Neuigkeiten nicht bedenkenlos weitergeben

Offenes Geheimnis, haltloses Gerücht, ausgewiesene Interna: Was Beschäftigte beim Büroklatsch wem erzählen dürfen

Düsseldorf. "Hast Du schon gehört?", "Wusstest Du, dass...?", - Klatsch in der Kaffeeküche und Tratsch in der Kantine erleben gerade in wirtschaftlich unsicheren Phasen Hochzeiten. Doch während Beschäftigte manche "Neuigkeiten" bedenkenlos weitergeben dürfen, können andere Plaudereien zur Abmahnung führen, im schlimmsten Fall sogar zur Kündigung.


Was ist erlaubt?

"Natürlich dürfen sich Angestellte mit ihren Kollegen darüber unterhalten, dass jemand Angst um seinen Arbeitsplatz hat oder jetztmit jemandem aus der Nachbar-Abteilung zusammen ist", sagt Stephen Sunderdiek, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf. Voraussetzung ist aber, dass solche Gespräche außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, also in der Pause oder nach Feierabend. Außerdem darf dabei niemand diffamiert werden.

Beleidigt ein Mitarbeiter einen Kollegen vorsätzlich oder unterstellt er ihm Dinge, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen. Lässt sich eindeutiger Vorsatz nachweisen, ist sogar eine fristlose Kündigung möglich (siehe Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 10. Oktober 2002, Az 2 AZR 418/01). Ausgenommen sind Äußerungen, zu denen sich der Mitarbeiter gegenüber seinem Ehepartner und dem engsten Familienkreis hat hinreißen lassen. "Solche Aussagen sind nicht verwendbar", so der Arbeitsrechtsexperte.

Ob die Informationen stimmen, die der Mitarbeiter über seine Kollegen verbreitet hat, ist zunächst irrelevant. Ausschlaggebend ist, welche Auswirkungen ihre Verbreitung hat. Sunderdiek: "Beobachtet ein IT-Mitarbeiter, dass ein Abteilungsleiter während seiner Arbeitszeit auf illegalen Internetseiten unterwegs ist und erzählt das im Team herum, ist der Abteilungsleiter in der von ihm geleiteten Abteilung oder sogar im gesamten Betrieb verbrannt." Statt den Fall mit seinen Kollegen "auszuwerten", sollte der IT-Mitarbeiter die Personalabteilung informieren. Im konkreten Fall muss er es sogar - mit dem illegalen Surfen begeht der Abteilungsleiter einen Vertragsbruch.

Geheim sind natürlich Informationen, die Wettbewerbern Vorteile verschaffen könnten: von der Formel für das Waschmittel, die ein Chemiekonzern herstellt, bis zu den Expansionsplänen, die eine Handelskette ausarbeitet. Darüber hinaus gilt nur als Betriebsgeheimnis, was der Arbeitgeber oder sein Vertreter zusätzlich und nachweislich als vertraulich eingestuft hat.

Betriebsinterne Informationen dürfen ausschließlich mit Angestellten des Unternehmens besprochen werden. "Sofern nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich mit allen, vom Abteilungsleiter bis zum Pförtner", erklärt Sunderdiek. "Was beispielsweise in einer Konferenz besprochen wurde, dürfen Beschäftigte an alle Kollegen weitergeben, sofern die Informationen nicht anders klassifiziert wurden. Ob es aber für das berufliche Fortkommen des Einzelnen förderlich ist, nicht als vertraulich bezeichnete Informationen herumzuplaudern, mag jeder im Einzelfall für sich selbst überlegen." Konkrete Vertraulichkeitsstufen legt jeder Konzern für sich fest - je nach Produkt, gesetzlichen Vorgaben und Unternehmenskultur - und in Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung.


Wann droht Schadenersatz?

Beschäftigte, die Betriebsgeheimnisse nach außen tragen, machen sich zunächst schadenersatzpflichtig. "Weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nach, dass er dem Unternehmen vorsätzlich geschadet hat, kann er ihm den entstanden Schaden in voller Höhe in Rechnung stellen", sagt Arbeitsrechtsexperte Sunderdiek. Strafrechtliche Folgen drohen in der Regel nur, wenn der Beschäftigte bei der Weitergabe von Betriebsinterna systematisch vorgeht. Nach § 204 des Strafgesetzbuches können Beschäftigte, die Betriebsgeheimnisse verwerten, mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden. Bei zusätzlich wettbewerbswidrigem Verhalten drohen sogar bis zu drei Jahre Haft (gemäß § 17 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb).

Rechtlich gesehen macht es keinen Unterschied, ob jemand einen Sachbearbeiter oder einen Abteilungsleiter beleidigt, erklärt Sunderdiek. "In der Praxis bleibt bei dem Abteilungsleiter aber immer etwas mehr hängen." Beim Reden über Vorgesetzte, vor allem mit deren Vorgesetzten, gelte daher umso mehr, sagt Sunderdiek, was er Beschäftigten beim Thema Tratsch grundsätzlich rate: "Ruhig daran beteiligen - indem man zuhört, statt selbst zu reden."

 
erschienen am 13.03.2010 (Von Ulrike Winter)
© Copyright Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG
 
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