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Familienpflegezeit als Ergänzung

Familienpflegezeit soll Berufstätige bei der Pflege von Angehörigen entlasten - kein Rechtsanspruch

Berlin. Wenn Eltern, Großeltern oder andere Familienmitglieder pflegebedürftig werden, übernehmen meist Angehörige die Betreuung. Der jüngsten Pflegestatistik (Stand 2009) zufolge leben etwa zwei Drittel der Pflegebedürftigen im eigenen Haushalt oder bei Verwandten. Um Berufstätigen die doppelte Last von Arbeit und Pflege zu erleichtern beziehungsweise die häusliche Pflege überhaupt erst möglich zu machen, gibt es seit Jahresbeginn die Familienpflegezeit. Sie ergänzt die bestehende Pflegezeit. Auf die Familienpflegezeit gibt es aber im Unterschied zur Pflegezeit keinen Rechtsanspruch.

Während sich Arbeitnehmer in Pflegezeit einmalig für höchstens sechs Monate unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen können, sieht die Familienpflegezeit eine maximal zweijährige Arbeitszeitreduzierung bis zu einer Untergrenze von 15 Wochenstunden vor. Damit der Lebensunterhalt sichergestellt bleibt, kürzt der Arbeitgeber das Gehalt nicht entsprechend der vollen, sondern nur der halben Arbeitszeitverringerung.

Wer beispielsweise nur noch 50 Prozent seiner üblichen Stunden arbeitet, bekommt vom Arbeitgeber trotzdem 75 Prozent seines früheren Gehalts. Nach dem Ende der Familienpflegezeit arbeiten Beschäftigte wieder voll, verdienen aber so lange nur drei Viertel ihres Gehalts, bis der vom Arbeitgeber geleistete Gehaltsvorschuss beziehungsweise die Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto abgearbeitet sind.

Damit der Ausgleich des Arbeitszeitkontos garantiert ist, müssen Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit und Tod abschließen. Das Gesetz sieht wahlweise den Abschluss einer privaten Versicherung, die Versicherung über einen vom Arbeitgeber geschlossenen Gruppenvertrag oder den Beitritt zu einem Gruppenvertrag des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) vor.

Bislang hat das Bundesamt nur einen Gruppenversicherungsvertrag mit einer Tochtergesellschaft der französischen Großbank BNP Paribas abgeschlossen. Der monatliche Beitragssatz beträgt nach Angaben des Versicherers 1,99 Prozent des Förderbeitrags - wer beispielsweise einen Zuschuss zum Gehalt von 1.000 Euro bekommt, muss eine Prämie von 19,90 Euro bezahlen.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Prämie so lange fällig wird, bis das Arbeitszeitkonto wieder ausgeglichen ist. Wer zwei Jahre lang die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt und anschließend über zwei weitere Jahre den geleisteten Gehaltsvorschuss zurückzahlt, muss also vier Jahre lang in die Versicherung einzahlen.

Für Arbeitgeber ist die Familienpflegezeit demgegenüber zwar mit bürokratischem Aufwand, nicht aber mit Mehrkosten verbunden. Denn den Gehaltsvorschuss für Beschäftigte können sie mit einem unverzinsten Darlehen der BAFzA finanzieren. (dapd)

Pflegeversicherung

Es ist der jüngste eigenständige Zweig der Sozialversicherung und wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1995 durch Verabschiedung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)[1] als Pflichtversicherung eingeführt. Neben gesetzlicher Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bildet die PV die "fünfte Säule" der Sozialversicherungen. Sie hat die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu leisten, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Unterstützung gibt es nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit durch Zahlung eines Pflegegeldes bei ehrenamtlicher Pflege oder durch Übernahme der Pflegekosten bei professioneller ambulanter oder stationärer Pflege. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet wurden. (na)

 
erschienen am 13.01.2012 ( Von Hendrik Roggenkamp )
© Copyright Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG
 
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