Ausbildungsvertrag Bevor ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird, sollten alle Beteiligten genau wissen, worum es für sie geht.

Foto: Uwe Mann

Was ein Auszubildender (nicht) darf

Beim Thema Ausbildung stellen sich sowohl bei Arbeitgebern als auch bei den angehenden Lehrlingen viele Fragen

Aus welchen Gründen darf mein Chef mir kündigen? Kann der Ausbildungsplatz auch wechseln? Wie muss ein Ausbildungsvertrag aussehen? Wenn es ums Thema Ausbildung geht, stellen sich jede Menge Fragen - sowohl bei Arbeitgebern als auch bei den angehenden Lehrlingen.

Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten?

Der Ausbildungsvertrag muss noch vor dem Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Eine mündliche Zusage reicht nicht. Auch wenn Lehrling und Ausbilder sich vorher geeinigt haben - rechtlich bindend für den Antritt der Ausbildung ist nur der schriftliche Vertrag. Der wird von Azubi und Ausbilder unterschrieben. Bei Minderjährigen müssen die Eltern ebenfalls unterzeichnen.

Im Vertrag muss geregelt sein, wie lange die Ausbildung dauern soll und zum Erlernen welchen Berufs sie dient. Auch der Ort der Ausbildung und welche Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte erfolgen sollen - also Berufsschule oder Lehrgänge zum Beispiel - müssen drin stehen. Außerdem sollten natürlich Arbeitszeiten, Urlaub und Bezahlung der Ausbildung im Vertrag festgelegt sein. Auch die Voraussetzungen, unter denen die Vertragspartner kündigen dürfen und ein Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen werden im Vertrag festgehalten. Des weiteren steht drin, wie lange die Probezeit dauert.

Was bedeutet die Probezeit?

Die Probezeit dauert einen bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen. In dieser Zeit können sowohl Azubi als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen. Nach der Probezeit kann der Vertrag nur noch unter Angabe von Gründen gelöst werden.

Wann ist eine Kündigung rechtmäßig?

Der Ausbilder kann dem Azubi laut Gesetz nur dann fristlos kündigen, wenn sich der Azubi einiges zu Schulden kommen lässt. Dazu zählen zum Beispiel viele unentschuldigte Fehltage - auch in der Berufsschule. Üblicherweise muss der Ausbildungsbetrieb - je nach Schwere des Verstoßes - den Azubi vor der Kündigung abmahnen. Der kann innerhalb von drei Wochen Widerspruch gegen die Kündigung einlegen und eine Schlichtungsverhandlung beantragen. Die laufen zum Beispiel bei der Industrie- und Handelskammer oder bei der Handwerkskammer. Dort gibt es auch Beratungsstellen, bei denen sich Auszubildende in Schwierigkeiten Hilfe holen können. Der Lehrling kann auch selbst kündigen. Für ihn gilt eine Frist von vier Wochen.

Verlängerung oder Verkürzung der Ausbildung?

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Zeit wird durch die jeweilige Ausbildungsordnung festgelegt. Aufgrund besonderer Umstände kann die Lehrzeit verkürzt oder verlängert werden. Berufliche Vorkenntnisse, höhere schulische Leistungen oder besonders gute Leistungen in der Ausbildung können Gründe für eine Lehrzeitverkürzung sein. Die muss bei der zuständigen Stelle - Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Rechtsanwaltskammer - beantragt werden. Grund für eine Verlängerung der Ausbildung kann zum Beispiel eine lange Krankheit sein. Vor allem beim Nichtbestehen der Abschlussprüfung kommt dann eine Verlängerung infrage.

Von Hannah Metzger

 
 
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