Elke Ossig - Notarin aus Hohenstein-Ernstthal Elke Ossig - Notarin aus Hohenstein-Ernstthal

Foto: Uwe Mann

Entweder Heirat oder Vertrag

Ohne Trauschein keine rechtliche Absicherung für Paare

Chemnitz. Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften nimmt zu. Doch anders als bei Verheirateten ist bei Ihnen gesetzlich nichts geregelt. Die vielen Fragen der "Freie Presse"-Leser beantworten Notare der Notarkammer Sachsen beim Telefonforum am Mittwoch. Nachfolgend eine Zusammenfassung.

Mein Freund und ich haben gemeinsam ein Haus gebaut. Wie können wir uns schon jetzt für den Fall einer möglichen Trennung absichern?

Hier hilft Ihnen ein Partnerschaftsvertrag. Darin können Sie solche Fragen regeln wie: Wer soll das Grundstück im Trennungsfall erhalten und wie wird der andere Partner ausgezahlt? Soll das Grundstück möglicherweise verkauft werden? Sollen dem Partner möglicherweise Unterhaltsansprüche zustehen? Wie wird der Haushalt bei der Trennung aufgeteilt? Sollen erbrachte Leistungen (Arbeitsaufwand) ersetzt werden? Ein solcher Vertrag muss beim Notar beurkundet werden. Dies hat auch den Vorteil, dass - wenn Sie es wünschen - der Notar die Vertragsurkunde in vollstreckbarer Ausfertigung erstellt. Damit könnten die vereinbarten Auszahlungsansprüche ohne weitere gerichtliche Schritte eingefordert werden. Der Notar kann Ihnen auch zur anderweitigen Absicherung (Hypothek, Grundschuld) raten. Die Entscheidung hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Mein langjähriger Partner und ich haben uns vieles gemeinsam angeschafft und wollen, wenn einer von uns verstirbt, dass der andere erbt. Müssen wir hier etwas unternehmen oder erbt der andere nach dem Gesetz?

Die gesetzliche Erbfolge begünstigt nur Ehepartner und die Verwandten. Partner einer Lebensgemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht. Ausgenommen davon sind gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften, die auch im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden. Wer als nicht verheiratetes Paar den Partner erbrechtlich absichern möchte, muss selbst aktiv werden und ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichten gegebenenfalls in Kombination mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Ich möchte meiner Lebenspartnerin mein halbes Hausgrundstück vererben. Muss sie darauf Steuern zahlen?

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie Fremde behandelt und haben nur einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Alles, was darüber hinaus geht, ist mit 30 Prozent, eventuell auch mit 50 Prozent, zu versteuern.

Dieter Kunz - Notar aus Lugau Dieter Kunz - Notar aus Lugau

Foto: Uwe Mann

Mein Partner und ich leben gemeinsam in seinem Haus. Kann ich mir ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen, damit mich seine Kinder nach seinem Ableben nicht aus dem Haus werfen können?

Die Eintragung eines Wohnrechts ist möglich, wenn Ihr Partner dies wünscht. Er muss sich hierzu an einen Notar wenden. Lassen Sie sich im Vorfeld steuerlich beraten, da die Einräumung eines Wohnrechtes wie eine geldwerte Schenkung bewertet wird. Besser wäre es, dieses Recht im Testament abzusichern, sodass es erst mit dem Todesfall entsteht. Dann ist die jeweilige Lebenserwartung geringer und damit der als Schenkung zugewendete Wert.

Wir sind eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und haben keine Kinder. Gemeinsam haben wir uns ein Haus gekauft. Müssen wir uns irgendwie absichern?

Unbedingt! Treffen Sie keine erbrechtliche Regelung, erbt nicht der Lebenspartner den hälftigen Hausanteil, sondern die Verwandten des Verstorbenen, das wären nach dem Gesetz die Eltern bzw. die Geschwister. Daneben empfiehlt sich auch eine Absicherung für den Fall, dass einer von Ihnen schwer erkrankt oder handlungsunfähig wird, die in Form einer Vorsorgevollmacht den anderen dann in die Lage versetzt, auch in Bezug auf das Haus handlungsfähig zu bleiben. Bedenken Sie, dass Sie ohne diese Vollmacht nicht einmal Auskunft über den Gesundheitszustand des Partners beim Arzt erhalten.

Wir leben unverheiratet zusammen. Mein Partner hat zwei Kinder und ich eine Tochter. Beide leben wir in dem Haus meines Partners. Alle Kinder sollen später einmal etwas bekommen. Wie kann ich mich absichern?

Wenn Sie nichts unternehmen, erben für den Fall des Ablebens Ihres Partners nur dessen zwei Kinder. Um Sie und alle Kinder abzusichern empfiehlt sich die Errichtung eines Erbvertrages. Dazu sollten Sie gemeinsam einen Notar aufsuchen. Dieser wird Sie umfassend beraten. In diesem Vertrag kann man nicht nur die Erben bestimmen, sondern auch Auflagen und Verpflichtungen regeln. Wenn der Partner schon nicht mit als Eigentümer im Grundbuch steht, so sollte er doch für den Todesfall gegebenenfalls mit einem Wohnrecht abgesichert werden.

Rita Kleindienst - Notarin aus Chemnitz Rita Kleindienst - Notarin aus Chemnitz

Foto: Uwe Mann

Wir sind nicht verheiratet, wollen aber jetzt gemeinsam ein Haus bauen. Ist es günstig, wenn einer das Grundstück und der andere das Haus finanziert?

Nein, das Haus gehört immer dem Grundstückseigentümer. Wenn Sie sich an der Finanzierung des Hauserwerbs beteiligen, kann im Trennungsfall ihr Geld verloren sein, da Lebenspartner keine gesetzlichen Ansprüche auf Ausgleichszahlung haben. Wollen Sie dennoch diesen Weg gemeinsam gehen, sollten Sie notarielle Hilfe in Anspruch nehmen und sich vertraglich absichern.

Seit mehr als 20 Jahren lebe ich mit meinem Partner zusammen. Dieser hat aus erster Ehe zwei Kinder, zu denen kaum Kontakt besteht. Ich habe eine Tochter. Diese hat zu meinem Partner ein sehr gutes Verhältnis. Kann die Tochter mit erben?

Zu den gesetzlichen Erben Ihres Partners gehört Ihre Tochter zunächst nicht. Wenn sie durch Testament zum Erben berufen wird, hat sie die gleichen Erbschaftsteuerbedingungen wie ein Fremder. In Ihrem Fall bietet sich aber an, einmal über eine Erwachsenenadoption nachzudenken, da im Laufe der Jahre zwischen Ihrer Tochter und Ihrem Partner ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Der Ausspruch der Adoption stellt Ihre Tochter erbrechtlich mit den ehelichen Kindern gleich, verringert deren Pflichtteil und verschafft Ihrer Tochter einen Erbschaftsteuerfreibetrag von derzeit 400 000 Euro.

Mein Lebensgefährte hat mit mir gemeinsam zwei Kinder. Für das erste Kind haben wir beide das Sorgerecht, beim zweiten Kind bin ich allein sorgeberechtigt. Wir haben uns getrennt und der Kindesvater zahlt keinen Unterhalt. Kann ich auch für das erste Kind das alleinige Sorgerecht erhalten?

Dies ist möglich. Nachdem Sie dauernd getrennt leben, können Sie nach § 1671 Abs. 1 BGB beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen wird.

Ich bin Landwirt und habe mit meiner Partnerin zwei Kinder, verheiratet sind wir nicht. Muss ich meine Erbfolge regeln?

Wenn Sie nichts tun, erben Ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen und bilden eine Erbengemeinschaft an Ihrem Nachlass. Ihre Lebenspartnerin geht leer aus. Wenn Sie dies nicht wünschen, bleibt nur eine andere Erbfolgeregelung per Testament oder Erbvertrag. Gerade, wenn zum späteren Nachlass ein Unternehmen gehört und die Gefahr besteht, dass beim Eintritt des Erbfalls die Erben noch minderjährig sind, empfiehlt sich die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers.

Thomas Egerland - Notar aus Limbach-Oberfrohna Thomas Egerland - Notar aus Limbach-Oberfrohna

Foto: Uwe Mann

Mein neuer Partner ist noch verheiratet. Ich bin bereits geschieden. Bis auf die Aufteilung der beiden Häuser hat mein Partner noch nichts geregelt. Jetzt will er mit mir etwas Eigenes aufbauen und ein Grundstück anschaffen. Könnte die Noch-Ehefrau meines Mannes darauf Anspruch erheben?

Ja, solange ihr der Scheidungsantrag noch nicht zugestellt wurde ( §1384 BGB). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt bis zur Beendigung der Ehe bestehen. Er wird nur durch Scheidung, Tod oder eine ehevertragliche Vereinbarung beendet. Die Ehefrau hat somit noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, der bei einer späteren Scheidung geltend gemacht werden kann. Deshalb ist es sehr wichtig, dass vor dem gemeinsamen Grundstückskauf durch Ihren Partner entsprechende Regelungen getroffen werden, beispielsweise eine Scheidungsvereinbarung mit seiner Ehefrau oder er bewirkt über einen Rechtsanwalt die Zustellung des Scheidungsantrages.

Nach mehreren Jahren einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wollen wir nun heiraten. Ich habe einen größeren Geldbetrag gespart, den ich behalten möchte. Was muss ich dafür tun?

Wenn von Ihnen nichts anderes vereinbart wird, gilt für die Ehe die Zugewinngemein-schaft. Die Eheschließung ändert grundsätzlich nichts an den Eigentumsverhältnissen. Mit der Eheschließung wird Ihr gespartes Geld nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen. Nur eine etwaige Wertsteigerung dieses Vermögens, wie etwa Zinsen, stellen ausgleichspflichtigen Zugewinn dar. Für den Fall, dass Sie sich während der Ehe von Ihrem ersparten Geld etwas kaufen, sollten Sie sich dies von Ihrem Ehepartner schriftlich bestätigen lassen, damit der Kauf bei einer Scheidung nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt. Wollen Sie etwas anderes regeln, bedarf es eines Ehevertrages.

Wir sind nicht verheiratet und haben gemeinsam einen Darlehensvertrag aufgenommen. Die Raten zahlt mein Partner allein. Bin ich in der Haftung?

Bei der Bank haften Sie gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass bei Zahlungsunfähigkeit Ihres Partners, die Bank sich die Raten bei Ihnen holt. Da Sie sich nicht an der Finanzierung beteiligen, könnte noch ein anderes Problem auftreten: steuerrechtlich könnte die halbe Rate als Schenkung betrachtet werden, diese unterliegt der Schenkungsteuer.

 

Das Chatprotokoll ist nachzulesen unter www.freiepresse.de/chat_lebensgemeinschaft

 
erschienen am 21.10.2011
© Copyright Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG
 
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