Rede und Antwort stand Marlies Garkisch von der Verbraucherzentrale Sachsen. Rede und Antwort stand Marlies Garkisch von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Foto: Ronny Rozum

Schöner Strand - schlechte Unterkunft

Telefonforum: Reiserecht - Verspäteter Ferienflug, Überschwemmung in Thailand - wenn es im Urlaub Ärger gibt, sollte der Betroffene richtig reklamieren können.

Chemnitz. Wie man auf Mängel während einer Reise reagieren sollte und welche Rechte der Urlauber hat, stand im Mittelpunkt des Telefonforums am Montag. Die Fragen beantwortete Marlies Garkisch vom Beratungszentrum Chemnitz der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Aktion fand exklusiv für "Freie Presse"-Leser statt. Hier eine Zusammenfassung.

Worauf muss ich beim Buchen einer Reise achten, und was passiert, wenn der Veranstalter pleite ist?

Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, steht Ihnen bei Reisemängeln das deutsche Reisevertragsrecht zur Seite. Sie haben bei Reisemängeln (zum Beispiel hinsichtlich Transport, Unterkunft, Verpflegung) die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern bzw., wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen gegeben sind, auch zu kündigen oder Schadensersatz zu verlangen. Für Abweichungen von der vereinbarten Leistung müssen Sie Beweise wie zum Beispiel Fotos sammeln. Außerdem müssen Sie beim Reiseleiter vor Ort melden, dass und welche Mängelvorliegen, z.B.Sie nicht in der von Ihnen gebuchten Unterkunft einquartiert wurden. Dies sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen über die Mängel informiert werden. 

Der Reiseveranstalter kann die Mängel beseitigen, oder Ihnen ein Ersatzangebot machen. Dieses Angebot müssen Sie nur annehmen, wenn es den gleichen oder einen höheren Standard bietet als die von Ihnen gebuchte Unterkunft. Nehmen Sie das Angebot des Reiseveranstalters an, können Sie für die behobenen Mängel keine Reisepreisminderung mehr geltend machen. Wird der von Ihnen angezeigte Mangel dagegen nicht beseitigt, können Sie, wenn Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben, und diese Frist erfolglos verstrichen ist, die Reise bei einem erheblichen Mangel kostenlos kündigen.
Wenn Sie allerdings den Urlaub in der mangelhaften Unterkunft verbringen, können Sie einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückverlangen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Rückkehr von der Reise geschehen, schriftlich und nachweisbar, daher am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatzes, den Sie gegebenenfalls vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, finden Sie in der ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln

Sie haben noch eine weitere Möglichkeit. Sie können den Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, was Sie ebenfalls, wie oben beschrieben, beweisen müssen. Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie sich selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Ihre Kosten für die Alternative müssen Sie innerhalb eines Monats nach Rückkehr aus dem Urlaub vom Reiseveranstalter zurückverlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Ferner sind Sie gegen Schäden aufgrund von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters durch eine für die Reiseveranstalter zwingende Insolvenzversicherung oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts - hierüber erhalten Sie einen Sicherungsschein - weitgehend vor finanziellen Verlusten geschützt.


Welche Rechte habe ich gegenüber der Fluggesellschaft bei erheblichen Abflugverzögerungen?

Eine Flugreise kann durch Nichtbeförderung wegen Überbuchung, Annullierung oder bei Verspätung gestört werden. Bei einer Annullierung/Überbuchung wird der Fluggast nicht wie vereinbart befördert, während sich bei einer Verspätung der planmäßige Abflug verzögert.

Mit einem Urteil vom 19.11.2009 (C 402/07 und C 432/07) stellte der Europäische Gerichtshof außerdem klar, dass auch eine verspätete Ankunft am Zielflughafen um mehr als drei Stunden infolge einer Abflugverspätung von mehr als drei Stunden zu gleichen Ausgleichszahlungen wie bei einer Annullierung/Überbuchung führt, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Die Rechte Flugreisender gegenüber Fluggesellschaften hat die EU in der Fluggastrechte-Verordnung" (VO (EG) Nr. 261/2004) geregelt. Danach können Betroffene sowohl bei "Nur-Flügen" als auch bei Flügen innerhalb von Pauschalreisen im Falle von Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen Ansprüche an die Fluggesellschaften stellen.

Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung stehen Verbrauchern auch schon bei kürzeren Verspätungen Rechte zu. Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, das Geld dafür zurück zu bekommen.
Wer wegen einer überbuchten Maschine oder eines annullierten Take Offs nicht planmäßig abheben kann - obwohl er rechtzeitig mit gültigem Ticket am Schalter zur Abfertigung war -, bekommt den kompletten Flugpreis erstattet. Alternativ muss die Gesellschaft auf Wunsch des Gastes einen Ersatzflug anbieten. Zusätzlich steht den wartenden Kunden finanzieller Ausgleich zu. Dessen Höhe richtet sich nach der Länge der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung.
So gibt es 250 Euro bei Flügen bis zu 1500 Kilometern (125 Euro, wenn der Passagier auf dieser Strecke höchstens zwei Stunden später ankommt). Bei Flügen innerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3500 Kilometern außerhalb der EU zahlt die Airline 400 Euro (200 Euro bei Ankunft höchstens drei Stunden später). Bei weiteren Entfernungen erstatten die Gesellschaften 600 Euro (300 Euro, wenn die Verzögerung am Ziel nicht mehr als vier Stunden beträgt).
Bei langen Wartezeiten schreibt die EU den Airlines zudem vor, sich um das leibliche wie kommunikative Wohl ihrer Gäste zu kümmern. Dazu zählen kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Telexschreiben, Faxe oder E-Mails. Etwaige Übernachtungen belasten ebenfalls das Konto der Gesellschaft: Sie hat das Hotel wie die Fahrt dorthin sowohl zu organisieren als auch zu bezahlen. Akzeptieren Kunden einen Ersatzflug zu einem anderen Airport, muss die Gesellschaft die Kosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Zielort tragen.

 

Muss das Reiseunternehmen meine bereits gebuchte Reisen nach Thailand umbuchen oder stornieren?

Wegen der Fluten, die bereits Randgebiete Bangkoks erreicht haben, rät das Auswärtige Amt "von nicht unbedingt erforderlichen Reisen in den Großraum Bangkok und Zentralthailand dringend ab". Urlaubern in spe sowie aktuell Reisenden wird empfohlen, umgehend Kontakt mit ihrem Reiseveranstalter aufzunehmen, um die Reise eventuell zu verschieben oder die Route zu ändern. Fallen bei einem Pauschalurlaub wegen Naturkatastrophen einzelne Reiseleistungen aus oder ist die Reise mangelhaft, etwa weil Unterkünfte nur eingeschränkt genutzt werden können, kann der Reisepreis auch bei Vorliegen höherer Gewalt entsprechend gemindert werden.

Für einige Landesteile, die wegen des in diesem Jahr besonders starken Niederschlags im Regenmonat Oktober überschwemmt sind, besteht sowohl für Pauschalreisende, als auch für Reiseveranstalter das Recht, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt zu kündigen. Ein solches Recht ist immer dann gegeben, wenn eine Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist und dies zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht absehbar war. "Das dürfte derzeit vor allem die Regionen in Zentralthailand betreffen. Bislang weitgehend verschont geblieben seien die bei Touristen beliebten Gebiete im Süden des Landes wie Phuket, Pattaya, Koh Samui und Hua Hin."  Wegen der angespannten Situation sollten sich Touristen, deren Urlaub bevorsteht, unbedingt beim Auswärtigen Amt über den aktuellen Stand informieren.

 

Wie kann ich mich aus einem während des Urlaubes in Spanien geschlossenen Time-Sharing-Vertrag wieder lösen? 

Vor den Tücken des Time-Sharing sollen die Vorschriften zu den Teilzeit-Wohnrechte -verträgen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 481 bis 487 BGB) schützen. Sie gehen auf die neue  Time-Sharing-Richtlinie der Europäischen Union vom Januar 2009  zurück, nach der in allen Mitgliedsstaaten ein verbesserter Mindeststandard an Verbraucherschutz bei Urlaubswohnrechten geschaffen wurde.

Falls die Werbefalle zugeschnappt ist und während des Urlaubes ein Time-Sharing-Vertrag unterzeichnet wurde, sollte so schnell wie möglich der Widerruf vom Vertrag (per Einschreiben mit Rückschein) erklärt werden. Berufen Sie sich hierbei auf das deutsche Recht zu Teilzeit-Wohnrechte-Verträgen.

Time-Sharing-Verträge ab einer Laufzeit von mehr als einem Jahr können innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung der Vertragsurkunde ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche vorgesehenen Möglichkeiten zur Vertragsverlängerung zu berücksichtigen. Die Widerrufsfrist kann sich auf bis zu drei Monate und zwei Wochen verlängern, wenn der Verkäufer seinen Informationspflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt.

Über das Widerrufsrecht von zwei Wochen muss der Kunde in einem weiteren Formblatt mit vorgeschriebenen Angaben, zum Beispiel Fristbeginn und Adresse des Empfängers des Widerrufschreibens, belehrt werden.

Ohne ordnungsgemäße Belehrung ist ein Widerruf noch bis zu einem Jahr und zwei Wochen nach Erhalt der Vertragsurkunde möglich. Bei einem Widerruf dürfen Verbrauchern keine Kosten entstehen. Auch vom Verkäufer finanzierte Verträge und Verträge, die beispielsweise eine Bank, mit der der Verkäufer zusammenarbeitet, finanziert, können widerrufen werden.

Anbietern ist es ausdrücklich verboten, vor Ablauf von 14 Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde eine (An)Zahlung zu fordern oder entgegenzunehmen. Sollten Sie einen Scheck unterzeichnet haben, sperren Sie diesen unverzüglich bzw. veranlassen Sie sofort Ihre Bank oder Ihr Kreditkartenunternehmen, den Betrag nicht abzubuchen.

 
erschienen am 17.11.2011
 
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