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Kündigungsrecht: Lehrlinge genießen besonderen Schutz

Verlust der Stelle droht Lehrlingen nach Ablauf der Probezeit nur in Ausnahmefällen

Berlin. Auch Auszubildenden kann gekündigt werden. Wenn sie jedoch die Probezeit überstanden haben, ist ihre Lehrstelle so gut wie sicher: Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass Auszubildenden dann nur noch aus wichtigen Gründen gekündigt werden darf.

Einige dieser Gründe zählt die Jugendorganisation der Gewerkschaft Verdi auf ihrer Internetseite www.ausbildung.info auf. Beispielsweise riskieren Auszubildende ihre Lehrstelle, wenn sie wiederholt unentschuldigt am Arbeitsplatz fehlen, die Berufsschule schwänzen, häufig zu spät kommen oder auch ihr Ausbildungsbuch nicht korrekt führen. Allerdings setzt bei diesen Vergehen eine Kündigung die vorherige Abmahnung voraus. Schwere Pflichtverletzungen wie Diebstahl können demgegenüber auch bei Azubis eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Zudem dürfen Arbeitgeber auch eine personenbedingte Kündigung aussprechen, beispielsweise bei einer dauerhaften Erkrankung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Azubi wahrscheinlich nicht innerhalb der regulären Ausbildungszeit wieder gesund wird oder den Ausbildungsberuf wegen der Erkrankung nicht weiter ausüben kann. Eine Schwangerschaft ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund.

Schlichtungsstelle kann helfen

Nach der Probezeit können Arbeitgeber eine Kündigung nur noch schwer mit "mangelnder Eignung" oder schlechten Berufsschulnoten begründen. Je näher die Prüfung rückt, desto größer ist nämlich das Interesse des Auszubildenden an einem Abschluss der Lehrzeit, wie beispielsweise die Richter am Arbeitsgericht Essen befanden.

Für eine Kündigung wegen schlechter Schulnoten reiche es nach zwei Dritteln der Lehrzeit nicht aus, dass der Auszubildende die Gesellenprüfung "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nicht bestehe (Aktenzeichen: 2 Ca 2427/05).

Eltern dürfen oft mitreden

Um gegen eine Kündigung vorzugehen, müssen sich Azubis zunächst an die Schlichtungsstelle der zuständigen Handels- oder Handwerkskammer wenden. Bleibt die Schlichtung erfolglos, können Auszubildende wie alle anderen Arbeitnehmer auch innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens vor dem Arbeitsgericht klagen.

Die dreiwöchige Klagefrist beginnt übrigens erst dann, wenn die Kündigung ordnungsgemäß "zugegangen" ist, also den richtigen Adressaten erreicht hat. Wollen Arbeitgeber einem minderjährigen Azubi kündigen, muss das Kündigungsschreiben an die Eltern gerichtet sein und bei diesen auch ankommen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Aktenzeichen: 2 Ta 45/08) sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wenn Eltern nur zufällig von der Kündigung erfahren oder ihr Kind lediglich davon berichtet. (dapd)

 

 
erschienen am 25.11.2011 ( Von Hendrik Roggenkamp )
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