
Bereits im November 2022 hatte der Bundesgerichtshof eine klare Entscheidung gefällt und entschieden: Jährliche Gebühren für das Besparen eines Bausparvertrags sind vom geltenden Gesetz in Deutschland nicht abgedeckt. Die naheliegende Hoffnung vieler Bausparer war im Folgenden, dass Verträge auf Basis der geltenden Rechtssprechung des BGH angepasst werden. Eben diese Hoffnung aber wurde durch die aktuellsten Auswertungen vieler Experten zumindest bisher nicht erfüllt. Stattdessen profitieren zwar Kundinnen und Kunden einzelner Dienstleister von einer Änderung der Vertragsdetails. Eine flächendeckende Entlastung aber ist nicht erkennbar. Kurzum: Viele Anbieter halten die Vorgaben des BGH bisher nicht für bindend und lassen diese durch die eigenen Rechtsabteilungen prüfen. Bis endgültige Ergebnisse vorliegen, hält mancher Anbieter wie gehabt an Jahresentgelten fest.
Für viele Beobachter bestand keinen Zweifel daran, dass die Aussagen des Bundesgerichtshofs verbindlich waren und eine Korrektur bestehender Verträge zur Folge haben müssen. Schließlich handele es sich beim BGH in diesem Zusammenhang um die höchstrichterliche Instanz. An der Benachteiligung zahlloser deutscher Bausparer hat sich nach Angaben von Verbraucherschützern indes geändert. Die für unwirksam erklärten Klauseln zu Gebühren seien bis heute nicht abgeschafft worden. Wichtig für ein besseres Verständnis des Themas: Verbraucherschützer hatten schon im November eine klare Empfehlung zur Rechtmäßigkeit der von Bausparkassen erhobenen Entgelte ausgesprochen. Der Grund für das Ausbleiben einer frühzeitigen Anpassung der Konditionen ist in erster Linie darin zu sehen, dass verschiedene Anbieter das Urteil auf sehr unterschiedliche Weise auslegen.
Zu den Dienstleistern der Branche, die sich inzwischen von den betreffenden Gebühren verabschiedet haben, gehört das Unternehmen Wüstenrot. Der Mitbewerber Schwäbisch Hall reagierte auf das BGH-Urteil eher mit einer teilweisen Anpassung laufender Bausparverträge. Die Streichung der Entgelte erfolgte dort lediglich bei solchen Verträgen, die schon vor Dezember des Jahres 2018 zustande kamen. Dies geht aus einer Stellungnahme des Unternehmens von Mitte Januar hervor. Andere Vertreter der Branche, wie der Dienstleister LBS Südwest, begründete seinen Verzicht auf die Rücknahme vorab erhobener Gebühren mit dem Hinweis darauf, das Urteil der obersten Richter sei für eigene laufende Bausparverträge nach eingehender Prüfung überhaupt nicht von Bedeutung und gelte stattdessen – wenn überhaupt – nur für neu abgeschlossene Verträge aus dem Bereich des Bausparens.
Ein beliebtes Argument jener Anbieter, die weiterhin an jährlichen Gebühren festhalten, bezieht sich auf den Aspekt der Gebote von „Treu und Glauben“. Eben diesen Punkt hätten sich die BGH-Richter in ihrer Begründung nicht zunutze gemacht. Ungeachtet dessen, dass der zuständige BGH-Senat in seinem Urteilsspruch laut Experten sehr wohl bewusst auf diesen Punkt bezogen hätten. Unter dem Aktenzeichen XI ZR 551/21, Randnummer 24, sei hierzu darauf hingewiesen, dass die Richter eben auch Bezug zur „Ansparphase eines Bausparvertrags“ genommen hätten. Demzufolge seien nach Einschätzungen des BGH solche Klauseln zu Entgelten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) allgemein unwirksam, in denen es um den vermeintlichen Tätigkeitsaufwand der Bausparanbieter gehe. Selbst wenn diese Tätigkeiten für Anbieter dem Kunden gegenüber per Gesetz (oder nebenvertraglich, wie es in der Begründung im November hieß) verpflichtend sind, seien dahingehende Gebühren unzulässig.
Die rechtlichen Vorgaben würden nicht eine Berechnung von Gebühren nicht begründen. Der BGH bezeichnete dies als „unangemessene Benachteiligung der Bausparer.“ Interessant hierbei: Jährliche Entgelte für die Darlehensphase von Bausparverträgen wurden vom Bundesgerichtshof schon im Jahr 2017 für rechtlich unwirksam erklärt.
Und dennoch: Verschiedene Anbieter vertrauen auf abweichende Rechtsrahmen, wenn es um die Anrechnung möglicher Gebühren geht. Insofern zeigt sich einmal mehr, wie unterschiedlich Urteile ausgelegt werden können. Im Falle der LBS Südwest bedeutet die negative Reaktion auf das Urteil, man beziehe sich mit Entgelten während der Ansparphase nicht auf „Verwaltungstätigkeiten“. Vielmehr bezögen sich Gebühren auf das Recht der Kundschaft auf die „Gewährung eines Bauspardarlehens“. Um diesen Anspruch und die Verschaffung eines Kredits zur Finanzierung eines Baukredits aufrechtzuerhalten, seien Jahresentgelte nötig und berechtigt. Grundstein dieser Regelung seien die entsprechenden AGB. Vergleichbar liest die Erklärung des Anbieters Schwäbisch Hall, wenn auch mit Verweis auf neu abgeschlossene Verträge.
Unzweifelhaft ist und bleibt ungeachtet des Urteils des Bundesgerichtshofs der bürokratische Aufwand, der Bausparkassen beim Abschluss neuer Verträge sowie durch Altverträge entsteht. Daran besteht auch beim Urteil des BGH kein Zweifel. Der wesentliche Unterschied für den Bundesgerichtshof: Es handele sich bei dieser vorbereitenden Arbeit um eine „lediglich notwendige Vorleistung für die eigentliche Leistungserbringung“. Eine gebührenpflichtige Sonderleistung sei dies aber nicht, so die Richter. Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Abschlussgebühren durchaus zulässig sind. Und zwar bereits im Moment der Unterzeichnung des Vertrages. Wichtig ist gemäß den Einschätzungen des BGH aber, dass den positiven Eigenschaften bei Abschluss eines Bausparvertrags während der Darlehensphase „nicht unerhebliche Nachteile während der Ansparphase gegenüberstehen“.
Ganz gleich, welche Auslegung des BGH-Urteils bevorzugt wird, raten Verbraucherschützer wie die Verbraucherzentralen sowie die Stiftung Warentest Bausparern, in der Vergangenheit berechnete Entgelte zurückzufordern. Anbieter wie Schwäbisch Hall teilten schon früh mit, jeden Anspruch auf etwaige Erstattungen eingehend zu prüfen. Sollten Erstattungsforderungen berechtigt sein, würden Rückzahlungen umgehend und „selbstverständlich“ erfolgen. Im Hause Wüstenrot bleibt alles weitgehend beim Alten. Allein bei Verträgen in Verbindung mit einer Riester-Förderung sieht man die Pflicht zur Rückzahlung entrichteter Gebühren. Im Falle „normaler Bausparverträge“ würden Entgelte nur begrenzt erstattet. Und zwar auf schriftlichen Hinweis und mit Berücksichtigung der gesetzlichen von drei Jahren zum 01. Januar des Jahres 2019. Wichtig ist hierbei die Frage, wann genau die Verjährungsfrist greift. Diese nämlich wird von Bausparkassen abweichend ausgelegt. Die Rückforderung schon bezahlter Entgelte ist und bleibt also ein problematischer Aspekt. Nicht nur dann, wenn man den Bewertungen der Bausparkassen folgt.
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