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Kein Schutz ohne Chef

Zu ausgelassen sollte es unter Kollegen nicht werden

Berlin. Ist der Chef erst weg, dann wird es lustig. Doch das hat juristische Folgen. Denn sobald die Vorgesetzten das Fest verlassen, wird aus der Betriebsfeier eine private, nicht mehr von der Unfallkasse versicherte Veranstaltung. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin.

Eine Ausnahme von dieser Regel machten allerdings die Richter am Sozialgericht Berlin. Wenn Vorgesetzte zur Weihnachtsfeier einladen und auch in die Organisation eingebunden sind, jedoch kurzfristig absagen müssen, bleibt das Fest eine betriebliche Veranstaltung (Urteil vom 16. Dezember 2010, AZ: S 163 U 562/09). Entsprechend musste die Unfallkasse für die Schäden aufkommen, die sich eine Arbeitnehmerin durch einen Sturz während der Weihnachtsfeier auf der Bowling-Bahn zugezogen hatte.

Auf der anderen Seite ist die Anwesenheit des Chefs keine Garantie dafür, dass die Unfallversicherung die Feier als Betriebsveranstaltung anerkennt. Denn eine wesentliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist auch, dass im Prinzip alle Beschäftigten mitfeiern können und ein wesentlicher Teil der Belegschaft dies auch tut. Folgt auf die offizielle Weihnachtsfeier noch ein Beisammensein im kleineren Kreis, an dem nur der Vorgesetzte und ein Teil der Angestellten teilnehmen, ist demnach die Unfallversicherung nicht mehr zuständig, wie das Hessische Landessozialgericht entschied (Urteil vom 26. Februar 2008, AZ: L 3 U 71/06).

Doch auch wenn sich ein Unfall zweifelsfrei während einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder unmittelbar im Anschluss an die Feier ereignet, haftet die Unfallkasse nicht immer. Das gilt vor allem für Unfälle unter Alkoholeinfluss. Hier kommt die Unfallversicherung nur dann für die Folgen auf, wenn das Missgeschick auch in nüchternem Zustand hätte passieren können.

An welchem Ort eine betriebliche Weihnachtsfeier stattfindet, also ob in einer Gaststätte oder auf dem Betriebsgelände, das ist hingegen für die Unfallversicherung völlig egal. Zu beachten ist allerdings, dass der Versicherungsschutz nur für die Beschäftigten des Unternehmens gilt. Oft werden ehemalige Mitarbeiter eingeladen. Für sie, anwesende Gäste oder mitfeiernde Angehörige gilt der Schutz nicht, betont die DGUV. (dapd)

 
erschienen am 09.12.2011 ( Von Hendrik Roggenkamp )
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