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Am höchsten deutschen Zivilgericht ging es um eine meterhohe Bambushecke. (Symbolbild)
Am höchsten deutschen Zivilgericht ging es um eine meterhohe Bambushecke. (Symbolbild) Bild: Jens Büttner/dpa
Panorama
Kein Höhenlimit: Bundesgerichtshof klärt, was eine Hecke ist

Ein Nachbarstreit über eine meterhohe Bambushecke landet am höchsten deutschen Zivilgericht. Ist das Gewächs zu hoch, um Hecke zu sein?

Karlsruhe.

Seit Jahren streiten zwei Nachbarn aus Hessen vor Gericht über eine sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Am Ende landet der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das höchste deutsche Zivilgericht klärt in seinem Urteil auch gleich die grundsätzliche Frage: Was macht eigentlich eine Hecke zur Hecke? Die Höhe ist es nach Ansicht der Richterinnen und Richter jedenfalls nicht.

Der Kläger wollte, dass seine Nachbarin ihren meterhohen Bambus auf drei Meter zurückschneidet und dafür sorgt, dass er nicht wieder über diese Höhe hinauswächst. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage im August 2023 ab. Schließlich sei der im Hessischen Nachbarrecht vorgeschriebene Abstand, den Hecken vom Nachbargrundstück einhalten müssen, hier erfüllt. Ab über zwei Metern Höhe gilt demnach ein Mindestabstand von 75 Zentimetern - für drei Meter hohe also genauso wie für sechs oder sieben Meter hohe Hecken.

Kann eine Hecke nur eine bestimmte Höhe haben?

Die Hecke wird dabei gegenüber anderen Gewächsen rechtlich privilegiert. Bäume und stark wachsende Sträucher müssen vom Nachbargrundstück größere Abstände einhalten. Am BGH ging es daher um die Frage, ob eine Hecke grundsätzlich nur eine bestimmte Maximalhöhe haben kann - und ob sie ihre Eigenschaft als solche verliert, wenn sie darüber hinauswächst. So hatte es der Anwalt des Klägers und teils auch die bisherige Rechtssprechung vertreten. Sie setzten die Grenze etwa bei drei Metern an.

Dieser Ansicht erteilte der BGH - wie zuvor bereits das OLG - nun aber eine Absage. Allein aus dem Begriff der Hecke leite sich noch keine allgemeine, von konkreten Regelungen im Nachbarrecht unabhängige, Höhenbegrenzung ab, entschied der Senat. Entscheidend sei vielmehr das äußere Erscheinungsbild, erklärte die Vorsitzende Richterin, Bettina Brückner. Die Anpflanzung müsse einen geschlossenen Eindruck als Einheit machen.

Höhenlimit ist Sache der Gesetzgeber

Gegen eine allgemeine Höhenbegrenzung spreche schon der allgemeine Sprachgebrauch, der eine Hecke vor allem durch ihre Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert, so der Senat. Außerdem sei es nicht überzeugend, dass eine Hecke, die über eine bestimmte Höhe hinauswächst, dann keine mehr ist - durch Zurückschneiden aber wieder zu einer werden kann.

Wenn der Landesgesetzgeber für die Heckenhöhe keine Grenze vorgibt, sei es nicht Sache der Gerichte, das zu tun, betonte Brückner. Ein Höhenlimit in der Rechtssprechung festzulegen, widerspräche der Aufgabenteilung zwischen Gesetzgeber und Gerichten. Einige Bundesländer hätten solche Höhengrenzen bereits in ihr Nachbarrecht aufgenommen. Dass das in Hessen - ähnlich wie auch im Saarland und Nordrhein-Westfalen - nicht der Fall ist, müssten die Gerichte respektieren.

OLG muss Abstand noch mal nachmessen

Für die streitenden Nachbarn aus Hessen ist das Thema damit aber noch nicht durch. Obwohl der BGH die Einschätzung der Frankfurter Vorinstanz mit Blick auf die nicht vorhandene, allgemeine Höhenbegrenzung der Hecke teilte, hob er das Urteil zunächst auf und verwies die Sache zurück nach Frankfurt. Denn der Senat ist sich nicht sicher, ob die Beklagte mit ihrem Bambus tatsächlich den für Hecken von über 2 Metern Höhe gesetzlich geregelten Abstand von 75 Zentimetern einhält. Das OLG muss hier noch mal nachmessen lassen.

Wenn die Hecke den Grenzabstand nicht einhalten sollte, hätte der Kläger einen Anspruch darauf, das sie zurückgeschnitten wird. Für diesen Fall hat der BGH schon einmal geklärt, dass die Höhe dann vom Grundstück der Nachbarin aus gemessen werden müsste. Der Kläger hatte beantragt, dass ab seinem Grundstück - das tiefer liegt, als das seiner Nachbarin - gemessen werden soll. Der BGH entschied nun aber: grundsätzlich müsse von der Stelle gemessen werden, an der das Gewächs angepflanzt wurde. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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