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Tierische Mitbewohner meist erlaubt
Bei der Haltung von Tieren in einer Mietwohnung hat der Vermieter ein Wörtchen mitzureden
Chemnitz. Eine gesetzliche Antwort auf die Frage, ob sich Mieter ein Haustier mit oder ohne Erlaubnis des Vermieters anschaffen dürfen, gibt es nicht. Und auch die Gerichte urteilen dazu nicht einheitlich - besonders, wenn der neue Mitbewohner ein Hund oder eine Katze ist. Am unproblematischsten sind sogenannte Kleintiere wie Goldhamster, Kanarienvögel, Zierfische oder Zwergkaninchen. Ihre Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, erklärt die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung. Hier müsse der Mieter keine Erlaubnis des Vermieters einfordern. Allerdings darf von diesen Tieren keine nennenswerte Lärm- oder Geruchsbelästigung, keine Gefahr für andere Mieter und auch keine erhebliche Beschädigung der Mietsache ausgehen, hat beispielsweise das Amtsgericht Hanau entschieden (Aktenzeichen: 90 C 1294/99-90). Problematisch sind zum Beispiel laute Papageien, Frettchen - wegen der möglichen Geruchsbelästi- gung - oder auch Giftschlangen und Vogelspinnen. In anderen Fällen haben Gerichte entschieden, dass der Vermieter eine Zustimmung zur Tierhaltung, zum Beispiel bei der Haltung von Würgeschlangen, Vogelspinnen und Kampfhunden oder 100 frei fliegenden Vögeln in einer Einzimmerwohnung, verweigern darf. Darauf macht die Arag-Versicherung aufmerksam.
Generell sollte zunächst der Mietvertrag auf Klauseln über Haustiere geprüft werden, rät die D.A.S.-Versicherung. Ein pauschales Verbot aller Tierarten ist laut dem Bundesgerichtshof unwirksam, da Kleintiere immer erlaubt sind (Aktenzeichen: VIII ZR 340/06). Wird jedoch - wie häufig der Fall - ausschließlich die Haltung von Hunden oder Katzen untersagt, dann muss sich der Mieter an dieses Verbot halten. Nur in besonderen Fällen, beispielsweise bei einem Blindenhund, kann es Ausnahmen geben.
Häufig verlangt der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters für Hunde oder Katzen. Wer diese Klausel missachtet, verstößt gegen den Mietvertrag und kann gerichtlich zur Abschaffung des Tieres verurteilt werden. Bei hartnäckiger Missachtung des Mietvertrages besteht sogar die Gefahr der Kündigung. Dabei ist es nach Ansicht einiger Gerichte auch unerheblich, ob andere Bewohner des Mietshauses schon Hunde oder Katzen halten. So entschied das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 6 S 269/09): Der Vermieter habe hier das Recht, individuell zu entscheiden. Wohnen etwa bereits mehrere Hunde in einem Mietshaus, könne das Hinzukommen eines weiteren Tieres zu Problemen führen.
Enthält der Mietvertrag keine oder eine ungültige Regelung für Haustiere, empfiehlt es sich trotzdem, mit dem Vermieter vorab über den neuen tierischen Mitbewohner zu sprechen. Denn die Gerichte urteilen bei einer fehlenden Regelung im Mietvertrag über die Haltung von Hunden und Katzen sowie anderen größeren Tieren sehr unterschiedlich, da in jedem einzelnen Fall eine Vielzahl von Faktoren beachtet werden müssen. Dazu gehören unter anderem Art, Größe und Verhalten des Tieres sowie die Lage der Wohnung.
So entschied das Amtsgericht München, dass Mini-Schweine generell in einer Wohnung gehalten werden dürfen - außer, sie stellen eine Gefahr für andere Bewohner dar (Aktenzeichen: 413 C 12648/04). In diesem Fall hatte ein solches Tier zwei Personen durch Bisse verletzt und musste abgeschafft werden. Auch die Interessen der Nachbarn, die Anzahl und Art anderer Haustiere und die besonderen Bedürfnisse des Mieters müssen mit in Betracht gezogen werden.
Über ein anderes Urteil informiert die Arag-Versicherung: Ein Bernhardiner muss auch im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Leine. Die Eltern zweier vier und sechs Jahre alter Kinder wollten nicht, dass der Hund frei herumläuft. Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe war die Größe des Hundes ausschlaggebend (Aktenzeichen: 14Wx 22/08).
Mieter, die entschlossen sind, sich ein Haustier anzuschaffen, sollten sich entsprechend absichern. Den Versicherungsexperten zufolge ist das über eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag möglich.