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Corona-Lockdown: Alles Wichtige zur geplanten Notbetreuung

Ab dem kommenden Montag schließen Schulen und Kitas in Sachsen. Nur Notfallbetreuung für Kinder ist möglich. Aber wer hat Anspruch und wo kann die Betreuung beantragt werden?

Alle Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben ab Montag, 14. Dezember, bis einschließlich zum 8. Januar 2021 geschlossen. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) werden die Schüler per Homeschooling unterrichtet. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben.

Für Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 bis 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Das sieht laut Sozialministerium die neue Corona-Schutzverordnung vor, die am Freitag, 11. Dezember, vom Kabinett beschlossen worden ist.

"Freie Presse" beantwortet die wichtigsten Fragen zum Anspruch auf Notfallbetreuung und wie sie beantragt werden kann.

Die Maßnahmen gelten insgesamt für vier Wochen - aber wie lange haben die Schüler Ferien?

Vom 21. Dezember bis zum 3. Januar - also streng genommen nur zwei Tage länger als "vor Corona" geplant. Für zwei Wochen hebt Sachsen die "Schulbesuchspflicht" auf: für den 14. bis 18. Dezember und für den 4. bis 8. Januar. In dieser Zeit gelte für alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen "häusliche Lernzeit", sagte Kultusminister Christian Piwarz (CDU). "Die Schulen werden den Schülern für zu Hause Aufgaben und Lernmaterialien mitgeben, die Schüler werden das zu Hause durcharbeiten, lösen und auch mit ihren Lehrern in einer Feedbackschleife die Ergebnisse durchgehen." Bei der ab 11. Januar geplanten Rückkehr zum Präsenzunterricht sollen die "Abschlussklassen" Vorrang haben.

Wer hat alles Anspruch auf die Notbetreuung seines Kindes?

Laut Piwarz wird sowohl im Kita- als auch im Grund- und Förderschulbereich eine Notbetreuung für bestimmte Berufe und Branchen angeboten. Zur ursprünglich geplanten Liste wurden nun noch Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater sowie Mitarbeiter, die mit dem Aufbau der Impfzentren beschäftigt sind, hinzugefügt. Für diejenigen, die wegen der Betreuung ihres Kindes nun nicht arbeiten könnten, habe der Bund im Infektionsschutzgesetz einen Verdienstausfall-Ausgleich festgeschrieben.

Ab wann die Notbetreuung beantragt werden kann

Eltern, die für ihre Kinder im neuen Lockdown eine Notbetreuung brauchen, können diese nach Angaben der Kommunen ab sofort beantragen. Zwar werde die neue Coronaschutzverordnung erst an diesem Freitag verabschiedet. Damit werde aber die Zeit zu knapp, damit sich Eltern noch die nötigen Bescheinigungen vom Arbeitgeber holen könnten, heißt es.

Wie die Notfallbetreuung beantragt werden kann

Zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit ist ein Formblatt im Internet herunterzuladen. Zu finden ist es unter anderem unter https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Anlage-2-Formular-Notbetreuung.pdf. Auch von den Internet-Seiten der Kommunen kann es heruntergeladen werden. Dieses Formblatt ist dann auszufüllen und der Schule oder der Einrichtung der Kindertagesbetreuung vorzulegen. Der Arbeitgeber muss diesen Antrag auf Notfallbetreuung ebenfalls unterschreiben. Er bestätigt damit, dass  der Personensorgeberechtigte bei ihm in einem systemrelevanten Beruf tätig und für den Betrieb zwingend erforderlich ist. Diese Bestätigung des Arbeitgebers muss der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle spätestens einen Arbeitstag nach der Antragstellung auf Notfallbetreuung vorliegen.

Liste der relevanten Berufe

Eine Notbetreuung soll nach den derzeitigen Überlegungen gewährleistet sein, wenn beide Sorgeberechtigten oder der alleinige Sorgeberechtigte in folgenden Berufszweigen arbeiten:

Krankenhäuser und medizinische Fakultäten

Rettungsdienst

Arztpraxen

Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Praxen von Gesundheitsfachberufen

Psychotherapiepraxen, Psychosoziale Notfallversorgung

Apotheken, Labore, Sanitätshäuser, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten

stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Sozialhilfe

ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe

Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten sowie stationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der medizinische Rehabilitation, Eingliederungs- und Sozialhilfe

Polizei

Justizvollzug

Gerichte und Staatsanwaltschaften

behördlich eingerichtete Krisenstäbe

Berufsfeuerwehr

freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht

Bergsicherungsbetriebe und Grubenwehren

Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen

Opferschutzeinrichtungen

betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit

Telekommunikation, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Postdienstleistungen

Energieversorgung einschließlich Tankstellen und Mineralölunternehmen, Netzsicherstellung

Wasserversorgung

Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Abfallwirtschaft)

Öffentlicher Personennahverkehr, Schienenpersonennahverkehr, Energieversorgungsunternehmen, jeweils einschließlich zugehöriger Infrastrukturunternehmen

Binnenschifffahrt

Rundfunk, Fernsehen, Presse einschließlich Herstellung von Pressedruckerzeugnissen

Ernährungswirtschaft und Landwirtschaft

Lebensmittelhandel und -großhandel

Transport und Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs

Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe

Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung

Sächsischer Landtag

Sonderregeln für Notfallbetreuung  bei einem Sorgeberechtigten

Eine Notbetreuung soll nach den derzeitigen Überlegungen aber auch gewährleistet sein, wenn nur einer der Sorgeberechtigten in einem der nachfolgenden Berufszweige tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,  wenn eine Betreuung durch den anderen Sorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:

Krankenhäuser und medizinische Fakultäten

Rettungsdienst

Arztpraxen und Zahnarztpraxen

Psychotherapiepraxen und Psychosoziale Notfallversorgung

Apotheken

Labore

Sanitätshäuser

Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten

stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe

ambulante Pflegedienste

Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten sowie stationären Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe

Polizei

Justizvollzug

behördlich eingerichtete Krisenstäbe

Berufsfeuerwehr

Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen

betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist

Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, das unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst ist

Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe

Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung

 

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