
Dass die Schufa und andere Auskunfteien durch ihr Register eine wichtige Funktion erfüllen, steht außer Frage. Schließlich erlaubt die Abfrage der Einträge des Registers wesentliche Aussagen zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und Unternehmen. Hinsichtlich der Zeiträume für die Speicherung von Daten aber gibt es seit Jahren immer wieder Bedenken. Dies führte nicht zuletzt dazu, dass sich immer häufiger auch Gerichte mit der Speicherung der Informationen befassen müssen. Aktuell sind es unter anderem der Bundesgerichtshof (BGH) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH), die sich mit eben dieser Praxis beschäftigen müssen. Der BGH hat zuletzt mitgeteilt, zunächst auf Urteile des obersten europäischen Gerichts warten zu wollen, bevor zur Frage der Dauer der Datenspeicherungen endgültige Urteile gefällt werden. Erst in dieser Woche, genauer am 28.03.2023, hat der BGH darauf hingewiesen, neue Richtersprüche aus Luxemburg abwarten zu wollen, bevor eigene Entscheidungen formuliert werden.
Die Schufa hat nun frühzeitig als wichtigste Auskunftei im deutschsprachigen Raum vorausschauend reagiert. Die Folge: Informationen zu Privatinsolvenzen werden ab dem Stichtag 28. März nur noch für sechs Monate gespeichert.
Bisher wurden Informationen zu Privatinsolvenzen im Register der Schufa für insgesamt drei Jahre berücksichtigt und als Einträge vermerkt. Für viele Verbraucher war diese Praxis von großer Bedeutung. So stellten Vermerke etwa im Zusammenhang mit dem erhofften Abschluss eines Miet- oder Kreditvertrags ein erhebliches Hindernis dar. Seit dieser Woche steht jetzt fest: Die Schufa orientiert sich stärker an den Regeln des Staates. Die Folge ist die Senkung der Speicherfristen von vormals drei Jahren auf nur noch sechs Monate. Der Verbraucherzentrale Bundesverband und andere Experten hatten die zuvor geltenden Speicherfristen wiederholt kritisiert.
Dass die Schufa Einträge bis dato für drei Jahre berücksichtigt hat, stand schon lange in der Kritik. Und zwar deshalb, weil auf die Privatinsolvenz die sogenannte Restschuldbefreiung folgt, die Verbraucher eigentlich den Weg zurück zur gesellschaftlichen Teilhabe eröffnen sollte. In vielen Bereichen des Lebens aber stellten die Einträge über Jahre ein Problem für Verbraucher dar, die das mühsame Verfahren der Privatinsolvenz durchlaufen mussten. Obwohl die zuständigen Gerichte noch keine verbindlichen Urteile gefällt haben, passt die Schufa nun zum Stichtag 28. März 2023 ihre Vorgehensweise an.
Bedingt erntet die Entscheidung Zuspruch aufseiten der größten Kritiker wie dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB), denn dort hatte man eine Anpassung der Speicherpraxis seit langem gefordert. Vor allem der zuletzt genannte Verein betont aber, die Schufa hätte längst eine neue Richtung einschlagen müssen. Unter anderem deshalb, weil die EU schon seit 2018 strengere Regeln zum Datenschutz vorsieht. Zeitgemäß sei der Ansatz der Schufa nicht, wenn es um die Speicherung von Details zur Restschuldbefreiung geht. In der Berichterstattung hält vielfach ein Credo Einzug: Besser spät als nie. Auch viele Schuldnerberater vertreten diese Position.
Für Verbraucher jedenfalls ist der vorausschauende Kurs der Schufa unter Einbindung der erwarteten Urteile des BGH und des EuGH erfreulich. Die Verkürzung der Speicherfristen durch die Schufa wird viele Betroffene vorteilhaft sein. Dass Einträge zur Restschuldbefreiung ab dem genannten Stichtag bereits nach einem halben Jahr gelöscht werden, stellt in der Tat eine Verbesserung gegenüber der vorherigen Situation dar. Nicht minder wichtig: Einträge werden zukünftig automatisch gelöscht, wie die Schufa betont. Dies soll für alle Personen gelten, deren Einträge im Register der Schufa bezüglich der Restschuldbefreiung zum 28.3.2023 älter als sechs Monate waren. Hier sieht die Auskunftei eine umgehende, rückwirkende Entfernung vor. Als Vorteil verweist die Schufa auf automatische Löschung. Einen Antrag müssen Verbraucher nicht stellen, um eine Anpassung ihrer persönlichen Akte vornehmen zu lassen.
Am Ende zeigt sich, dass die Schufa durchaus stärker als von vielen Kritikern erwartet auf wahrscheinliche Entscheidungen des Gesetzgebers einzugehen bereit ist. Die Auskunftei selbst spricht in diesem Kontext zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen auf mehr „Klarheit und Sicherheit“ für Verbraucher.
Für Kritiker handelt es sich bei der Anpassung zur Löschung von Einträgen eher um eine Art vorausschauenden Gehorsam. So hatte etwa der für den Themenbereich zuständige EuGH-Generalanwalt kürzlich einmal mehr auf negativen Auswirkungen von Schufa-Einträgen im Zusammenhang mit Privatinsolvenzen hingewiesen. Zwar ist die Bewertung des Generalanwaltes für die Richter des Europäischen Gerichtshofs in keinster Weise bindend. Dennoch gab es etliche Verfahren, in deren Verlauf RichterInnen am Ende die Einschätzung des Generalanwaltes zur Grundlage ihrer Urteile gemacht haben. Was immer letzten Endes Auslöser der Schufa-Entscheidung gewesen sein mag: Gut 260.000 Verbraucher, die im dritten Quartal des Vorjahres 2022 das Verfahren einer Privatinsolvenz und der damit verbundenen Restschuldbefreiung durchliefen, dürfen auf eine deutlich frühere Löschung ihrer Informationen freuen.
Auf endgültige Urteile müssen Verbraucher jetzt wohl nicht mehr hoffen. Dank eines automatischen Löschungsprozesses müssen – so die Aussage der Schufa – Schuldner selbst nichts tun, um Einträge entfernen zu lassen.
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