Arbeitsrecht

Bei Kündigung gelten Fristen

Nach drei Wochen ohne Klage wird jede Entlassung wirksam


Hamburg. Auch in Krisenzeiten sind willkürliche Entlassungen in Deutschland nicht erlaubt. Bevor es wirklich zu einer betriebsbedingten Kündigung komme, müsse der Arbeitgeber eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllen, informiert die Advocard Rechtsschutzversicherung.

Das Kündigungsschutzgesetz verlange vom Chef den Nachweis, dass der Arbeitsplatz ersatzlos gestrichen werde und für den Betroffenen kein Wechsel innerhalb des Unternehmens möglich sei. Sind diese Punkte gegeben, greife die Sozialauswahl. "Diese schützt dienstältere und unterhaltspflichtige Mitarbeiter vor einer betriebsbedingten Kündigung", erklärt Advocard-Expertin Anja-Mareen Knoop. Das heiße aber nicht, dass nur den jüngsten Mitarbeitern gekündigt werde. "Angestellte, auf deren besondere Kenntnisse oder Qualifikationen das Unternehmen angewiesen ist, können von der Sozialauswahl ausgenommen werden", betont die Leiterin der Rechtsabteilung.

Werde ein Arbeitnehmer entlassen, könne er sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Eine Klage beim örtlichen Arbeitsgericht müsse innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelte eine Kündigung als rechtswirksam, auch wenn sie zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs rechtswidrig war.

"Es empfiehlt sich, ein Beratungsgespräch mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt", so Knoop. Denn selbst bei unwirksamer Kündigung sei eine Zusammenarbeit zwischen Chef und Arbeitgeber oft unzumutbar geworden. Angestellte ohne entsprechende Versicherung sollten beachten, dass in einem Arbeitsprozess jede Partei in der ersten Instanz ihre Kosten selbst zahle. Dies sei unabhängig davon, ob man gewinne, verliere oder einen Vergleich schließe. (st)



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