Verbraucherschützer raten trotz positivem Urteil zu Vorsicht bei Reparaturversprechen

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Zusage von kostenloser Reparatur ist einzuhalten

Verbraucherschützer raten trotz positivem Urteil zu Vorsicht

Leipzig. Werden Verbraucher auf einem Parkplatz mit dem Versprechen geködert, dass ein Steinschlag auf der Windschutzscheibe kostenlos beseitigt wird, dann müssen Unternehmer an solchen Versprechungen auch festhalten. "Das hat das Amtsgericht Meiningen mit einem Urteil festgestellt", sagt Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Immer häufiger werden Verbraucher auf Parkplätzen vor Supermärkten von diversen Autoservicefirmen angesprochen mit dem Versprechen, dass ein Steinschlag in der Windschutzscheibe unbürokratisch und schnell repariert werden kann. Die Versicherung übernehme die Kosten im Anschluss komplett. Abgesehen davon, dass auf diese Art schnell geschlossene Verträge im Nachhinein oft bereut werden, weil die Qualität der Arbeiten zu wünschen übrig lässt, gibt es meist Ärger wegen der Kosten. Diese werden nämlich, anders als versprochen, vom Kfz-Versicherer nicht übernommen.

Deshalb raten die sächsischen Verbraucherschützer, dass sich Autobesitzer vor der Erteilung eines Reparaturauftrages unbedingt mit ihrer Versicherung abstimmen und nicht leichtfertig auf Vertragsangebote einlassen sollten. Außerdem wird empfohlen, für erforderliche Reparaturarbeiten eher einen anerkannten Fachbetrieb vor Ort zu wählen, als zwischen Tür und Angel auf einen Vertrag mit einem unbekannten Unternehmer einzugehen. Wer trotz anders lautender Zusage eine Rechnung präsentiert bekommt, weil die eigene Versicherung nicht eingetreten ist, sollte diese laut den Verbraucherschützern nicht ungeprüft bezahlen. Besser sei es, die Begleichung der Rechnung unter Berufung auf das Amtsgericht Meiningen abzulehnen. Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet dazu rechtlichen Rat an. (lu)

Aktenzeichen: 11 C 651/09

 

 
erschienen am 03.05.2011
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