Die Neuregelung vermeidet ein "Wiederaufrollen" der Steuerfestsetzungen aus den Vorjahren und vereinfacht somit die Praxis.

Umsatzsteuer: Kleine Gewerbetreibende brauchen dauerhaft keine Umsatzsteuer mehr m Voraus zu bezahlen. Bis zu einem Jahresumsatz von 500.000 Euro muss die Steuer erst dann dem Finanzamt überwiesen werden, wenn die zugrunde liegende Rechnung bezahlt worden ist. (db)

Quellen: Sächsisches und Bundesfinanzministerium, Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberaterkammer.

 
erschienen am 01.01.2012
© Copyright Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG
 
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