Ausgangssperre im Erzgebirgskreis 22 bis 6 Uhr – nicht für geimpfte oder genesene Personen

22. November 2021
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Das Verlassen der Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig.

Die heute (22. November 2021) in Kraft getretene Sächsische Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) regelt in § 21 Absatz 1, wenn die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000 überschreitet, gilt ab dem nächsten Tag zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre).

Die Ausgangssperre gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen.

Am 22. November 2021 wurde der Sieben-Tage-Inzidenzwert für den Erzgebirgskreis durch das Robert-Koch-Institut mit 1.306,7 angegeben.

Das Verlassen der Unterkunft ist somit ab dem 23. November 2021 nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:
1.    die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2.    die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
3.    die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
4.    die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
5.    Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
6.    der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 16,
7.    die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
8.    die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
9.    die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
10.  unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Weitere Informationen zur neuen Corona-Notfall-Verordnung: www.coronavirus.sachsen.de

Die Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Erzgebirgskreis zu § 21 – Ausgangssperre – der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung erfolgte im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 85/2021 vom 22. November 2021 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen

 

Mehr zum Thema COVID-19 im Erzgebirgskreis: www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

PM/AB

 

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