
Es gibt wohl nur wenige Themen, die in den letzten Wochen eine so große Rolle in medialen Diskussionen gespielt haben, wie die sogenannte Energiepreispauschale. Wem hilft sie? Wen hat der Gesetzgeber bei den der rechtlichen Rahmenbedingungen vergessen? Vor allem eine Gruppe scheint zumindest vorerst das Nachsehen bei den Plänen der Bundespolitik zu haben. Rentnerinnen und Rentner ohne Nebenjob und mit geringen Einkünften, die keine Steuern zahlen. Bis zu 300 Euro sollen Haushalte in Deutschland ab September als Entlastung wegen der stetig steigenden Energiepreise und hohen Fahrtkosten auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz erhalten. Dass bei vielen Haushalten nur ein Teil der genannten Summe ankommen wird, steht schon seit Wochen fest. Der Bundesregierung ist das Problem bekannt. Deshalb will die Ampelkoalition zusätzlich zur Energiepreispauschale möglichst schnell weitere Pakete zur Entlastung erarbeiten.
Ginge es nach der Ampelkoalition, soll der September einen wichtigen Meilenstein im Kampf gegen ausufernde Energiekosten einerseits und hohe Spritpreise andererseits sein. Unter anderem soll der ebenfalls im neuen Monat auslaufende Tankrabatts abgepuffert werden. Kritiker hegen jedoch Zweifel am Nutzen der Energiepreispauschale. Ein Grund sind die steuerlichen Folgen bezüglich der Auszahlung. Zudem wird der Zuschuss in seiner geplanten Weise eben nicht alle Verbraucher und Haushalte erreichen. Wer ihn bekommt, wird am Ende nicht die komplette Summe erhalten. Der erste offensichtliche Knackpunkt ist für Kritiker, dass die Zahlung lediglich für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige vorgesehen ist. Der individuelle Steuerabzug sorgt zudem für mitunter hohe Abzüge. Die Bundesregierung hatte schon vor Beginn der Auszahlungsphase genaue Berechnungen dazu angestellt, mit wie viel Geld Steuerzahler tatsächlich dürfen. Als Grundlage dienten hierbei unter anderem Daten des Statistischen Bundesamtes mit Sitz in Wiesbaden.
Bürgerinnen und Bürger, die in Vollzeit beschäftigt arbeiten, verdienten 2021 im Durchschnitt 54.304 Euro brutto. Dies berichtete ganz aktuell der Bund der Steuerzahler (BdSt.). Auf Basis dieser Kalkulation ergibt sich eine Auszahlungssumme in Höhe von mindestens 107 Euro und maximal dem Höchstsatz von 300 Euro, die über die Lohn- und Einkommenssteuer an den Fiskus zurückfließen. Die Spanne der Ansprüche fällt insofern gravierend aus. Dabei gelten besagte zu erwartende Steuerbelastungen nur dann, wenn für Steuerzahler keine anderen Abzugsbeträge gelten. Einfluss auf die eigentliche Auszahlungssumme durch die Energiepreispauschale haben indes verschiedene Faktoren. Dazu gehören neben der individuellen Steuerklasse und dem Einkommen sogenannte Sonderausgaben, aber auch außergewöhnliche Belastungen. All diese Faktoren wirken sich auf den persönlichen Anspruch und die steuerliche Relevanz der Pauschale aus.
Anders als der wahrscheinliche durchschnittliche Anspruch deutscher Haushalte gibt es schon im Vorfeld der Einführung der Energiepreispauschale recht belastbare Daten zu den Kosten der Zulage für den Staat. Laut der Koalition aus SPD, FDP und Grünen würden die Kosten der Entlastung bei rund 13,8 Milliarden liegen. Nach Abzug der damit verbundenen Einnahmen durch den Fiskus wiederum ergeben sich Ausgaben in Höhe von 10,4 Milliarden Euro. Gemessen an den Folgekosten der Pandemie und der ersten Maßnahmen infolge des Kriegs in der Ukraine sind diese Mehrausgaben im Grunde relativ überschaubar. Das eigentliche Problem im Zusammenhang mit der Pauschale könnte letzten Endes sein, dass zwar viele deutsche Millionen Beschäftigte Geld vom Staat bekommen. Einzelne besonders notleidende Zielgruppen aber könnten im Ernstfall – also ohne die von vielen Experten geforderten Nachbesserungen – gar nicht profitieren.
Einen Anspruch auf die Pauschale sollen Angestellte, Soldaten, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter in einem Aushilfsverhältnis, die sogenannten Minijobber, Beamte, Berufstätige in Altersteilzeit sowie Selbstständige und Freiberufler haben. Die Auszahlung erfolgt für abhängig Beschäftigte durch die Gehaltsauszahlung über den Arbeitgeber. Selbstständigen und Freiberuflern wird der Anspruch über die Steuervorauszahlungen im September (ober im Falle einer Fristverlängerung zu einem späteren Zeitpunkt) als Nachlass gewährt. Der wichtige Stichtag ist im zuletzt genannten Fall normalerweise der 10.09.2022. Auch Berufstätige, die zum Jahresbeginn beschäftigt waren, inzwischen aber arbeitslos sind, sichern sich den „Bonus“ über die nächste Steuererklärung. Ein zentraler Kritikpunkt für viele Sozialverbände ist die Tatsache, dass die Energiepreispauschale steuerpflichtig ist und somit nicht ohne Abzüge ausgezahlt wird.
Immerhin: Beiträge für die Sozialversicherung sind nicht vorgesehen. So will die Bundesregierung vermeiden, dass Großverdiener besonders stark profitieren. Stattdessen soll dieser Ansatz all jene am stärksten entlasten, die ohnehin eher wenig verdienen.
Berechnungen des Bundesfinanzministeriums zeigen, dass nach Abzug der Steuern durchschnittlich 193 Euro bei Anspruchsberechtigten ankommen sollen. Den Höchstsatz soll erhalten, wer weniger als den im Steuerrecht verankerten Grundfreibetrag in Höhe von fast 10.000 Euro verdient. Als Spitzenverdiener stuft der Bund der Steuerzahler im Übrigen unter anderem Singles ohne Kinder ein, die nach der Steuerklasse 1 mit einem jährlichen Einkommen von 72.000 Euro eingestuft werden. Sie sollen etwa 180 Euro erhalten. Arbeitnehmer mit Kind in der Steuerklasse 4 und einem Jahreseinkommen in Höhe von 45.000 Euro sollen gemäß den Berechnungen einmalig 216,33 Euro erhalten. 248,83 Euro wiederum erhält ein solcher Arbeitnehmer in der Steuerklasse 3 bei einem jährlichen Gehalt von 15.000 Euro.
In einer schwierigen Situation befinden sich Bürgerinnen und Bürger, die keine steuerpflichtigen Einkünfte erhalten. Gemeint sind zwar vor allem Rentner. Doch auch Studierende können oft nicht einmal Steuerzahlungen aus einem Minijob vorweisen. Als Bedingung für einen Anspruch auf die Energiepreispauschale gilt generell der Nachweis eines „Dienstverhältnisses, das ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung durchgeführt wird“. Für schwierig hält die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung darüber hinaus die Behandlung verschuldeter Verbraucher. Genauer gesagt: Bürgerinnen und Bürger, die mit Lohn- oder Kontopfändungen hadern. Anders sieht es das für die Pauschale zuständige Bundesfinanzministerium. Dort heißt es, die Pauschale bleibe von etwaigen Lohnpfändungsansprüchen unberührt. Und zwar deshalb, weil der staatliche Zuschuss für Haushalte keinen Arbeitslohn darstelle.
Auf eine Kritik reagiert das Ministerium sehr eindeutig. Theoretisch könnten Empfänger, die gleichermaßen abhängig beschäftigt als auch freiberuflich tätig sind, einen doppelten Anspruch auf die Energiepreispauschale geltend machen. Die Finanzbehörden, so das Ministerium, werde jedoch nach ausführlicher Prüfungen Rückzahlungen in die Wege unberechtigter Forderungen einleiten. Für die Mehrheit der Experten steht fest, dass die Energiepreispauschale allein nicht den Effekt steigender Energie- und Spritpreise auffangen kann. Eben deshalb arbeitet die Bundesregierung auf Hochtouren an zusätzlichen Entlastungspaketen. Diese wiederum sollen dann auch den Rentnern im Land zu Einsparungen in der angespannten Lage verhelfen. Das von der FDP geführte Finanzministerium etwa will mit einer Reform des Steuerrechts ab 2023 grundsätzlich Entlastungen für ausnahmslos alle deutschen Steuerzahler sorgen. Einstweilen muss die Pauschale jedoch reichen, um die Folgen der massiv gestiegenen Ausgaben für Energie in den Haushalten zumindest anteilig zu senken.
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