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Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch nach der Elternzeit

Neues Urteil

Düsseldorf (dapd). Arbeitgeber müssen auch dann den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse zahlen, wenn eine Arbeitnehmerin unmittelbar nach ihrer Elternzeit erneut in den Mutterschutz geht. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit geruht hat, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied.

Im konkreten Fall war die Klägerin nach der Geburt zweier Kinder insgesamt von Januar 2004 bis 23. August 2010 in Elternzeit. Unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit war die Klägerin in Mutterschutz, da sie am 8. September ihr drittes Kind zur Welt brachte. Die Krankenkasse zahlte das gesetzliche Mutterschaftsgeld vom 13. August bis 19. November 2010, der Arbeitgeber verweigerte jedoch den Zuschuss zur Versicherungsleistung. Er war der Ansicht, dass der Klägerin während der Elternzeit auf keinen Fall der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zustehe. Da er vor dem Beginn der Mutterschutzfrist auch kein Arbeitsentgelt gezahlt habe, müsse er auch für die Zeit des Mutterschutzes nach Ende der Elternzeit nicht zahlen.

Während das Arbeitsgericht dem beklagten Arbeitgeber zustimmte, entschied das Landesarbeitsgericht in der Berufung zugunsten der Klägerin. Zumindest nach Ende der Elternzeit am 23. August seien sowohl die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers als auch die Arbeitspflicht der Klägerin "wiederaufgelebt". Ohne das gesetzliche Beschäftigungsverbot im Mutterschutzzeitraum hätte die Klägerin ihre Stelle wieder angetreten und wäre dafür auch entlohnt worden. Damit aber habe die Klägerin auch Anspruch auf Lohnersatz durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, betonten die Richter.

(LAG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, AZ: 5 Sa 464/11)

dapd

 
erschienen am 06.09.2011
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