
Werden etwa dahingehend Überlegungen angestellt, den Gasanbieter kündigen zu wollen, so ist es wichtig, ein paar Dinge im Vorfeld zu berücksichtigen. So geht es etwa darum, ob man selbst den Gasanbieter kündigen muss oder ob das der neue Energieanbieter für einen macht; zudem geht es auch um die Frage, wieso man den Gasanbieter kündigen will. Will man den Gasanbieter kündigen wegen Preiserhöhung, dann sind andere Faktoren entscheidend, als wenn im Zuge einer ordentlichen Kündigung ein Wechsel angestrebt wird. Auch stellt sich die Frage, darf der Gasanbieter kündigen und wenn ja, wann?
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Wer seinen Gasanbieter kündigen will, muss beachten, dass es eine Kündigungsfrist gibt. Das nachfolgende Beispiel soll darstellen, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist:
Wurde der Vertrag im Oktober 2021 abgeschlossen und es gibt eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr sowie eine sechswöchige Kündigungsfrist, dann muss auf das im Vertrag angeführte Lieferdatum geachtet werden. Ab dem Lieferbeginn beginnt dann die Mindestvertragsdauer sowie die Kündigungsfrist zu wirken:
Wer unsicher ist, wann die Kündigungsfrist beginnt, kann auch jederzeit bei seinem Gasanbieter nachfragen. Das heißt, bevor man die Frist versäumt, ist es ratsam, sich direkt bei dem Anbieter zu erkundigen.
In der Regel gibt es nicht viele Gründe, wieso man den Gasanbieter kündigen sollte. Der Hauptgrund stellt die Preiserhöhung dar. In weiterer Folge mag der Umzug dazu führen, dass man den Gasanbieter kündigt.
Wer den Gasanbieter kündigen wegen Preiserhöhung will, der macht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Dabei ist es wichtig, auf die Fristen zu achten, die durch die Preiserhöhung entstehen. Das heißt, man sollte sich hier im Vorfeld mit den verschiedenen Kündigungsfristen befassen, die so erwachsen – hilfreich sind hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters.
Wird der Gasanbieter gekündigt, weil man als Verbraucher umzieht, so stellt der Anbieterwechsel in der Regel kein Problem dar. Gibt es den Verbraucher an der neuen Adresse, so kann aber auch ein neuer Tarif ausverhandelt werden. Das heißt, anstelle den Vertrag zu kündigen, kann man sodann einen besseren Tarif ausverhandeln.
Tipp: Regelmäßig die verschiedenen Tarife der Gasanbieter vergleichen – stellt der Verbraucher fest, es gibt günstigere Tarife oder auch Prämien sowie Gutschriften, wenn gewechselt wird, dann ist es ebenfalls ratsam, den Energieversorger zu wechseln. Im Internet gibt es viele Plattformen, über die man Gaspreise vergleichen kann. Der Vergleich dauert nur ein paar Momente und ist kostenlos möglich. Durch die Übersicht, wie teuer der eine oder andere Anbieter ist, kann man in weiterer Folge Geld sparen, wenn man sich dann für einen preiswerten Energieversorger entscheidet.
Info: Erwächst ein Sonderkündigungsrecht, dann muss immer der Verbraucher selbst kündigen – eine Kündigung durch den neuen Energieversorger ist nicht möglich. Bei einer ordentlichen Kündigung kann aber sehr wohl der neue Energieversorger die Kündigung vornehmen.
Wechselt man den Wohnort, so wird der alte Gasvertrag selbst gekündigt. Die Kündigung wird in diesem Fall nicht durch den neuen Energieversorger durchgeführt. Der bestehende Energieversorger gewährt im Rahmen des Umzugs ein Sonderkündigungsrecht, sodass man sich hier nicht mit der Mindestvertragslaufzeit oder etwaigen Kündigungsfristen befassen muss. Die Bestimmungen, wann ein Sonderkündigungsrecht erwächst und worauf dann zu achten ist, finden sich im Gasvertrag.
Wer den Gasanbieter kündigen will, muss das schriftlich machen. Idealerweise wird das Schreiben eingeschrieben per Post übermittelt. Eine schriftliche Kündigung per E-Mail ist möglich, jedoch sollte man sich hier eine Bestätigung – ganz egal, ob Lesebestätigung oder Rückmeldung durch den Sachbearbeiter – übermitteln lassen. In dem Schreiben müssen sich nachfolgende Informationen finden:
Wieso man sich den Eingang des Kündigungsschreibens bestätigen lassen sollte? So kann der Energieversorger nicht die Behauptung aufstellen, er hätte nie eine Kündigung erhalten bzw. kann darauf verweisen, dass die Kündigung zu spät eingetroffen ist. Das ist auch der Grund, wieso man ein paar Tage vor der Kündigungsfrist kündigen sollte – hier aber mit dem Hinweis, zum nächstmöglichen Termin oder auch mit dem Verweis auf Einhaltung der Kündigungsfrist.
Bereits bei der Auswahl eines neuen Energieversorgers ist es ratsam, dass man einen Blick auf die Vertragsbedingungen wirft. Das heißt, beim Vergleich der Anbieter sollte man zwar in erster Linie den Preis beachten, in weiterer Folge aber auch die Konditionen unter die Lupe nehmen. So sind Verträge, die extrem lange Laufzeiten beinhalten oder auch sehr lange Kündigungsfristen, eher abzulehnen. Auch Verbraucherschützer sind der Ansicht, dass derartige Verträge unattraktiv sind und, sofern es geht, vermieden werden sollten.
Ein weiterer Punkt, der im Zuge des Vergleichs gerne herangezogen wird: der Neukunden- bzw. Wechselbonus. Das heißt, der neue Kunde wird damit gelockt, dass er durch den Vertragswechsel eine Gutschrift bekommt oder mitunter eine Prämie auswählen darf. Der Bonus mag zwar verlockend sein, sollte aber nicht mehr Gewicht haben, als der Tarif selbst. Das heißt, der Preis sowie die Konditionen des Vertrages stehen ganz oben im Zuge des Vergleichs, erst dann sollte man sich mit Boni oder Prämien auseinandersetzen.
Erhöht der Gasanbieter die Preise, dann erwächst das sogenannte Sonderkündigungsrecht. Das Sonderkündigungsrecht gilt ab dem Zeitpunkt, mit dem der Versorger seinen Kunden die schriftliche Mitteilung überbracht hat. Wie lange das Sonderkündigungsrecht gültig ist, steht ebenfalls in der schriftlichen Information über die Preiserhöhung. In der Regel sind es zwei Wochen. Die zwei Wochen beginnen mit Ankündigung der Preiserhöhung zu laufen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages finden sich genauere Informationen darüber, wann das Sonderkündigungsrecht Gültigkeit bekommt und worauf dann in weiterer Folge geachtet werden muss, wenn man davon Gebrauch machen will.
Seit dem 1. März 2022 gibt es in Deutschland ein neues Gesetz: Für Strom- und auch Gasverträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gibt es nur noch die automatische Vertragsverlängerung, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wurde und eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat besteht. Das heißt, unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden.
Tatsächlich darf nicht nur der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, sondern auch der Gasanbieter. Das heißt, der Vertrag kann auch von Seiten des Energieversorgers gekündigt werden.
Steigen die Gaspreise schnell an und kann der Energieversorger den Preis dadurch nicht mehr halten, so darf der Gasanbieter kündigen. Ein Blick auf die Gaspreisentwicklung zeigt, dass es zuletzt bei vielen Anbietern dazu gekommen ist. Aber auch bei Verfehlungen des Verbrauchers, wenn also die Vorschreibungen nicht gezahlt werden, darf der Gasanbieter kündigen.
Es ist ratsam, seinen Gasanbieter zu kündigen, wenn dieser die Preise erhöht oder man einen anderen Anbieter findet, der zu guten Konditionen faire Preise zur Verfügung stellt. Auch im Zuge eines Umzugs mag es ratsam sein, den Anbieter zu kündigen bzw. kann es nicht schaden, sich auf diesem Weg einen neuen Vertrag auszuverhandeln.
Um in Erfahrung zu bringen, welche Anbieter attraktive Konditionen und faire Preise haben, sollte man mit Vergleichsplattformen arbeiten. Hier findet man innerhalb weniger Minuten Informationen über verschiedene Anbieter und Tarife.
Erwächst ein Sonderkündigungsrecht, so sind andere Fristen als bei einer ordentlichen Kündigung einzuhalten. Das Sonderkündigungsrecht erwächst, wie bereits erwähnt, im Rahmen der Preiserhöhung durch den Gasanbieter oder auch im Zuge eines Wohnsitzwechsels.
Vom Sonderkündigungsrecht kann der Verbraucher dann Gebrauch nehmen, wenn er umzieht oder der Gasanbieter den Preis erhöht hat. Ansonsten ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfrist möglich.
Bestätigt der Energieversorger den Eingang der Kündigung, so kann er a) nicht darauf verweisen, das Schreiben wurde verloren bzw. kam nicht an und b) bestätigt auch die Einhaltung der Kündigungsfrist.
Bei einer Preiserhöhung oder im Rahmen eines Umzugs oder auch dann, wenn im Zuge des Preisvergleichs festgestellt wurde, dass andere Anbieter bessere Tarife haben, sollte der Gasanbieter gekündigt werden.
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