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Von Aufgebot bis Ehevertrag

Chemnitz.

Chemnitz. 17.585 Ehen wurden im vergangenen Jahr in Sachsen geschlossen. Das sind rund 400 Trauungen mehr als 2008 und macht deutlich: Heiraten ist wieder in. Doch eine Hochzeit will gut geplant sein. Nicht nur beim Kauf des Brautkleides, der Ausgestaltung der privaten Feier und der Einladung der Gäste gibt es vieles zu bedenken. Ebenso bei den erforderlichen Formalitäten, die vor, während und nach der Heirat zu erledigen sind, gibt es für Braut und Bräutigam einiges zu beachten.

Voraussetzung für die Trauung

Die Ehe soll grundsätzlich nicht vor Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden. Minderjährige können ausnahmsweise auch heiraten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der künftige Ehepartner volljährig ist. Hierzu ist eine Befreiung durch das Familiengericht am zuständigen Amtsgericht notwendig. Das Gericht hört bei diesem Verfahren neben dem Minderjährigen auch dessen gesetzliche Vertreter - in der Regel sind das die Eltern - an. Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Wenn ein Partner das Adoptivkind des anderen ist, muss das Adoptivverhältnis vor einer beabsichtigten Eheschließung aufgelöst werden. Doppelehen sind in Deutschland verboten. Eine zuvor eingegangene Ehe muss daher durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst sein. Besondere Regelungen gelten, wenn eine frühere Ehe im Ausland geschieden wurde. Auch eine zuvor begründete eingetragene Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein. Hat einer oder haben beide der zukünftigen Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit, sind vorab umfangreiche rechtliche Fragen zu klären. Ausländer müssen ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatlandes vorlegen. Ist das nicht möglich, kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichts hiervon eine Befreiung erteilt werden. Vor allem in diesen Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig einen Termin im Standesamt zu vereinbaren, um sich persönlich über die notwendigen Unterlagen und Dokumente und deren Beschaffung zu informieren.

Anmeldung der Trauung

In Deutschland kann man nicht spontan heiraten. Vielmehr muss sich das Brautpaar rechtzeitig zur Eheschließung anmelden, früher wurde dies auch "Aufgebot bestellen" genannt. Zudem dürfen der Ehe keine Hindernisse entgegenstehen. Die Anmeldung kann am Haupt- oder am Nebenwohnsitz vorgenommen werden. Wohnen die zukünftigen Ehepartner an verschiedenen Orten, können sie wählen, bei welchem Standesamt sie die Eheschließung anmelden wollen. Bei der Anmeldung der Eheschließung im Standesamt müssen bestimmte Dokumente vorgelegt werden. Das sind beispielsweise bei deutschen Staatsangehörigen, die ihre erste Ehe eingehen, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, eine Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen) und eine neu ausgestellte Geburtsurkunde (vom Standesamt des Geburtsortes). Es ist ratsam, sich rechtzeitig vor der Anmeldung beim Standesamt zu erkundigen, welche Unterlagen erforderlich sind. Schließlich nehmen deren Beschaffung und die Prüfung der Ehevoraussetzungen einige Zeit in Anspruch. Das Prüfen der Voraussetzungen für eine Eheschließung ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 40 Euro. Wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, sind bei einem Partner 70 und bei beiden Partnern 90 Euro zu entrichten. Darüber hinaus können für die Durchführung der Eheschließung weitere Kosten entstehen. Der Termin für die Trauung kann erst festgelegt werden, wenn die Prüfung der Ehevoraussetzungen abgeschlossen ist. Bedenken sollte man zudem, dass manche Tage als Hochzeitsdatum besonders begehrt und diese Termine dann besonders schnell ausgebucht sind. Von dem Ort, an dem die Eheschließung angemeldet wird, ist der Ort, an dem die standesamtliche Trauung tatsächlich stattfinden soll, zu unterscheiden. Grundsätzlich kann nämlich die Ehe in jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Zuvor muss das Standesamt, bei dem die Ehe angemeldet wurde, dem Standesamt des Ortes, an dem die Ehe geschlossen werden soll, mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen. Eine gültige Eheschließung kommt in Deutschland nur zu Stande, wenn sie von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten vorgenommen wird. Möchten Sie kirchlich heiraten, geschieht dies nach und unabhängig von der standesamtlichen Trauung. Eheschließungen, die lediglich vor Vertretern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft stattfinden, sind rechtlich ungültig. Der entscheidende Punkt für eine standesamtliche Eheschließung ist, dass Bräutigam und Braut - die so genannten Verlobten - auf dem Standesamt erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Beide Eheleute müssen die Erklärung persönlich abgeben und auch gleichzeitig anwesend sein. Auch darf die Ehe nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erklärt werden. An der Trauung können auch Gäste teilnehmen. Ob bei der Eheschließung auch Trauzeugen anwesend sind, bestimmen die Eheleute selbst - vorgeschrieben ist es in Deutschland nicht. Nach der standesamtlichen Trauung erhalten die frisch Vermählten eine Eheurkunde.

Wahl des gemeinsamen Namens

Die Eheleute können ihre bisherigen Familiennamen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - es gibt hierfür keine Frist - einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen. Für einen Ehenamen kommen die Geburtsnamen oder die Familiennamen, welche die Eheleute zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens tragen, in Betracht. Bei der Wahl des künftigen gemeinsamen Namens gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind aber Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel für die Namensführung ausländischer Eheschließender oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Es ist ratsam, sich gerade in diesen Fällen beim Standesamt rechtzeitig und ausführlich beraten zu lassen. Wenn sich der Nachname geändert hat, muss dies nach der Heirat unterschiedlichen Behörden sowie sonstigen Stellen und Personen ebenso mitgeteilt werden wie der neue Familienstand. Des Weiteren ist die Änderung der Ausweispapiere und gegebenenfalls der Lohnsteuerklasse zu veranlassen. Wenn sich mit der Heirat auch die Adresse geändert hat, muss man sich bei der zuständigen Stelle der Stadt oder Gemeinde umgehend ummelden beziehungsweise ab- und wieder neu anmelden.

 

 

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