Foto: Garagenverband

Erwerb des Grundstücks sichert Garage

Die Frage "Wie sicher ist mein Garagenstandort?" beschäftigt nach wie vor viele Garagennutzer

Chemnitz. Für Nutzer von Garagen, die zu DDR-Zeiten errichtet wurden gibt es keine hundertprozentige Sicherheit, den Standort für die eigene Garage zu erhalten, denn die Unterkunft fürs motorisierte Gefährt befindet sich meist auf fremdem Grund und Boden, der an die Garagennutzer lediglich verpachtet ist.

"Wird zum Beispiel das Grundstück, auf dem die Garage steht, für eine Bebauung im öffentlichen Interesse benötigt oder sieht der Grundstückseigentümer eine höherwertige Verwendung für das Grundstück vor, dann müssen die Garagen weichen, unabhängig davon, wie viel die Garagennutzer in Werterhaltung und Instandhaltung investiert haben", so Claus Bischoff vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN).

Die Sicherheit, den Standort für die eigene Garage und damit das Bauwerk selbst zu erhalten, erhöht sich jedoch erheblich, so die Erfahrungen des VDGN-Fachmanns, wenn die Garagenbesitzer selbst Eigentümer des Grundstückes sind, und es nur aus dem Grund erworben wurde, um die Garagen weiter nutzen zu können. Müssen dann die Garagen einer höherwertigen Verwendung weichen, können Entschädigungen und Ausgleichsleistungen eingefordert werden, die in der Regel auch erbracht werden. "Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Pachtverhältnis, bei dem für eine höherwertige Verwendung des Grundstückes keine Entschädigung eingefordert werden kann", so Claus Bischoff.

Um einen Grundstückskauf durchführen zu können, müssen Garagengemeinschaften, wie sie hierzulande vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind, einige Voraussetzungen erfüllen. Die Kaufwilligen müssen sich so organisieren, dass ihre Rechtsfähigkeit anerkannt werden kann. So können Möglichkeiten geprüft werden, den Status als rechtsfähiger Verein oder wirtschaftlicher Verein zu erlangen. Eine weitere Möglichkeit ist die Bildung einer Eigentümergemeinschaft durch Mitglieder der Garagengemeinschaft. Die Eigentümergemeinschaft muss sich eine Satzung schaffen, in der ihre Ziele sowie, die Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt sind.

Häufig bieten Kommunen, die Eigentümer des Bodens von Garagenstandorten sind, Garagengemeinschaften die Grundstücke zum Kauf an. In diesen Fällen rät der VDGN zum Erwerb. Der Besitz am Grundstück, auf dem sich die Garage befindet, bietet die Gewähr, über das Eigentum ohne Mitsprache Dritter zu verfügen und sichert Entschädigungsansprüche.

Unabhängig, ob eine Garagengemeinschaft die Absicht hat, das Grundstück zu erwerben oder nicht, wird sie gestärkt, wenn sie sich als Verein organisiert, empfehlen die VDGN-Fachleute. Insbesondere in den Beziehungen zum Verpächter können demnach die Interessen der Garagennutzer bzw. der Garagengemeinschaft konsequenter und konstruktiver vertreten werden. So kann man besser ungerechtfertigtes Vorgehen des Grundstückseigentümers abwehren. Aber auch der Verpächter profitiert von einer kompetenten Vertretung der Garagengemeinschaft. Er habe einen Ansprechpartner und getroffene Vereinbarungen gelten einheitlich für alle. (fp)

Service

Weitere Informationen erhalten die Garagennutzer im VDGN-Beratungszentrum, Rosenplatz 4 in 09126 Chemnitz, Telefon: 0371 5614622, mittwochs und donnerstags von 14 bis 18 Uhr. Beim VDGN sind auch verschiedene Ratgeberhefte zum Thema erhältlich. www.vdgn.de

 
erschienen am 01.03.2013
© Copyright Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG
 
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