Notar Thomas Egerland beantwortete Fragen.Foto: Uwe Mann
Rat zum Thema "Nichteheliche Lebensgemeinschaften"
Experte Thomas Egerland stand Rede und Antwort
Hallo und herzlich willkommen zu einem weiteren Expertenchat von freiepresse.de. Die Zahl der nicht verheirateten Paare nimmt zu. Viele meinen, auch ohne Trauschein einander treu sein zu können. Doch was sollten sie dabei beachten? Wie wird das Vermögen bei Trennung geteilt? Wer bekommt das Sorgerecht für gemeinsame Kinder? Wer darf sich im Ernstfall um die persönlichen Angelegenheiten kümmern? Fragen rund ums Thema nichteheliche Lebensgemeinschaften beantwortet Notar Thomas Egerland heute in unserem Live-Chat von 11 bis 13 Uhr. Bitte beachten Sie, dass es sich um einen moderierten Chat handelt. Ihre Fragen werden Schritt für Schritt freigeschaltet - auf diese Weise behalten Sie und wir den Überblick.
Moderator: Liebe Chatteilnehmer! Sie können bereits jetzt Ihre Fragen zum Thema stellen. Wir freuen uns auf einen interessanten Chat - um 11 Uhr geht's los!
Moderator: Lieber Chatteilnehmer, Herr Egerland ist soeben eingetroffen. Noch eine kurze technische Einführung, dann geht es los. Die vorliegenden Fragen lassen einen interessanten Chat erwarten. Wir bitten noch um ein wenig Geduld.
Moderator: Los geht's mit unserer ersten Frage zum Thema "Nichteheliche Lebensgemeinschaften"!
Gast103: Hallo, ich lebe mit meinem Lebensgefährten zusammen. Wir haben auch zwei Kinder. Leider kriselt es zurzeit bei uns, weshalb sich für mich folgende Frage stellt: Falls es zur Trennung kommt, wer bekommt dann das Sorgerecht für die Kinder? Bekomme ich, als Mutter, das automatisch? Und was müsste man tun, damit wir ein gemeinsames Sorgerecht bekommen?
ThomasEgerland: Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, sie hängt in erster Linie davon ab, ob der Vater die Vaterschaft juristisch anerkannt hat und ob sie bereits jetzt das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder haben. Wenn letzteres der Fall ist, können Sie im Fall der Trennung bei Gericht nach § 1671 BGB die Übertragung der alleinigen Sorge beantragen.
HeikeSchober_Zwickau: Hallo Herr Egerland, ich habe mich vor kurzem von meiner Partnerin nach 17 Jahren Beziehung getrennt. Jetzt verlangt sie Unterhalt von mir. Ist das rechtens? Dazu ist noch anzumerken, dass wir einen gemeinsamen Sohn haben, der 13 Jahre alt ist. Spielt das dabei eine Rolle?
ThomasEgerland: Als Mutter des nichtehelichen Kindes können Sie vom Kindsvater unter den engen Voraussetzungen des § 1615l BGB Unterhalt verlangen. Davon zu unterscheiden ist der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater.
Gast104: Mich würde interessieren, was passiert, wenn wir gemeinsame Kinder bekommen und einer von uns stirbt? Wer bekommt dann in dem Fall das Sorgerecht?
ThomasEgerland: Wenn beide Partner vor dem Tod eines Partners das gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben, hat es nach dem Tod der überlebende Partner allein.
Gast106: Hallo! Mein Partner und ich denken über einen Partnerschaftsvertrag nach, damit geregelt ist, dass jeweils der andere im Todesfall das Erbe erhält. Was muss dabei beachtet werden? Ist es empfehlenswert das zusammen mit einem Notar zu machen? Und muss ein Notar diesen Vertrag überhaupt beglaubigen oder reicht es wenn wir beide unterschreiben?
ThomasEgerland: Ob ein Partnerschaftsvertrag notariell beurkundet werden muss, hängt vom konkreten Inhalt ab, das kann man nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. Erforderlich ist die notarielle Beurkundung zum Beispiel, wenn darin Grundstücksübertragungen vorgesehen sind oder wenn Sie sich in Form eines Erbvertrages verbindlich gegenseitig zum Erben einsetzen wollen. In jedem Fall sollten sie bei einem derartigen Vertrag rechtlich Rat einholen, zum Beispiel bei einem Notar.
Gast110: Hallo, gibt es die Möglichkeit meine Frau, mein Kind und mich gemeinsam in einer Familienkrankenversicherung zu versichern, auch wenn wir nicht verheiratet sind?
ThomasEgerland: Das ist eine versicherungsrechtliche Frage, dazu müssten Sie sich an eine gesetzliche Krankenkasse wenden, wenn es um die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geht, oder an eine private Krankenversicherung, wenn es um eine private Krankenversicherung geht.
Gast108: Ich lebe in Deutschland in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft seit mehreren Jahren zusammen. Jetzt überlegen wir ins Ausland (USA) zu ziehen. Haben wir dort die gleichen Rechte wie in der BRD? Wo erhalte ich Informationen zu dem Thema?
ThomasEgerland: Das ist eine ausgesprochen komplexe Frage, die vom internationalen Privatrecht sowohl Deutschlands als auch der USA (bzw. des jeweiligen dortigen Bundesstaates) abhängt und überdies davon, um welche "Rechte" es konkret geht. Sofern Sie auf Dauer in die USA ziehen möchten, wo Sie in einem Streitfall dann wohl auch die "Rechte" gerichtlich durchsetzen wollen, empfehle ich Ihnen eine Beratung durch einen amerikanischen Juristen "vor Ort".
ErwinKonopke_Chemnitz: Ich habe gelesen, dass nicht-eheliche Gemeinschaften verfestigte Lebensgemeinschaften von Partnern sind. Ab wann wird von verfestigten Gemeinschaften gesprochen? Gibt es da einen bestimmten Zeitraum? Wie lang muss ich mit meinem Partner zusammen sein?
ThomasEgerland: Da es keine gesetzliche Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für alle Rechtsgebiete gibt, lässt sich diese Frage nicht allgemein beantworten.
Gast111: Was halten sie von Musterverträgen aus dem Internet für nicht-eheliche Gemeinschaften?
ThomasEgerland: Die Erfahrung zeigt, dass "Musterverträge" aller Art aus dem Internet wenig nützen. Das beginnt damit, dass diese häufig für die konkreten Verhältnisse nicht passen. Enthalten sie Alternativen, werden sie in der Regel vom juristischen Laien nicht richtig, vollständig und zweckmäßig in einen Vertrag umgesetzt.
FelixMaier_Zwickau: Gibt es eine Regelung zur Witwenrente für Paare ohne Trauschein? Was ist zu tun, um im Falle eines Falles den Partner abzusichern?
ThomasEgerland: In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht vorgesehen, daß Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft "Witwenrente" erhalten. Auch bei anderen Altersversorgungssystemen wie Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, berufsständige Versorgungsungwerke usw. ist mir nichts derartiges bekannt. Davon zu unterscheiden ist eine "Witwenrente" für Partner einer formell geschlossenen homosexuellen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die in den einzelnen Altersversorgungssystemen zunehmend eingeführt wird. Es bleibt Partnern einer informellen nichtehelichen Lebensgemeinschaften daher nur die Möglichkeit, durch entsprechende Versicherungsverträge bei privaten Versicherungsunternehmen eine Art "Witwenrente" zu erreichen.
LutzDahnke_Beierfeld1: Hallo, was sollte ich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich regeln? Für Todes oder Krankheitsfall? Kinder oder gemeinsame Immobilien sind bisher nicht da...
ThomasEgerland: Wie Sie bereits geschrieben haben, sollte der Todesfall geregelt sein, da es kein gesetzliches Erbrecht von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt. Für den Fall von Unfall, Krankheit usw. ist eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung zu empfehlen. Weiterhin sollten die Partner beweiskräftig regeln, wem welche Vermögensgegenstände gehören, und wie man sich im Fall der Trennung über gemeinschaftliche Vermögensgegenstände (zum Beispiel ein gemeinsam angeschafftes Auto) auseinandersetzt. Dasselbe gilt zum Beispiel bei einer Mietwohnung, wer ausziehen muss und wer den Mietvertrag fortsetzen darf.
Moderator: Folgende Frage erreichte uns per E-Mail:
Moderator: Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte zum heutigen Thema folgende Frage: Ich möchte mir mit meinem Freund ein Mehrfamilienhaus kaufen, sanieren und eine Wohnung selbst bewohnen. Wie können wir das rechtlich absichern, dass im Falle der Trennung jedem die Hälfte zusteht? Ich hatte schon an einen GbR-Vertrag gedacht. Aber das halte ich noch für problematisch, und zwar möchte ich mich Anfang 2013 selbständig machen mit einem ambulanten Kinderkrankenpflegedienst. Deshalb hätte ich dies mit dem Haus gern so abgesichert, dass im Falle eines Scheiterns meiner Selbständigkeit niemand auf das Haus zugreifen kann bzw. nur auf meinen 50%igen Anteil. Wie kann das realisiert werden? Ihrer Antwort sehe ich schon mit großer Spannung entgegen und bedanke mich schon einmal dafür.
ThomasEgerland: Wenn Sie beide das Haus jeweils als hälftige Miteigentümer erwerben, gehört sowohl Ihnen als auch Ihrem Partner jeweils die Hälfte des Hausgrundstücks, und zwar vor und nach einer Trennung. Für die Schulden, die Sie zusammen für den Erwerb und Sanierung des Hauses aufnehmen, haften Sie und Ihr Partner der Bank gegenüber aber im Regelfall beide in voller Höhe. Sofern Ihr Partner im Rahmen Ihrer Selbständigkeit "selbst nichts mit unterschreibt", haftet er mit seinem Anteil nicht für die Schulden aus Ihrer beruflichen Selbständigkeit, Sie mit Ihrem Anteil aber schon. Soll das vermieden werden, ist zu erwägen, ob nicht Ihr Partner von Anfang an das Hausgrundstück als alleiniger Eigentümer erwirbt und Sie in in diesem Zuge nur eine Rechtsposition, auf die Gläubiger bei sachgerechter Gestaltung keinen Zugriff haben, zum Beispiel ein entsprechend gestaltetes Wohnungsrecht. Darüber sollten Sie sich im Rahmen des Erwerbs vom Notar beraten lassen.
Gast112: Ist es möglich einen nichtehelichen Sohn zu enterben? Oder welcher Erbanteil steht ihm maximal zu?
ThomasEgerland: Ich setze voraus, dass der nichteheliche Sohn nicht nur Sohn im biologischen, sondern auch im rechtlichen Sinn ist, also die Vaterschaft formgerecht anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. In diesem Fall ist auch der nichteheliche Sohn gesetzlicher Erbe. Er kann aber enterbt werden. In diesem Fall steht ihm als Mindestbeteiligung am Nachlass der Pflichtteil zu, also ein Geldzahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dieser kann ihm nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Es gibt aber unter Umständen andere rechtliche Möglichkeiten, den Pflichtteil möglichst gering zu halten, zum Beispiel durch lebzeitige Übertragungen auf andere Personen. Hierzu ist eine Einzelfallberatung zum Beispiel durch einen Notar zu empfehlen.
Gast115: Sehr geehrter Herr Egerland! Wir sind nicht verheiratet, haben aber gemeinsame Schulden. Die Raten zahlt mein Partner, ich bin nicht an der Finanzierung beteiligt. Bin ich in der Haftung?
ThomasEgerland: Wenn Sie schreiben, dass Sie "nicht an der Finanzierung beteiligt" sind, haben Sie offenbar den Kreditvertrag nicht mit unterschrieben. Der Bank gegenüber haftet also Ihr Partner allein; nur weil Sie in einer nichtehelichen Partnerschaft leben, haften Sie nicht mit. Eine ganz andere Frage ist, ob Sie im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Partner diesem gegenüber mit haften, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe. Diese Frage wird natürlich in erster Linie im Fall einer Trennung oder im Todesfall aktuell.
Gast116: Hallo, mein Freund und ich haben ein gemeinsames Kind. Wir sind nicht verheiratet. Er ist arbeitstätig und ich derzeit ist Hausfrau und Mutter, da ich meine Tochter betreue. Vor einer Woche sind wir nun von unserer bisherigen gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung gezogen. Bei der alten Wohnung waren wir beide als Mieter eingetragen. Nachdem der Umzug nun überstanden ist, hat mir mein Freund ihr verkündet, dass er den Mietvertrag unterschrieben hat und er alleine drin stehen möchte, ohne Begründung! Möbel und technische Geräte haben wir nach dem Zusammenziehen in die letzte Wohnung gekauft. Nun habe ich Angst, dass mich mein Freund jederzeit aus der Wohnung schmeißen kann und dass er jegliche gemeinsam angeschafften Möbel und Geräte einbehalten kann. Ist meine Angst berechtigt? Welche Vorsichtsmaßnahmen könnte ich treffen? Kann ich zu dem jetzt noch bestehen mit in den Mietvertrag aufgenommen zu werden, ohne die Einwilligung meines Freundes?
ThomasEgerland: Ohne Einwilligung Ihres Freundes können Sie nicht mit als Mieter in den Mietvertrag aufgenommen werden. Eine ganz andere Frage ist, wer Eigentümer der "gemeinsam angeschafften" Möbel und Geräte ist. Dies ist in erster Linie eine Frage der Absprache beim Erwerb. Sind darüber - wie im Regelfall - keine ausdrücklichen Absprachen getroffen worden, gehören diese im Zweifel dem Partner, der die Möbel und Geräte von seinem Geld angeschafft hat. Bei Anschaffung vom Geld beider besteht im Zweifel Miteigentum. Er kann also nicht einfach diese Möbel und Geräte für sich allein behalten.
Moderator: Auch diese Frage erreichte uns im Vorfeld:
Moderator: Sehr geehrte Damen und Herren, mein Lebensgefährte ist kürzlich verstorben und ich darf ihn, trotz langer Beziehungsdauer, nicht bestatten. Seine Familie wird das jetzt in die Hand nehmen. Gibt es eine Regelung, die es mir doch erlaubt?
ThomasEgerland: Die Entscheidung über die Bestattung treffen die sogenannten Totensorgeberechtigten. Wer dies ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In erster Linie bestimmt den oder die Totensorgeberechtigten der Verstorbene zu seinen Lebzeiten. Hat er dies nicht getan, sind dies die nächsten Angehörigen, aber nicht der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auch hier sollte daher eine ausdrückliche Bestimmung zu Lebzeiten erfolgen, zum Beispiel in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht.
Moderator: Liebe Chatteilnehmer, Sie haben jetzt noch etwa 15 Minuten Zeit, um weitere Fragen zu stellen...
Gast118: Sehr geehrter Herr Egerland, meine Freundin ist spanische Staatsbürgerin und hat letztes Jahr hier in Deutschland Ihren Masterabschluss gemacht und besitzt gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG ein einjähriges Arbeitssuchvisum und ist auf Jobsuche. Gemäß § 27 BeschV entfällt für Sie die Vorrangigkeitsprüfung, trotzdem scheuen sich viele Arbeitgeber die bürokratischen Hürden bei der Einstellung einer ausländischen Fachkraft auf sich zu nehmen. Wir sind seit März 2009 zusammen, und leben seit Oktober 2009 zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Wir möchten nun wissen, ob der Sachstand, dass wir in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis von Bedeutung ist? Viele Arbeitgeber verlangen bei der Einstellung die Vorlage einer Arbeitserlaubnis, sodass Ihre Situation dadurch erleichtert werden würde. Wir danken schon im Voraus.
ThomasEgerland: Ich bitte um Verständnis, dass ich diese Frage im Rahmen dieses Forums nicht beantworten kann, da es sich nicht um eine zivilrechtliche (notarielle) Frage handelt, sondern um eine Frage des Arbeitserlaubnisrechts. Ich kann Ihnen nur empfehlen, den Sachverhalt der zuständigen Arbeitserlaubnisbehörde oder einem auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt vorzutragen.
Moderator: Liebe Chatteilnehmer, unser heutiger Expertenchat ist nun zu Ende. Zuvor bereits herzlichen Dank an alle, die sich beteiligt haben - zudem geht unser Dank Thomas Egerland. Das Chatprotokoll wird am Nachmittag unter www.freiepresse.de/chat_lebensgemeinschaft nachzulesen sein. Gern verweisen wir auch auf unsere Kollegen der Ratgeber-Redaktion, die heute zeitgleich ein Telefonforum zum Thema veranstaltet haben. Die Auswertung wird am Samstag, den 22. Oktober, auf der Seite Ratgeber veröffentlicht.
Moderator: Sie haben jetzt die Möglichkeit, sich untereinander zum Thema auszutauschen. Wir würden uns freuen, wenn Sie beim nächsten Chat zum Thema Investmentfonds wieder dabei wären.