
Der Wirecard-Skandal zog nicht nur in Deutschland, sondern auch weltweit Kreise. Kein Wunder, war der Betreiber doch eines der Vorzeigeunternehmen für den deutschen Finanzdienstleistungssektor. Im Jahr 2020 folgte die große Ernüchterung. Wirecard stürzte ab, zuvor hatte das Management zugeben, mit Scheinzahlungen in Höhe von Milliarden Euro die eigenen Bilanzen manipuliert zu haben. Vielfach wurde im Zusammenhang mit dem Vorfall beklagt, die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sei viel zu spät aktiv geworden, um Gläubiger und Anleger vor den Folgen des wirtschaftlichen Fiaskos zu schützen. Auch der damalige Bundesfinanzminister und heutige Bundeskanzler Olaf Scholz sah sich massiver Kritik ausgesetzt. Die Wirecard-Insolvenz verursachte vielen Anlegern schmerzhafte Verluste. Eben diese Verluste wollten die Anleger auf dem Rechtsweg durch die BaFin ausgeglichen wissen. Ein Gericht hat nun vier Verfahren abgewiesen.
Zuständig war im aktuellen Fall die vierte Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main. Sie ist mit Fragen der Amtshaftung betraut und kommt zum selben Ergebnis wie zuvor bereits die achte Zivilkammer des besagten Gerichts. Diese Instanz hatte schon Ende 2021 eine Anleger-Klage gegen das Vorgehen der BaFin (Az. 2-08 O 98/21) abgelehnt. Der Kläger hatte im Anschluss beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. In den im aktuellen Fall relevanten Verfahren wollten ehemalige Wirecard-Anteilseigner in den besagten vier Verfahren Schadenersatzleistungen in Höhe von mindestens 3.000 und maximal 60.000 Euro geltend machen. Diese Schäden seien ihnen nach Anmeldung der Insolvenz durch den Konzern entstanden. Das Gericht wies die vier Verfahren laut Medienberichten am heutigen Mittwoch (19.01.2022) auf einen Schlag ab und begründet dies damit, dass kein Schadenersatzanspruch gegen die BaFin erkennbar geworden sein.
Die Anleger hatten ihrerseits Klage eingereicht, weil Deutschlands wichtigste Finanzaufsicht die Manipulationen des zuvor im Deutschen Aktienindex (DAX) notierten Unternehmens unterbunden haben. Zugleich habe die BaFin erst zu spät und in nicht ausreichender Form die Öffentlichkeit (und damit die Anleger) über Marktmanipulationen in Kenntnis gesetzt. Weiterhin sei die Behörde zuvor nicht rechtzeitig ihrer Pflicht nachgekommen, eingegangene Hinweise auf die Verstöße gegen geltendes Recht vonseiten der Wirecard AG zu prüfen.
Für das zuständige Gericht steht fest: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht müsse Aufgaben zwar im Interesse der Öffentlichkeit, nicht aber im Sinne der Aktionäre wahrnehmen. Ein Drittschutz bestehe insofern nicht, betonten die Richter. Selbst, wenn die Behörde ihre amtlichen Pflichten verletzt haben sollte, ergebe sich darauf keine sogenannte Ersatzpflicht. Die zugrundeliegenden Verfahren haben die Aktenzeichen 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20.
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