Die Experten: oben: Bernd Lanius, Ulrich Siemer und Hans-Joachim Wierick; unten: Claus Bischoff und Ulrike Hoffmann. Die Experten: oben: Bernd Lanius, Ulrich Siemer und Hans-Joachim Wierick; unten: Claus Bischoff und Ulrike Hoffmann.

Foto: Ronny Rozum

Nachbarrecht - Klare Regelungen fürs gute Miteinander

Beeinträchtigungen müssen nicht hingenommen werden - Man sollte immer erst das Gespräch suchen

Chemnitz. In guter Nachbarschaft leben zu wollen, ist nicht immer einfach: Demzufolge war der Rat der Nachbarrechts-Experten vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) beim Telefonforum und im Internet-Chat am Dienstag zwei Stunden ohne Pause gefragt. Nachfolgend eine Zusammenfassung.

Unser Nachbar hat eine große Fuhre Mist anfahren lassen. Der Gestank ist so schlimm, dass wir keine Fenster mehr öffnen können, auch das Heraushängen der Wäsche ist nicht mehr möglich. Darauf angesprochen, sagt der Nachbar nur, ihm würde der Gestank gar nicht auffallen. Was tun?
Eine solche Beeinträchtigung müssen Sie nicht hinnehmen. Setzen Sie ihm eine Frist, bis wann der Mist beseitigt - oder erfolgreich im Garten eingearbeitet - sein muss. Andernfalls kündigen Sie ihm schon jetzt den Gang zur Schiedsstelle bzw. zum Gericht an. Vielleicht kommen Sie ja auch weiter, wenn Sie das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde wegen der öffentlichen Belästigung einschalten.

Irgendwer in der Nachbarschaft hat immer eine laute Maschine zu laufen. Kreissäge, Motorsense, Benzin-Rasenmäher, es ist unerträglich. Muss ich mir das alles gefallen lassen?
Vermutlich ja, solange die Nachbarn die allgemeinen Ruhezeiten einhalten. Für die meisten Gerätschaften wie Rasenmäher und ähnliches gilt, dass sie werktags (einschließlich sonnabends) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden dürfen. Ortssatzungen oder die Ordnungen von Gartenvereinen legen darüber hinaus oftmals eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr fest. Sonn- und feiertags sind laute Tätigkeiten den ganzen Tag über untersagt und dürfen auch die von Ihnen genannten Geräte nicht betrieben werden. Alles, was zu den anderen Zeiten passiert, werden Sie hinnehmen müssen - es sei denn, dass beispielsweise ein Lärmgutachter zu dem Ergebnis käme, dass einzelne Lärmquellen über gesetzlichen Grenzwerten liegen. Das ist aber eher unwahrscheinlich.

Auf dem Nachbargrundstück sind vor kurzem drei Fichten gepflanzt worden. Der Abstand zu unserer Grenze beträgt etwa einen Meter. Ich habe den Nachbarn darauf hingewiesen, dass der Abstand nicht reicht. Er sagt, er würde dafür sorgen, dass die Bäume nicht höher als zwei Meter werden. Und dann sei alles in Ordnung …
Erst einmal: Der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze für Bäume Sträucher und Hecken, beträgt in Sachsen 50 Zentimeter, sofern sie nicht höher als zwei Meter werden. Sind sie höher als zwei Meter, beträgt der Abstand von der Grenze zwei Meter, soweit es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt (ansonsten genügt ein Meter). Ihr Nachbar kann mit einem Rückschnitt der Bäume tatsächlich dafür sorgen, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Allerdings sollten Sie aufpassen: Wachsen die Bäume über die zulässige Höhe hinaus, müssen Sie Ihren Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung fristgerecht geltend machen.

Am Nachbarhaus hängt ein Ding das aussieht wie eine Videokamera. Der Nachbar behauptet, es sei nur eine Attrappe, die eventuelle Einbrecher abhalten solle. Aber ich glaube ihm nicht und gehe davon aus, dass das Gerät auch Aufnahmen von meinem Grundstück macht. Kann ich die Entfernung der Kamera verlangen?
Ja. Wenn sich der Nachbar entschließt sein Grundstück mit einer Videokamera überwachen zu lassen, muss er diese so ausrichten, dass die Optik Ihr Grundstück nicht erfasst. Ansonsten werden Ihre Persönlichkeitsrechte und auch die eventueller Gäste verletzt. Das gilt übrigens auch für eine Attrappe. Auch die muss so angebracht sein, dass nicht der Eindruck entstehen kann, Ihr Grundstück werde "gefilmt".

Unser Nachbar mulcht seinen Rasenschnitt bis an die Grundstücksgrenze. Damit erhöht sich langfristig die Erdbodenhöhe auf seiner Seite. Kann ich dagegen vorgehen?
Aufschüttungen, die Ihr Grundstück beeinträchtigen, müssen Sie nicht dulden. Wenn keine Beeinträchtigung zu befürchten ist, haben Sie keine Ansprüche.

Was am Grenzstein ist entscheidend für die genaue Trennlinie zwischen zwei Grundstücken?
Das Kreuz darauf ist genau der Mittelpunkt. Ziehen Sie auf den Grenzsteinen von Kreuz zu Kreuz eine Schnur, dann haben Sie die exakte Grenze.

Wir bewohnen ein Reihenmittelhaus. Schon immer waren wir dort für den linken Zaun zuständig. Können wir davon ausgehen, dass diese alte Abmachung von den neuen Nachbarn akzeptiert wird?
In der Regel ist es so, dass Bewohner von Reihenmittelhäusern für den rechten Zaun zuständig sind. Wenn es bei Ihnen aber traditionell eine andere Regelung gibt, sollten Sie daran festhalten und mit Ihren neuen Nachbarn gleich entsprechend reden. Es gäbe keinen Grund, weshalb sie nicht einverstanden sein sollten, zumal ja auch andere Bewohner danach verfahren.

Um zu unserem Grundstück zu gelangen, führt ein Weg etwa zehn Meter über das Grundstück des Nachbarn. Ein Wegerecht ist nicht im Grundbuch eingetragen, der Nachbar meinte, das sei nicht nötig. Doch was ist bei Eigentümerwechsel? Sollten wir auf einen Eintrag dringen?
Auf der sicheren Seite sind Sie nur, wenn Ihr Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist. Bei einem Eigentümerwechsel müsste sich der neue Eigentümer nicht automatisch an die bisherige Praxis halten. Zwar könnten Sie möglichenfalls das Wegerecht einklagen. Aber besser ist eine einvernehmliche Regelung mit dem jetzigen Eigentümer des Grundstücks.

Wir werden von unseren Nachbarn ständig beleidigt und angepöbelt, wenn wir unseren Garten betreten, egal, ob wir im Garten arbeiten oder auf der Terrasse sitzen. Was sollten wir tun?
Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Äußerung der Nachbarn Ihnen gegenüber ehrverletzenden Inhalt hat. Das ist dann strafbar und Sie können Anzeige bei der Polizei erstatten. Wichtig wird sein, dass Sie unabhängige Zeugen für die beleidigenden Äußerungen benennen können.

Unser Nachbar hält Tauben. Erst hat uns das nicht gestört, aber in den letzten Jahren nahm das größere Ausmaße an. Auf den Rundflügen verlieren die Tauben ständig Kot und beschmutzen unsere neu geputzte Hausfassade, auch die Verunreinigungen der Dachfläche werden immer mehr. Können wir auf eine Einschränkung pochen?
Der Taubenhalter muss dafür sorgen, dass von seinen Tieren keine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung Ihres Grundstücks ausgeht. Insofern könnte ein Gericht einen Anspruch auf Abhilfe zubilligen. In jedem Fall muss der Taubenhalter für Schäden aufkommen, die seine Tiere an Ihrem Eigentum anrichten. Diese Schäden müssen aber nachweisbar sein.

Der Nachbar hält nicht allzu viel von Ordnung auf seinem Grundstück. Nicht nur dass es insgesamt unansehnlich ist, es wächst auch viel Unkraut zu uns herüber. Kann man da etwas machen?
Die Lebensvorstellungen der Menschen sind unterschiedlich. Da kann der eine Nachbar dem anderen keine Vorschriften machen. Solange von dem Nachbargrundstück keine wesentliche Beeinträchtigung für Ihr Grundstück ausgeht, haben Sie keine Handhabe. Das gilt auch für die das angesprochene "Unkraut", das nicht jeder als ein solches ansieht. Es bleibt Ihnen nichts anderes, als diese Pflanzen auszujäten, sofern diese auf Ihrem Grundstücks wachsen.

Wer ist für die Einfriedung des Grundstücks zuständig?
In Sachsen gibt es keine Einfriedungspflicht, sondern nur ein Einfriedungsrecht. Das heißt, Sie müssen Ihr Grundstück nicht einfrieden. Anders sieht es allerdings aus, wenn von Ihrem Grundstück Beeinträchtigungen für Nachbarn ausgehen, die mit einer Einfriedung abzuwenden sind. Der typische Fall sind Tiere, die auf andere Grundstücke laufen. Da muss man dann einen Zaun ziehen oder andere Vorkehrungen treffen.

Jedes Jahr im Herbst ärgern wir uns aufs Neue, wenn haufenweise Laub von Nachbars Bäumen in unserem Garten landet. Wir haben schon dran gedacht, das einfach wieder zurück auf sein Grundstück zu "befördern". Wie können wir ihn in die Pflicht nehmen?
Im Regelfall können Sie da gar nichts machen und müssen das hinnehmen, es sei denn Sie finden eine gütliche Einigung mit dem Nachbarn. Wenn Sie das Laub einfach auf das Nachbargrundstück verbringen, setzen Sie sich sogar ins Unrecht. Allerdings gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2003, mit dem einem laubgeplagten Grundstückseigentümer eine "Laubrente" zugestanden wurde. In diesem Fall handelte es sich aber um Bäume, bei denen nicht der korrekte Abstand zur Nachbargrenze eingehalten wurde. Für die Anerkennung einer "Laubrente" sind die Hürden sehr, sehr hoch. In den meisten Fällen wird man damit vor Gericht scheitern.

 

Service

Zum Thema des Telefonforums gibt es die VDGN-Ratgeberhefte "Streit mit dem Nachbarn - was sind meine Rechte?" (5 Euro), "Filmreife Nachbarn. Geschichten zum Nachbarrecht, erzählt von einer Rechtsanwältin" (7,50 Euro) und "Nachbarrecht. Freistaat Sachsen" (4 Euro). Bezug: VDGN, Irmastr. 16, 12683 Berlin, Tel.: 030 5148880, E-Mail: info@vdgn.de, Versand: 1 Euro.

In der VDGN-Beratungsstelle Chemnitz und Westsachsen erhält man die Ratgeberhefte sowie Informationen zum Nachbarrecht, Problemen rund um Freizeit- und Erholungsgrundstücken oder Garagen auf fremdem Grund und Boden. Anschrift: Rosenplatz 4, 09126 Chemnitz, Tel.: 0371 5614622, mittwochs und donnerstags 14 bis 18 Uhr.  » www.vdgn.de

 
erschienen am 11.05.2012
© Copyright Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG
 
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