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Verstoß gegen Rauchverbot kann fristlose Kündigung nach sich ziehen

Im vorliegenden Fall gab es vier Abmahnungen

Düsseldorf/Ludwigsburg (dapd). Verstoßen Arbeitnehmer wiederholt und trotz Abmahnung gegen ein Rauchverbot im Betrieb, kann dies die fristlose Kündigung bringen. Das gilt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 12 Sa 956/11) auch für Ersatzmitglieder des Betriebsrats.

Im konkreten Fall, auf den die Kanzlei Blaufelder in Ludwigsburg hinweist, blieb die Klage eines angestellten Druckerei-Hilfsarbeiters erfolglos. Obwohl in der Druckerei wegen akuter Brandgefahr ein striktes Rauchverbot außerhalb gekennzeichneter Bereiche galt, hielt sich der Kläger nicht an die Vorschriften. Als der Beschäftigte nach der vierten Abmahnung erneut mit einer Zigarette außerhalb der Raucherecke angetroffen wurde, sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

Der Arbeitnehmer hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Er sei zwar tatsächlich mit Zigarette im Betrieb angetroffen worden, die Raucherecke habe er aber nur um vier bis fünf Meter verlassen. Zudem sei er Ersatzmitglied des Betriebsrats und genieße Kündigungsschutz.

Die Richter ließen diese Argumente jedoch nicht gelten. Der Verstoß gegen das Rauchverbot in einem feuergefährdeten Betrieb begründe eine außerordentliche Kündigung. Als Ersatzmitglied des Betriebsrats sei er auch nicht vor einer Kündigung geschützt. Denn der besondere Kündigungsschutz greife nur, wenn er tatsächlich ein ausgefallenes Betriebsratsmitglied vertrete. Dies sei aber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht der Fall gewesen.

 

 
erschienen am 11.01.2012
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