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Nun haben die Anwälte wieder etwas entdeckt, um auf Kundenfang zu gehen und die Verkehrsrechtsschutzversicherer zur Kasse zu bitten. Wann wird dem Unsinn eine klare Absage erteilt? Wenn es keine Vorschrift gibt, dass ein geeichtes Messgerät eine Messhistorie aufzeichnen muss, um nachträglich feststellen zu können ob es das, was es gemessen hat, auch wirklich gemessen hat, dann kann man die Messungen nicht für ungültig erklären. Die Richter sind hier klar an der Realität vorbeigeschossen, zumal in einer Zeit, wo die StVO nicht mehr als Gesetz, sondern als Empfehlung interpretiert wird.