Urlaub Krank im Urlaub - Arbeitsunfähigkeit trotzdem melden.

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Krank im Urlaub

Bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber umgehend informiert werden

Hamburg. Wer während des Urlaubs krank wird, hat es meistens mit leichteren Unpässlichkeiten wie einem Schnupfen, Halsschmerzen oder Bauchgrimmen zu tun. Wen es jedoch schlimmer erwischt, der sollte der Gesundheit zuliebe am Urlaubsort zum Arzt gehen. Dieser kann dann außerdem eine eventuell bestehende Arbeitsunfähigkeit feststellen. Wird man im Urlaub krankgeschrieben, hat das zur Folge, dass die entsprechenden Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. Das gilt auch bei einem Auslandsaufenthalt und ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. "Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit muss in diesem Fall so schnell erfolgen, wie es für den Erkrankten möglich und zumutbar ist", sagt Helmut Platow, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei der Gewerkschaft Verdi. Das sei in der Regel spätestens am nächsten Tag der Fall. Eine Ausnahme gebe es nur bei einer nicht schuldhaften Verzögerung, die zum Beispiel bei einem Aufenthalt in abgeschiedenen Regionen auftreten könne. Im Zeitalter von Handy, E-Mail und Co. werde es jedoch in der Regel schwierig sein zu behaupten, man habe keine Möglichkeit gehabt, den Arbeitgeber zu informieren, warnt Platow. Die Form der Mitteilung ist nicht vorgeschrieben, sinnvoll könnte jedoch zum Beispiel sein, eine Person des Vertrauens in Deutschland zu beauftragen, dieses telefonisch zu übernehmen.

Hintergrund der gesetzlichen Regelung sei, dass dem Arbeitgeber auch bei einem Auslandsaufenthalt die Möglichkeit zu einer Überprüfung der Erkrankung gegeben werden solle, erklärt der Arbeitsrechtler: "Deshalb hat der Erkrankte auch die Pflicht, die Urlaubsadresse mitzuteilen, wenn danach gefragt wird." Wird eine vom Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit dagegen erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub mitgeteilt, wird diese nicht mehr anerkannt.

Neben der gesetzlichen Anzeigepflicht haben Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit auch eine Nachweispflicht. Das heißt, dass auch im Ausland vom Arzt eine Bescheinigung ausgestellt werden muss, die wie im Inland den Namen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit beinhaltet. Auch aus dem Ausland muss die ärztliche Bescheinigung dem Arbeitgeber im Prinzip innerhalb der geltenden Frist, dass heißt in der Regel am vierten Tag, zugehen.

Erkrankte trifft allerdings kein Verschulden, wenn diese aufgrund der längeren Brieflaufzeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt im Unternehmen eingeht. Das gelte allerdings nicht, wenn die längeren Laufzeiten von vornherein absehbar gewesen seien, mahnt Platow: "Wer beispielsweise in Amerika oder in Asien Urlaub macht, sollte die Bescheinigung besser vorab per Fax an die Personalabteilung schicken." Die Kosten, die durch die Mitteilung aus dem Ausland entstehen, hat übrigens der Arbeitgeber zu tragen. Damit endet die Informationspflicht allerdings noch nicht. Ist der Arbeitnehmer während eines Auslandsurlaubs erkrankt, muss er den Arbeitgeber auch über die Rückkehr ins Inland informieren.

Die nachgewiesene Zeit der Erkrankung wird nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Allerdings bedeutet das nicht, dass sich der Urlaub automatisch um die Krankheitstage verlängert: "Der Arbeitnehmer darf nicht einfach die Tage anhängen und der Arbeitgeber darf dieses nicht von seinen Angestellten verlangen", sagt Platow. Handelte es sich um Resturlaub, verfällt dieser außerdem nicht automatisch zum 31. Dezember des laufenden oder zum 31. März des Folgejahres: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei Erkrankung erhalten bleibt. "Das gilt allerdings nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen", schränkt der Rechtsexperte ein. Alles, was darüber liegt, ist dann doch weg. (ddp/esg/esc)

 
erschienen am 16.02.2010 (Von Elke S. Gersmann)
 
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