Kostenerstattung geregelt
Das Versorgungsstrukturgesetz, das zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist, erlaubt allen gesetzlichen Krankenkassen, auch bisherige Nicht-Kassenleistungen zu erstatten, wenn diese medizinisch geeignet sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ein Fortschreiten der Krankheit zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Osteopathie gehört dazu.
Neben der Techniker Krankenkasse, die die Kosten für maximal sechs Sitzungen je Kalenderjahr und Versicherten übernimmt und dafür 80 Prozent des Rechnungsbetrages erstattet (maximal 60 Euro pro Sitzung), zahlen auch die Hanseatische Ersatzkasse sowie die Bahn BKK und die Betriebskrankenkassen ALP plus, Thüringer Energieversorger, Dürkopp Adler, Essanelle und Vor-Ort.
Zwei Voraussetzungen sind laut TK für den Anspruch nötig: Ein Arzt bestätigt formlos die Notwendigkeit einer osteopathischen Behandlung. Die Behandlung wird qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt. Daher muss der Osteopath Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen sein oder eine osteopathische Ausbildung absolviert haben, die zum Beitritt in einen Osteopathieverband berechtigt.
Die Kosten bezahlt der Versicherte zunächst selbst. Nach Vorlage der Rechnungen und der ärztlichen Bescheinigung erstattet die Kasse dann den entsprechenden Betrag.
Der Bundesverband Osteopathie führt Listen von Therapeuten, deren Leistungen von den genannten Krankenkassen anerkannt werden. (sw)
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