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Oberverwaltungsgericht untersagt Ladenöffnung für Abholung von bestellter Ware

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55 Kommentare

Die Diskussion wurde geschlossen.

  • 10
    1
    Hinterfragt
    23.12.2020

    https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/sachsen-schliesst-schulen-kindergaerten-und-einzelhandel-ab-montag-artikel11240164

    "...Wirtschaftsminister Martin Dulig (SPD) forderte die Sachsen auf, trotz der Einschränkungen dem sächsischen Einzelhandel treu zu bleiben und zu stärken. Die Geschäftsinhaber forderte er auf, alternative Verkaufsmöglichkeiten - beispielsweise einen Abholservice - zu entwickeln. ..."

    Wie gewohnt, große Klappe ...

  • 2
    7
    thelittlegreen
    23.12.2020

    @juergenhorst
    Gesetze und Verordnungen werden durch andere Instanzen erlassen und verantwortet.

    Entscheidungen basieren auf aktuell gültigen Recht. Das OVG kann nicht nach gutdünken etwas "erlauben".

  • 8
    4
    juergenhorst
    23.12.2020

    Die Logik des OVG Bautzen: Wir erlauben die Demonstration Tausender Gegner der Anti-Corona-Maßnahmen (zugegeben vor dem Lock-Down) und verbieten die Abholung von bestellter Ware durch vereinzelte Kunden. ... Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass das OVG Bautzen dem Infektionsgeschehen in Sachsen mit Vorschub geleistet hat?

  • 11
    0
    Progress
    22.12.2020

    Wieder so eine weltfremde Gerichtsentscheidung, die wohl wieder gecancelt werden wird. Dann steht die Ware eben vor der Ladentür. Allerdings, so stärkt das Gericht die Amazon und Co., was soll da eine angedachte Paketabgabe bringen?

  • 25
    0
    Hankman
    22.12.2020

    Kann es sein, dass es in der ursprünglichen Fassung der Verordnung zu den Geschäften eine weiter gefasste Regelung gab? Ich erinnere mich vage, im Zusammenhang mit dem Handel etwas von Abholung gelesen zu haben. Der Elektronikmarkt meines Vertrauens bot noch vor ein paar Tagen diese Möglichkeit an. Wenn ich das Urteil richtig verstehe, darf ein Geschäft nicht öffnen, um die Abholung online bestellter Ware zu ermöglichen. Aber es kann die Abholung online bestellter Ware bestimmt auch ermöglichen, ohne zu öffnen - etwa indem man dem Kunden die online bestellte und bezahlte Ware ans Auto bringt. Das sollte möglich sein, denn laut der Verordnung dürfen auch "Abhol- und Lieferdienste" öffnen, und die Gastronomie darf "mitnahmefähige Speisen und Getränke" liefern und zur Abholung anbieten. Man sollte Handel und Gastronomie in dieser Frage gleich behandeln. Ansonsten müsste sich das Landesverfassungsgericht mal mit der Sache befassen.