An diesem Montag wird der öffentliche Nahverkehr auch in Sachsen bestreikt. Tausende Schüler und Arbeitnehmer dürften daher Probleme haben, zur Schule oder zur Arbeit zu kommen. Doch darf ich deshalb einfach zu spät oder gar nicht kommen?
Verdi ruft für diesen Montag deutschlandweit zum Streik im kommunalen Nahverkehr auf. Laut der Gewerkschaft ist davon auszugehen, dass in Chemnitz,Zwickau, Leipzig und Dresden der Nahverkehr „zum Erliegen kommt“. Doch was bedeutet das für die Schüler, die Pendler und Beschäftigten, die auf den ÖPNV angewiesen sind?
Kultusministerium: Angekündigter Streik ist keine „höhere Gewalt“
In Sachsen gilt trotz Streik grundsätzlich die Schulpflicht. Die Schulen bleiben bei einem ÖPNV-Streik wie an diesem Montag offen. Da der Streik angekündigt ist, handelt es sich auch nicht um „höhere Gewalt“: Das sächsische Kultusministerium: Wenn kein Bus fährt, sind die Eltern deshalb gesetzlich in der Pflicht, den Schulweg selbst zu organisieren - etwa mit dem eigenen Auto, durch Fahrgemeinschaften, mit dem Taxi oder Fahrrad.
Eltern sollten bei Fernblieben unbedingt die Schule informieren
Es gibt aber Ausnahmen. Wenn der Schulweg unzumutbar oder gefährlich ist, müssen die Eltern entscheiden, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken. Das kann zum Beispiel bei sehr weiten oder eisglatten Strecken der Fall sein, wenn kein Bus fährt. Oder wenn die Eltern selbst verhindert sind. Die Eltern sollten dann aber unbedingt die Schule informieren. „Wer nicht kommen kann, müsse das Kind im Sekretariat als ,streikbedingt verhindert‘ abmelden“, so die Experten. Sonst könnten im Zeugnis am Ende „unentschuldigte Fehltage“ stehen. „Das sieht bei Bewerbungen richtig mies aus.“
Was gilt für die Arbeitnehmer?
Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte selbst dafür verantwortlich sind, pünktlich im Betrieb anzukommen, sie tragen das sogenannte „Wegerisiko“. Das gilt bei Streik genauso wie etwa bei Schnee und Glätte. Heißt: Auch wenn Busse und Bahnen nicht fahren, dürfen Angestellte nicht einfach zu spät kommen. Darauf macht Volker Görzel vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) aufmerksam.
Wenn das Homeoffice keine Lösung ist, müssen Angestellte also nach zumutbaren Alternativen suchen. Können für den Weg Angebote von anderen Unternehmen genutzt werden, die nicht bestreikt werden - etwa die Deutsche Bahn oder andere private Unternehmen? Ist das eigene Auto eine Option oder sind Fahrgemeinschaften mit Kolleginnen denkbar? Auch das Taxi kann eine Alternative sein.
Viel zu spät dran: Diese Konsequenzen sind möglich
Wichtig: Wer keine der zumutbaren Alternativen nutzt und dann zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, müsse im Zweifelsfall mit Konsequenzen rechnen, so der VDAA. Wenn es hart auf hart kommt, gilt demnach: „Ohne Arbeit gibt es keinen Lohn“. Wer also wegen eines Streiks zu spät oder im schlimmsten Fall gar nicht arbeitet, hat auch keinen Anspruch auf Bezahlung - das Gehalt kann entsprechend gekürzt werden. Auch eine Abmahnung ist denkbar. Je nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag könnte auch eine Nacharbeit für die verpasste Zeit eine Option sein. Hier komme es in der Praxis darauf an, eine annehmbare Lösung für beide Seiten zu finden, so die VDAA-Experten.
Rechtzeitig Gespräch mit Vorgesetzten suchen
Der VDAA rät deshalb betroffenen Beschäftigte, schon möglichst bald nach der Streik-Ankündigung das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen und die eigene Situation schildern. Oft gebe es für solche Fälle betriebliche Regelungen, so der VDAA. Neben dem Homeoffice in einigen Berufen könnten auch Gleitzeit oder kurzfristiger Urlaub Lösungen sein, heißt es. Wer übrigens erst auf dem Arbeitsweg merkt, dass er oder sie sich verspätet, sollte Vorgesetzte umgehend informieren - auch das kann Ärger ersparen, ganz unabhängig von Streik und Schnee. (juerg/dpa)





