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Telemedizin – Definition und rechtliche Grundlagen

Zuletzt aktualisiert am 03.11.2025
Inhaltlich geprüft durch: Cristian Fuentes

Die Videosprechstunde hat sich im Jahr 2025 als fester Bestandteil der medizinischen Versorgung etabliert. Immer mehr Patientinnen und Patienten entscheiden sich für den virtuellen Arztbesuch – nicht nur aus Bequemlichkeit, sondern auch, weil moderne digitale Lösungen eine schnelle, flexible und ortsunabhängige Betreuung ermöglichen. Besonders bei alltäglichen Beschwerden oder Nachsorgeterminen bietet die Telemedizin eine sinnvolle Ergänzung zur klassischen Sprechstunde.

Gleichzeitig bestehen weiterhin Unsicherheiten: Welche medizinischen Leistungen sind online tatsächlich sinnvoll? Wie steht es um Datenschutz, Behandlungsqualität und die Rolle der ärztlichen Beziehung in der digitalen Kommunikation?

Dieser Artikel gibt einen aktuellen Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen der Videosprechstunde, informiert über rechtliche Rahmenbedingungen und bietet Orientierung, wann die digitale Konsultation eine geeignete Option ist – und wann nicht. Damit unterstützt er Patientinnen, Patienten und medizinisches Fachpersonal gleichermaßen bei der fundierten Entscheidung für oder gegen den virtuellen Arztbesuch.

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Was ist unter Telemedizin zu verstehen?

Im medizinischen Kontext spricht man von Telemedizin, wenn eine ärztliche Konsultation unter Überwindung räumlicher Distanz erfolgt. Während früher telefonische Beratungsgespräche zwischen Arzt und Patient dominierten, ermöglichen moderne digitale Technologien heute eine erheblich erweiterte Bandbreite telemedizinischer Leistungen.

Telemedizin

Heutige Telemedizin findet überwiegend über Online-Plattformen statt, die sichere Video- und Datenübertragungen gewährleisten. Während in der Anfangszeit Anwendungen wie Skype genutzt wurden, setzen medizinische Einrichtungen heute auf spezialisierte, von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Videodienstanbieter, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Telemedizinische Leistungen umfassen nicht nur allgemeine Konsultationen, sondern auch postoperative Nachsorge sowie ärztliche Kommunikation im Rahmen von Telekonsilen, etwa zur Einholung von Zweitmeinungen bei komplexen Diagnosen.

Ein essenzieller Bereich der Telemedizin ist das Telemonitoring. Hierbei werden chronisch kranke Patientinnen und Patienten mithilfe mobiler Messgeräte kontinuierlich überwacht. Vitalparameter wie Blutdruck, Blutzucker oder Herzfrequenz werden automatisiert erfasst und in Echtzeit elektronisch an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt übermittelt. Auf diese Weise können kritische Veränderungen im Gesundheitszustand frühzeitig erkannt und adäquate therapeutische Maßnahmen unverzüglich eingeleitet werden.

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Was gehört zur Telemedizin?

Die Telemedizin umfasst ein breites Spektrum ärztlicher und diagnostischer Leistungen, die über räumliche Distanzen hinweg erbracht werden. Zu den zentralen Anwendungsgebieten zählen unter anderem die Teleüberwachung (Telemonitoring), die Einholung einer Telezweitmeinung sowie die Teleradiologie, also die digitale Befundung radiologischer Bilddaten. Darüber hinaus wird Telemedizin sowohl zur Erstdiagnostik als auch im Rahmen rehabilitativer Maßnahmen eingesetzt – mit häufigen inhaltlichen Überschneidungen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist mit Telemedizin oftmals die Videosprechstunde gemeint. Dabei erfolgt eine direkte, synchronisierte Kommunikation zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient per zertifiziertem Videodienst.

Diese Konsultation ermöglicht die Anamneseerhebung, orientierende Diagnosestellung sowie – sofern medizinisch indiziert – die Ausstellung von Rezepten oder Krankschreibungen. Die Übertragung erfolgt verschlüsselt gemäß DSGVO-Vorgaben, um den Schutz sensibler Gesundheitsdaten sicherzustellen.

Ergänzend zur Videosprechstunde kommen digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zum Einsatz. Dazu zählen einerseits Gesundheits-Apps, die präventiv wirken und gesundheitsförderndes Verhalten unterstützen, und andererseits sogenannte Medical Apps, die gezielt bei chronischen oder akuten Erkrankungen – etwa Diabetes mellitus oder Neurodermitis – eingesetzt werden, um die ärztliche Behandlung zu begleiten.

Diese Anwendungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Therapietreue und stärken das Selbstmanagement der Patientinnen und Patienten.

Die Telemedizin gliedert sich in verschiedene spezialisierte Anwendungsfelder, die sowohl diagnostische als auch therapeutische und überwachende Funktionen erfüllen.

Bei der Telediagnostik erfolgt die ärztliche Diagnosestellung über räumliche Distanz mittels digitaler Kommunikationsmittel. Besonders etabliert ist sie in der Teledermatologie, wo Hauterkrankungen auf Basis hochauflösender Bilder oder während einer Videosprechstunde beurteilt werden, sowie in der Teleneurologie, die neurologische Erstbewertungen über Videoverbindung ermöglicht.

Das Telekonsil beschreibt den ärztlichen Austausch zwischen zwei oder mehreren Fachkollegen, insbesondere zur Diskussion komplexer Diagnosen oder zur Therapieplanung. Typische Einsatzbereiche sind die Teleonkologie (Beurteilung histopathologischer Befunde) und die Teleneurologie.

Im Rahmen des Telemonitorings werden Patientendaten kontinuierlich über Sensoren an behandelnde Ärztinnen und Ärzte übermittelt – etwa in der Telekardiologie, wo Schrittmacherdaten automatisch ausgewertet werden.

Die Telechirurgie erlaubt chirurgische Eingriffe über große Distanzen mittels robotergestützter Systeme und wird häufig durch Telekonsile ergänzt.

Weitere etablierte Teilbereiche sind:

  • die Telepsychiatrie (psychotherapeutische Versorgung über Video),
  • die Telepathologie (Fernbeurteilung mikroskopischer Präparate),
  • die Teleradiologie (Übermittlung und Befundung radiologischer Daten),
  • die Telerehabilitation, die Patientinnen und Patienten in der poststationären Phase digital begleitet und therapeutisch unterstützt.

Wie funktioniert Telemedizin?

Die Videosprechstunde stellt ein strukturell analoges Pendant zur klassischen Präsenzsprechstunde dar. Der wesentliche Unterschied liegt in der räumlichen Trennung von Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient. Die Konsultation erfolgt über einen durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zertifizierten Videodienstanbieter. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes ist eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gesetzlich vorgeschrieben (gemäß DSGVO und § 291g SGB V).

Inhaltlich unterscheidet sich die Videosprechstunde nicht von einer konventionellen Konsultation: Anamnese, symptombezogene Befragung, gegebenenfalls Sichtbefundung sowie medizinische Beratung können vollständig online durchgeführt werden.

Patientenseitig ist die Akzeptanz hoch. Gründe für die Inanspruchnahme telemedizinischer Leistungen sind häufig Zeitersparnis, eingeschränkte Mobilität oder lange Anfahrtswege – insbesondere im ländlichen Raum. Laut Studien des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) bewerten Patientinnen und Patienten die telemedizinische Versorgung mehrheitlich als zeiteffizient und qualitativ zufriedenstellend.

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Auch aus ärztlicher Sicht kann der Einsatz telemedizinischer Verfahren sinnvoll sein – etwa im Rahmen des Telemonitorings bei chronischen Erkrankungen oder in der Telerehabilitation zur digitalen Unterstützung poststationärer Therapien.

Ist Telemedizin in Deutschland erlaubt?

Im europäischen Vergleich hat sich die Telemedizin in Deutschland mit zeitlicher Verzögerung etabliert. Erst im Juni 2018 wurde durch eine grundlegende Änderung der (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) die ausschließliche Fernbehandlung ohne vorherigen persönlichen Erstkontakt zugelassen. Grundlage hierfür ist § 7 Abs. 4 MBO-Ä, der festlegt, dass eine telemedizinische Behandlung dann zulässig ist, wenn sie ärztlich vertretbar erscheint und die ärztliche Sorgfaltspflicht – insbesondere hinsichtlich Befunderhebung, Beratung, Behandlung, Dokumentation sowie Aufklärung über die Besonderheiten der Fernbehandlung – vollumfänglich eingehalten wird.

Bis zu diesem Beschluss war eine Fernbehandlung in Deutschland lediglich ergänzend nach einem persönlichen Erstkontakt erlaubt. Die Entscheidung des 121. Deutschen Ärztetages im Jahr 2018 markiert daher einen entscheidenden Paradigmenwechsel.

Die rechtliche Öffnung hat auch internationalen telemedizinischen Anbietern – etwa aus dem Vereinigten Königreich oder den Niederlanden – den Markteintritt erleichtert. Diese Unternehmen bieten digitale ärztliche Leistungen flächendeckend in Deutschland an. Besonders häufig genutzt werden solche Plattformen im Bereich der Frauengesundheit, etwa zur telemedizinischen Verordnung oraler Kontrazeptiva, da Patientinnen die niederschwellige, ortsunabhängige Beratung und Rezeptausstellung schätzen.

Wie sind die rechtlichen Grundlagen?

Bereits vor der Neuregelung im Jahr 2018 stand die Bundesärztekammer unter zunehmendem Handlungsdruck.

Angesichts wachsender Belastungen im Gesundheitssystem, demografischer Entwicklungen und der Notwendigkeit effizienter Versorgungsstrukturen wurde die Forderung nach telemedizinischen Angeboten zunehmend dringlicher. Mit dem Inkrafttreten des E-Health-Gesetzes im Jahr 2015 wurde ein erster gesetzlicher Rahmen geschaffen, um digitale Anwendungen wie die Videosprechstunde strukturell zu verankern.

Ein zentrales Anliegen im Kontext der Telemedizin ist der Datenschutz. Gesundheitsdaten zählen gemäß Art. 9 DSGVO zur besonderen Kategorie personenbezogener Daten und unterliegen daher besonders strengen Schutzvorgaben. Ihre Übermittlung erfordert höchste Sicherheitsstandards hinsichtlich Verschlüsselung, Zugriffskontrolle und Integrität der Datenverbindung.

Ein eigenständiges Telemedizingesetz existiert derzeit nicht. Stattdessen stützt sich die telemedizinische Versorgung auf eine Vielzahl gesetzlicher Regelwerke, darunter das SGB V, die Berufsordnungen der Ärztekammern und die DSGVO. In der Regel ist die Videosprechstunde als ergänzende Maßnahme zur Behandlung von Bestandspatientinnen und -patienten vorgesehen – nicht als primäres Mittel zur Erstkonsultation auf Wunsch.

Die Datenübertragung bleibt eine der größten Herausforderungen: Veraltete IT-Infrastrukturen in Arztpraxen, fehlende Verschlüsselungstechnologien und unzureichend geschützte Telefonleitungen stellen erhebliche Risiken für die Vertraulichkeit der ärztlichen Kommunikation dar.

Welche Ärzte machen Telemedizin?

Die Ausübung telemedizinischer Leistungen in Deutschland ist approbierten Ärztinnen und Ärzten mit abgeschlossener Facharztausbildung vorbehalten. Dabei ist die Niederlassung in eigener Praxis keine Voraussetzung – auch angestellte Fachärztinnen und Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Kliniken oder telemedizinischen Dienstleistungsplattformen können telemedizinisch tätig sein.

Besonders verbreitet ist der Einsatz der Videosprechstunde in den Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Pädiatrie. Auch andere Fachgebiete – wie Psychiatrie, Urologie oder Gynäkologie – nutzen zunehmend telemedizinische Verfahren zur ergänzenden Versorgung.

Für bestimmte Arztgruppen bietet die Telemedizin besondere strukturelle Vorteile:

  • Praxisneugründer können durch telemedizinische Sprechstunden in der Anfangsphase die Sichtbarkeit erhöhen und Versorgungslücken überbrücken, bevor ein stabiler Patientenstamm aufgebaut ist.
  • Hausärztinnen und Hausärzte im ländlichen Raum profitieren von der Möglichkeit, Patientinnen und Patienten mit eingeschränkter Mobilität oder langen Anfahrtswegen flexibel zu betreuen.

Insbesondere in touristisch geprägten Regionen kann die Telemedizin zur saisonalen Entlastung beitragen, indem neben der Regelversorgung auch temporäre Anfragen von Urlaubspatienten abgefangen werden. Sie stellt damit eine adaptive Ergänzung zur klassischen Sprechstunde dar und unterstützt eine bedarfsgerechte Versorgung in strukturell schwächer versorgten Gebieten.

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Wie wird Telemedizin abgerechnet?

Telemedizinische Leistungen, insbesondere Videosprechstunden, sind gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) grundsätzlich abrechnungsfähig. Die GOÄ unterscheidet hierbei nicht zwischen Präsenz- und Fernbehandlung, sofern die Leistung inhaltlich identisch erbracht wird. Eine Einschränkung besteht jedoch darin, dass die ärztliche Betreuung nicht ausschließlich telemedizinisch erfolgen darf, sofern eine persönliche Untersuchung medizinisch geboten ist.

Abrechnungsfähig sind in der GOÄ insbesondere Leistungen, bei denen kein physischer Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich ist:

  • GOÄ-Ziffer 1: einfache Beratung – mündlich, auch telefonisch oder per Video.
  • GOÄ-Ziffer 3: eingehende, über das Maß hinausgehende Beratung – mindestens 10 Minuten.
  • GOÄ-Ziffer 4: Erhebung einer Fremdanamnese oder Anleitung der Bezugsperson(en).
  • GOÄ-Ziffer 5: symptomorientierte Untersuchung, sofern diese allein durch visuelle Begutachtung möglich ist.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ebenfalls die Abrechnung von Videosprechstunden sowie des Telemonitorings – z. B. bei Patientinnen und Patienten mit einem implantierbaren Kardioverter-Defibrillator (ICD). Die Abrechnungsziffern sind durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) definiert und unterliegen regelmäßiger Aktualisierung.

Quellen:

  1. Im Einzelfall auch digital: Rheinische Ärzteschaft novelliert Regelung zur Fernbehandlung. URL: https://www.aekno.de/
  2. Werbung für „AU per WhatsApp“ unlauter. URL: https://link.springer.com/article/10.1007/s12614-021-0057-0
  3. Aufklärung bald nur noch via Skype?! Zu den Möglichkeiten und Grenzen der Fernaufklärung. Autoren: A. Wienke, L. Hübner and G. Gahn, M.B.A. URL: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7160816/
  4. Spahn: Kabinett soll Fernrezepte für Apotheken freigeben. URL: https://www.apotheke-adhoc.de/
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Erstellt am: 07/09/2022

Zuletzt aktualisiert am: 19/07/2023

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