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Feuer in Asylheim in Plauen: Mutmaßlicher Brandstifter festgenommen
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In der Schlagzeile fehlt "vorläufig", zumindest vorläufig.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Was gibt's daran zu meckern?
18. 000 Euro Schaden. Da wird ein Täter lange dran abzahlen ...