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Fehlende Quittung beweist keine Unterschlagung

Kündigung ist unwirksam

Düsseldorf (dapd). Eine fehlende Quittung allein rechtfertigt noch keine Kündigung wegen Unterschlagung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In dem Fall warf der Arbeitgeber, ein Müllentsorgungsunternehmen, einem Angestellten vor, von einem Kunden 14,99 Euro an der "Müllrampe" eingenommen zu haben, ohne den Betrag zu quittieren. Das Geld habe er selbst behalten. Wegen der behaupteten Unterschlagung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.

Wie bereits das Arbeitsgericht hielt auch das Landesarbeitsgericht die vom Arbeitgeber vorgetragenen Tatsachen nicht für ausreichend. Weil weder die Tat selbst noch ein dringender Tatverdacht plausibel seien, erklärten die Richter die Kündigung für unwirksam. Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu.

(Aktenzeichen: 17 Sa 252/11)

 

 
erschienen am 27.01.2012
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