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Das Verwaltungsgericht Dresden hat die geplante Tötung eines Wolfs aus dem Ralbitzer Rudel vorläufig gestoppt. (Symbolbild)
Das Verwaltungsgericht Dresden hat die geplante Tötung eines Wolfs aus dem Ralbitzer Rudel vorläufig gestoppt. (Symbolbild) Bild: Bernd Weißbrod/dpa
Sachsen
Gericht kippt Genehmigung zum Wolfsabschuss

30 tote Schafe und Ziegen – trotzdem darf ein Wolf in der Oberlausitz vorerst nicht getötet werden. Ein Gericht hat den geplanten Abschuss gestoppt und zweifelt an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung.

Dresden.

Der geplante Abschuss eines Wolfes im Landkreis Bautzen ist vorerst gestoppt worden. Wie das Verwaltungsgericht Dresden mitteilte, darf das Tier vorläufig nicht getötet werden. Das Gericht gab am vergangenen Freitag einem Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes Bautzen statt.

Die Behörde hatte vor knapp drei Wochen - unter Anordnung eines Sofortvollzugs - eine Genehmigung zur "letalen Entnahme eines Tieres der Tierart Wolf" aus dem sogenannten Ralbitzer Rudel in der Oberlausitz erteilt. Vorausgegangen waren mehr als 30 tote Schafe und Ziegen im Raum Ralbitz-Rosenthal im Januar und Februar, die "hinreichend sicher" als Wolfsrisse eingeordnet wurden. Die Genehmigung galt bis maximal 8. April und war auf eine bestimmte Fläche begrenzt.

Kritik an Schutzmaßnahmen: Umweltverband legt Widerspruch ein

Eine in Niedersachsen ansässige Umweltvereinigung hatte gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt und vor dem Verwaltungsgericht Dresden um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Aus ihrer Sicht war der Bescheid rechtswidrig, unter anderem weil zumutbare Herdenschutzmaßnahmen nicht ausreichend geprüft und Alternativen zum Abschuss nicht in Betracht gezogen worden seien.

Das Gericht folgte dieser Argumentation. Die Ausnahmegenehmigung sei bereits wegen unzureichender Bestimmtheit rechtswidrig, so die Kammer. Es sei nicht erkennbar, auf welchen konkreten räumlichen Bereich sich die Erlaubnis zum Abschuss beziehe. Auch aus materiell-rechtlichen Gründen sei die Verfügung voraussichtlich unzulässig. Nach der Sächsischen Wolfsmanagementverordnung müsse unter anderem nachgewiesen werden, dass ein Wolf zumutbare Schutzmaßnahmen innerhalb von zwei Wochen zweimal überwunden und dabei Tiere verletzt oder getötet habe.

Fehlende Belege und Alternativen

Diese Voraussetzungen habe das Landratsamt nicht ausreichend belegt, so das Gericht. Auch sei nicht dargelegt worden, dass der Abschuss eines beliebigen Tieres aus dem Rudel geeignet sei, weitere Schäden zu verhindern. Zudem fehle es an einer Prüfung zumutbarer Alternativen wie dem Einsatz von Herdenschutzhunden, Elektrozäunen oder Nachtpferchen. Auch waren Angaben zu den betroffenen Betrieben und ihren örtlichen Gegebenheiten im Bescheid nicht enthalten.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. (dpa)

© Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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