Marlies Garkisch, Verbraucherzentrale Sachsen Marlies Garkisch, Verbraucherzentrale Sachsen

Foto: Ronny Rozum

Telefonforum: Partnervermittlung - Traumpartner gesucht

Wer fremde Dienste nutzt, sollte wichtige Grundregeln beachten

Chemnitz. Wer bei der Suche nach dem Traummann oder der Traumfrau den Dienst einer Partnervermittlung nutzt, sollte wichtige Grundregeln beachten. Beim Telefonforum am Mittwoch beantworten Expertinnen von der Verbraucherzentrale Sachsen die Fragen der Leser. Hier eine Zusammenfassung der Aktion.

Ich habe schon mehrmals schlechte Erfahrungen mit Partnervermittlungen gemacht. Welcher Weg für die Partnersuche ist zu empfehlen?

Die kostengünstigste und erfolgversprechendste Variante besteht in der Regel darin, selbst die Initiative zu ergreifen und beispielsweise eine Kontaktanzeige aufzugeben. Wer sich dabei des Chiffre-Dienstes bedient, muss weder die eigene Adresse noch Telefonnummer angeben.

Habe ich vor einem Vertragsabschluss mit einer Partnervermittlung das Recht hat, Unterlagen über die dafür entstehenden Kosten zu verlangen?

Vor der Unterschrift sollte man stets ein Vertragsexemplar verlangen, welches man zu Hause in Ruhe prüfen kann. Zudem ist es ratsam, mehrere Anbieter und deren Konditionen zu vergleichen. Über den Preis kann man in der Regel verhandeln. Die Vertragsbedingungen sollten klar und deutlich formuliert sein. Lassen Sie sich bei Vertragsschluss auch eine Kopie des Partneranforderungsbogens geben. Sie können dann kontrollieren, ob die zur Verfügung gestellten Adressen wenigstens diesem Profil entsprechen. Überlegen Sie sich sehr gründlich, ob Sie die Risiken und Kosten eines Vertrages mit einem Partnervermittlungsinstitut auf sich nehmen möchten. Wenn Sie auch nur die geringsten Bedenken haben, schließen Sie keinen Vertrag mit einem Partnervermittlungsinstitut ab.

Ich habe auf eine Kontaktanzeige reagiert und die angegebene Telefonnummer angewählt. Es meldete sich eine Partnervermittlung, die jedoch keinen Kontakt zu der gewünschten Person herstellen wollte. Zunächst müsse ein persönlicher Besuch stattfinden und ein teurer Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen werden. Was raten Sie mir?

Wer sich auf eine Kontaktanzeige einlässt, sollte die Werbung genau studieren. Oftmals verbergen sich hinter einer Telefonnummer oder einer Abkürzung Partnervermittlungsinstitute. Um die Kontaktaufnahme einfach zu machen, ist in der Anzeige gleich eine Telefonnummer oder eine Adresse angegeben, eine Firmenangabe taucht häufig nicht auf. Derartige Anzeigen haben oft nur den Zweck, einem Vermittlungsinstitut, das sich als solches nicht zu erkennen geben will, weitere zahlungswillige Kunden zuzuführen. Ein vom Institut geschickt geführtes Telefongespräch soll erreichen, "Vertreter" ins Haus schicken zu können. Ist ein Vertreter des Institutes erst einmal in Ihrer Wohnung, kann es schwer fallen, sich dessen geschulten Überredungskünsten wieder zu entziehen. Das Ergebnis könnte ein Vertragsabschluss sein, den man eigentlich gar nicht wollte oder zumindest nicht genug abgewogen hat.

Daniela Hofmann, Verbraucherzentrale Sachsen .

Foto: Ronny Rozum

Wie kommt man aus einem so zu Stande gekommenen Vertrag wieder heraus?

Wenn der Vertreter nicht zum Zwecke des Vertragsabschlusses, sondern zum Beispiel um Informationen einzuholen, in die Wohnung bestellt wurde, handelt es sich bei dem Vertrag um ein Haustürgeschäft, welches innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden kann. Sofern nicht in Textform über das Widerrufsrecht belehrt wurde, beginnt die Widerrufsfrist nicht, so dass auch noch viel später der Widerruf erklärt werden kann. Man sollte daher auf keinen Fall ein vorformuliertes Formular unterschreiben, auf dem man quittiert, den Vertreter zum Vertragsabschluss bestellt zu haben oder auf sein Widerrufsrecht zu verzichten. Man kann sein Vertragslösungsbegehren - zusätzlich zum Widerruf - sicherheitshalber auch auf eine Kündigung stützen. Dienstverträge, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern voraussetzen, können gemäß Paragraf 627 BGB jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Verträge mit Partnervermittlungsinstituten. Da im Zweifelsfall nachzuweisen ist, was man wem wann geschrieben hat, sollte eine Durchschrift des Kündigungs- oder Widerrufsschreibens aufbewahrt und das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendebeleg versendet werden.

Ein Partnervermittlungsinstitut droht mir, die nicht gezahlten Entgelte vor Gericht einzuklagen. Ist das möglich?

Für echte Ehemaklerverträge sieht Paragraf 656 BGB vor, dass der Maklerlohn nicht eingeklagt werden kann. Diese Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Partnervermittlungsverträge. Wenn Sie noch nicht bezahlt haben, können Sie also nicht zur Zahlung gezwungen werden. Dennoch müssen Sie aufpassen und sich innerhalb der gesetzten Fristen wehren, wenn Sie einen Mahnbescheid oder eine Klage vom Gericht erhalten. Lassen Sie sich im Zweifel beraten. Die Regelung des Paragraf 656 BGB wollen Partnervermittler oft dadurch umgehen, dass sie Verträge zur Vermittlung von Freizeitkontakten oder Clubmitgliedschaften für Freizeitgestaltung anbieten. Entscheidend ist jedoch immer, ob der Vertrag die Vermittlung eines Lebenspartners zum Gegenstand hat, wobei auch die Vertragsanbahnung und der Inhalt der Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen ist. Sichern Sie sich daher die entsprechenden Beweise. (lu)

Buchtipp

Der Ratgeber "Gesucht: Neue Liebe" der Verbraucherzentralen stellt Partnervermittlungen auf den Prüfstand und unterstützt die Suche nach einem Partner mit allen wichtigen Informationen. Er ist für 9,90 Euro in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen erhältlich oder kann bestellt werden unter Telefon 0211 38 09 555 (Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr).

 
erschienen am 28.04.2011
 
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