Relaxen auf dem Balkon: Mieter haben (fast) alle Möglichkeiten, sich ihr Umfeld nach eigenen Wünschen zu gestalten.
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Viel Freiheit im Garten und auf Balkonien
Dürfen Mieter nach Herzenslust den Hausgarten gestalten, Blumenkästen auf Balkonien bestücken und Sonnenschutz anbringen?
Berlin. Viele Mieter sind unsicher, was in ihrem kleinen Reich eigentlich alles erlaubt ist - und wann der Vermieter vielleicht doch ein Wörtchen mitzureden hat. Grundsätzlich haben Mieter mehr Freiheiten, als sie denken, wie Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds in Berlin, sagt. Kolja Blaskowitz, Partneranwalt der Roland-Rechtsschutzversicherung, macht jedoch darauf aufmerksam: "Wichtig zu wissen ist, dass Regelungen variieren und mietvertraglich unterschiedliche Vereinbarungen getroffen werden können."
Das Grün rund ums Haus
Wer eine Wohnung oder ein Haus mit Garten gemietet hat, darf ihn grundsätzlich so nutzen, wie er will. Er gehört zur Bleibe dazu. Das gilt auch für Terrasse oder Balkon. Bei Einfamilienhäusern zählt der Garten automatisch als mitvermietet, solange nichts anderes vereinbart ist (Az.: 19 U 132/93, Oberlandesgericht Köln).
Wohnen mehrere Parteien in einem großen Haus, kann das anders aussehen: Dort darf der Mieter nach Herzenslust schalten und walten, der den Garten oder wenigstens einen Teil daran gemietet hat. Oft steht aber bei allen Bewohnern das Nutzungsrecht im Vertrag drin, und dann ist gegenseitige Rücksichtnahme angesagt. Die Grenze der freien Verfügung ist immer dann erreicht, wenn Nachbarn gestört oder die Rechte des Hauseigentümers beeinträchtigt werden.
Bis dahin gilt aber: Gehört ein Stück Grün dazu, darf es der Mieter nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten und nutzen. Bei der Auswahl der Blumen und Pflanzen sind ihm kaum Grenzen gesetzt. Niemand müsse sich vom Vermieter abnicken lassen, ob er Rosen oder Nelken, Johannisbeeren oder Rhododendron einsetzt, sagt Ropertz. Hobbygärtner dürfen auch ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen genauso wie einen kleinen Teich (Az.: 14 S 61/92, Landgericht Lübeck, und S 320/83, Landgericht Regensburg).
Die Grenze des Erlaubten ist aber dann überschritten, wenn der Garten seine ursprüngliche Struktur verliert, zum Beispiel, weil der Teich fast zum Pool geraten ist, wie Jurist Ropertz warnt. Und noch etwas gilt es von vornherein zu bedenken: Zieht der Hobbygärtner aus, kann der Vermieter darauf bestehen, dass alles wieder in den Ursprungszustand versetzt wird, ähnlich wie bei Umbauten in der Wohnung. Dann müssten die schönen Rosenstöcke im Garten schlimmstenfalls wieder raus.
Wer Obstbäume und Beerensträucher pflegt, darf am Ende auch ernten und muss die Früchte nicht an seinen Vermieter abtreten. Ausnahme: Mieter und Eigentümer haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart (Az.: 28 C 277/93, Amtsgericht Leverkusen). Und noch etwas sollte ein Mieter mit Gartennutzung wissen: Seine Kinder und ihre Freunde dürfen dort selbstverständlich spielen (Az: 11 C 235/78, Amtsgericht Solingen). Im gemieteten Garten darf auch ein Planschbecken aufgestellt werden. Und für den Hund eine Hütte.
Keine Vorschriften für Pflege
In vielen Verträgen steht drin, dass der Mieter den Garten in Schuss halten soll. Das bedeute aber noch lange nicht, dass der Vermieter ihm dann vorschreiben kann, zweimal pro Woche den Rasen zentimetergenau zu mähen, betont Ropertz. Der Bewohner muss sich auch nicht zum Vertikutieren verdonnern lassen. Er müsse nur einfache Pflegearbeiten erledigen wie Rasen mähen, Beete umgraben oder Unkraut jäten, entschied das Landgericht Detmold (Az.: 2 S 180/88). Für die fachmännische Pflege der Außenanlagen ist immer noch der Vermieter zuständig. Außerdem wichtig: Müssen die Mieter im Garten arbeiten, darf der Vermieter nicht auch noch Gartenpflegekosten verlangen (Az.: VIII ZR 124/08, Bundesgerichtshof).
Kleines Reich auf dem Balkon
Auch auf Balkonien darf sich ein Mieter nach Herzenslust als Gärtner betätigen. Er darf sein kleines Reich begrünen, Rankgitter montieren, Sichtschutz und Blumenkästen am Geländer anbringen, auch außen, solange sie richtig befestigt sind. Und gegen den Anbau von Kräutern oder Tomaten ist nichts einzuwenden. Schimpft der Nachbar unten über wuchernde Pflanzen, die stark über die Brüstung hinaus wachsen und für Schatten und Dreck von oben sorgen, muss der Blumenfreund die Blütenpracht stutzen. Nachbarn müssen es aber dulden, wenn hin und wieder ein Blatt auf den Balkon untendrunter fällt.
Ein Mieter darf den Innenbereich seines Balkons frei gestalten, beispielsweise die inneren Wände streichen oder neue Böden verlegen. Die äußere Balkonfassade muss dabei unberührt bleiben. Der Bewohner ist auch berechtigt, sich einen unauffälligen Sichtschutz zu bauen. Dieser darf jedoch ebenso wenig wie die oft genehmigungspflichtigen Markisen und genehmigungsfreien Sonnenschirme über die Ausmaße des Balkons hinaus ragen. Wichtig: Durch Sichtschutz & Co. darf der Bewohner kein neues abgeschlossenes Zimmer schaffen. Zudem besteht häufig eine Rückbaupflicht zum Ende des Mietvertrags. Rechtsanwalt Blaskowitz macht darauf aufmerksam: "Endet das Mietverhältnis, muss der Mieter auf Verlangen des Vermieters selbstverlegte Böden und andere Einbauten entfernen und den Farbton, den der Balkon bei Mietbeginn hatte, wieder auftragen."