Der Amoklauf von Winnenden hat eine neue Debatte über Gewalt in Computerspielen oder Online-Videos sowie über Gewaltdrohungen in Chatrooms ausgelöst. (Archivfoto)

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HINTERGRUND: Regelungen zum Jugendmedienschutz

Index für Gewaltspiele und Alarmknopf im Chat

Der Amoklauf von Winnenden hat eine neue Debatte über Gewalt in Computerspielen oder Online-Videos sowie über Gewaltdrohungen in Chatrooms ausgelöst. Ein Überblick über die aktuellen Regelungen:

Wer "grausame oder sonst unmenschliche" Gewalttaten verherrlicht oder verharmlost, begeht in Deutschland eine Straftat. Computerspiele, Filme oder Internetvideos, die Gleiches tun, gelten daher als schwer jugendgefährdend und sind damit hierzulande komplett verboten. Speziell Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden dürfen darüber hinaus Spiele und Videos, die verrohend wirken, zu Gewalt anregen oder diese "selbstzweckhaft und detailliert" etwa in "Mord- und Metzelszenen" darstellen. So bestimmt es das Jugendschutzgesetz. Auch Medien, die Selbstjustiz als vermeintlichen Weg zur Gerechtigkeit nahelegen, gehören demnach auf den Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in Bonn.

Ob bestimmte Computerspiele für Minderjährige geeignet sind, entscheiden zunächst Gutachter der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) gemeinsam mit einem Vertreter der obersten Landesjugendbehörden. Jugendgefährdende Spiele geben sie erst ab 18 frei oder legen sie im Zweifelsfall der Bundesprüfstelle vor. Das Spiel "Counterstrike" etwa, das auch bei dem Amokläufer von Winnenden gefunden wurde, ist laut USK-Prüfdatenbank je nach Version ab 16 oder 18 Jahren freigegeben. Spiele ohne Altersfreigabe dürfen nicht an Jugendliche verkauft oder öffentlich beworben werden und können auf Antrag oder Anregung von der Bundesprüfstelle indiziert werden. Aktuell stehen gut 550 auf dem Index.

Auch Internetangebote, etwa Gewaltvideos auf Seiten wie Youtube, kann die Prüfstelle in Absprache mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) indizieren. Diese werden dann meist gelöscht und dürfen allenfalls noch in "geschlossenen Benutzergruppen" angeboten werden, die die Volljährigkeit ihrer Nutzer überprüfen. Seiten, deren Betreiber seinen Sitz im Ausland hat, lassen sich jedenfalls bei Nutzern von Filterprogrammen nicht mehr aufrufen, da der Index der Bundesprüfstelle dort automatisch berücksichtigt wird. Er umfasst aktuell knapp 1850 Online-Angebote.

Eine staatliche Chat-Kontrolle gibt es jedoch dagegen nach Angaben des für den Jugendschutz zuständigen Bundesfamilienministeriums nicht. Wer im Chatroom zum Beispiel eine Gewaltdrohung liest, sollte sich laut der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) am besten sofort an den Chatbetreiber wenden. Dieser speichere dann den Chat-Dialog und leite strafrechtlich relevante Fälle an die Polizei weiter.

Die Chatbetreiber könnten nicht alle virtuellen Gespräche komplett mitlesen und seien daher auf die Sensibilisierung ihrer Nutzer angewiesen, sagte eine FSM-Sprecherin. "Wer ein komisches Gefühl bekommt, sollte sich melden und lieber einmal einen Fehlalarm auslösen", sagte sie mit Blick auf die offenbar nicht ernstgenommene Drohung des Winnender Amokläufers in einem Chat.

Um den Jugendschutz zu stärken und Verstöße in Chatrooms zu unterbinden, haben sich die Betreiber unter dem Dach der FSM einen freiwilligen Kodex auferlegt. So erfassen sie bestimmte Daten ihrer Nutzer und geben diesen bei der ersten Registrierung die Bitte um einen höflichen Ton mit auf den Weg, zudem blockiert eine sogenannte Bad-Word-List bestimmte Wörter oder wandelt sie in andere Begriffe um. Zudem gibt es auf ihren Seiten einen "Alarmknopf" - ein prominent platziertes Feld, wo Nutzer problematisches Verhalten melden können. Die Kontaktdaten anderer Chatbetreiber ohne solchen Alarmknopf finden Nutzer in deren Impressum.

 
erschienen am 12.03.2009
© Copyright Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG
 
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