Ein Zwischenzeugnis ist wichtig, vor allem bei neuen Aufgaben.

Foto: DAS

Zwischenzeugnis bei wichtigem Grund

Gesetzlicher Anspruch auf Beurteilung während eines Arbeitsverhältnisses besteht aber nicht

Chemnitz. Im Berufsalltag liegt der Gedanke an eine Beurteilung oft fern. Doch: "Das Zwischenzeugnis stellt eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses dar und ist genauso zu betrachten und zu beurteilen wie ein endgültiges Arbeitszeugnis", erklärt Anne Kronzucker, Expertin der DAS-Rechtsschutz-Versicherung.

Um auszuschließen, dass ein Zwischenzeugnis willkürlich verlangt werde, gebe es keinen gesetzlichen Anspruch darauf: Einzige Ausnahme: Im Tarif- oder Anstellungsvertrag ist ein Anspruch festgeschrieben. Jeder Arbeitnehmer könne aber bei berechtigtem Interesse oder einem triftigen Grund ein Zwischenzeugnis verlangen.

Zu den Gründen zählen: die Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz, die Versetzung in eine andere Abteilung und die wesentliche Änderung des Arbeitsgebietes, eine längerfristige Abordnung in ein Projekt, die Unterbrechung der eigenen Tätigkeit durch Auslandsentsendung und Erziehungsurlaub, Wehr- oder Ersatzdienst. Aber auch der Weggang des Vorgesetzten oder eine anstehende Insolvenz fallen unter die triftigen Gründe, so Kronzucker.

Bei der Übernahme eines Betriebes oder eines Firmenbereiches durch einen neuen Inhaber sei Arbeitnehmern zu raten, ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Der Wechsel bringe meist auch die Zuständigkeit einer neuen Personalabteilung mit sich und diese sei oft nicht in der Lage, für frühere Zeiten eines Arbeitnehmers ein angemessenes Zeugnis auszustellen. Das Zwischenzeugnis sollte die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und der Arbeitsleistung enthalten. Oft stünden in Zwischenzeugnissen zudem positive Bewertungen des Arbeitnehmers. (st)

 
 
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